VwGH 2013/07/0136

VwGH2013/07/013629.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des G D in L, vertreten durch Masser & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Mai 2013, Zl. WA1-W-42666/001-2008, betreffend Instandhaltung nach § 50 WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H H in L, und 2. C W in L), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §27 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §50 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §27 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §50 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2009/07/0125, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

In diesem angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid vom 21. September 1976 eine "rechtsgültige Verpflichtung" im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 sei.

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde erachtete der Verwaltungsgerichtshof als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richte sich - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 primär nach "rechtgültigen Verpflichtungen anderer". Bestünden solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, sei der Wasserberechtige zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter sei derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2007/07/0010).

Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirkten, könnten sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften hätten (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959) ergeben (Bumberger/Hinterwirth, WRG, Kommentar, 2008, K 12 zu § 50 WRG 1959).

§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 bzw. Bescheide, die ihre Grundlage in dieser Vorschrift hätten, seien keine "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959.

Eine Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten bestünde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelte.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) von der belangten Behörde beauftragt, zu erheben, ob der verfahrensgegenständliche Bereich bei der Garage (linksufrig des Mühlbaches) ein zur Wasserbenutzungsanlage "N Wehr" der mitbeteiligten Parteien dazugehöriger Anlagenteil sei. Dazu wurde ersucht, anhand des Bewilligungsbescheides und allfälliger Abänderungsbescheide für diese Wasserbenutzungsanlage zu erheben, ob darin der verfahrensgegenständliche Bereich bei der Garage erfasst sei.

Die BH teilte zu diesem Auftrag der belangten Behörde mit E-Mail vom 21. Jänner 2013 Nachstehendes mit:

"In der Urkundensammlung zur Wasserkraftanlage 'N Wehr' (Postzahl ME-245) gibt es in einem Wasserbuch-Einlageblatt folgende Anlagenbeschreibung:

'Als Stauanlage dient ein in Beton hergestelltes, senkrecht zur Gewässerachse liegendes, 44,7 m langes Wehr. Am linken Ufer ist ein Wehrkopf bis zum Anschluss an den Sandkasten hergestellt der 1,8 m über der Wehrkrone hoch ist. Die linksseitige Ufermauer ist 18 m lang und 1,7 m über Niederwasser hoch. Der Wehrkopf am rechten Ufer hat dieselbe Höhe und 11,0 m Länge. Die Ufermauer oberhalb des Einlaufes ist 26,7 m lang und überragt die Wehrkrone um 0,9 m. Vom Wehr zweigen links und rechts je ein Werkskanal ab. Ersterer ist durch 2 Fallen von je 1,875 m Lichtbreite absperrbar. 11,55 m unterhalb derselben ist ein Sandkasten mit rechtsseitiger, 1,72 m lichtbreiter Falle vorgesehen. Die Einlassschleuße zum rechtsseitigen Werkskanal (N Mühle) besteht aus 2 Schützen von je 1,875 m Lichtbreite. Festpunkt ist eine Klammer an der Südwestseite des Radstubengebäudes der Mühle des K in N. Diese befindet sich mit dem rechten Klammerende 1,61 m vom Fensterrahmen des rechts davon gelegenen Fensters entfernt und mit der Klammerunterkante 1,515 m über der rechten Fludermauer der Turbine. Staumaß ist eine Flacheisenklammer von 51 cm Länge, 4,5 cm Breite, 6 mm Stärke, mit der Inschrift '1953', an der rechten Wehrwange, nächst der Wehrkrone, mit der Klammeroberkante 1,65 m unterhalb der Oberfläche der Wehrwange angebracht.'

Diese Beschreibung fußt nach Aktenstudium vor allem auf einem Protokoll der BH Melk vom 27.01.1904, genauere Beschreibungen über diesen Bereich hinaus wurden nicht aufgefunden.

Daher kommt auch der Bereich bei der Garage ...

(Beschwerdeführer) ... in diesem Wasserkraftanlagen-Akt nicht vor."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum mitgeteilten Ergebnis der Erhebungen der BH vom 21. Jänner 2013 Stellung zu nehmen.

Dazu langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 bei der belangten Behörde ein, in der vorgebracht wurde, dass Spruchpunkt I. des Bescheides der BH vom 16. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Bescheid sei ausgesprochen worden, dass die mitbeteiligten Parteien die Wasserbenutzungsberechtigten am "L Mühlbach" seien und der Werkskanal durch diese zu erhalten sei.

Es liege der noch strittige Bereich, der im Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 16. Mai 2008 dargestellt sei, unmittelbar neben dem in Punkt I. dargestellten Bereich. Beide Bereiche bildeten eine Einheit.

Die BH gehe in der Begründung des Spruchpunktes I. ihres Bescheides vom 16. Mai 2008 davon aus, dass der "L Mühlbach" in diesem Bereich eine Anlage im Sinne des § 50 WRG sei.

Es sei die Anlagenbeschreibung zum "N Wehr" auszuheben, da diese auch die Ausgestaltung zu umfassen hätte.

Aufgrund des Hochwassers seien 1903 den damals Wasserberechtigten weitere Vorschriften zum Schutz von Dritten gegen die schon damals bestehende "Drohung einer Unterwaschung" erteilt worden. Auch dazu wäre der Behördenakt auszuheben.

Dem "N Wehr" nachfolgend bestehe das "S-Wehr" einer Metallwarenfirma, welches seit längerer Zeit nicht mehr benutzt werde. Auch dazu seien die Behördenakte auszuheben. Auf dieses Wehr folge das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers.

Anschließend kämen die beiden Ausleitungskraftwerke der mitbeteiligten Parteien zu liegen.

Diese beiden Kraftwerke wären ohne den "L Mühlbach" und das "N Wehr" unvorstellbar. Der Mühlbach sei als eine Einheit mit den Kraftwerken und den Wehren zu sehen. Die Mitbeteiligten als Wasserberechtigte hätten für den Mühlbach einzustehen.

Der "L Mühlbach" sei ca. 1892 ausgehoben worden. Das Aushubmaterial sei als Aufschüttungsmaterial bei den Bruchsteinschlichtungen und Holzschlachtungen entlang des "Mühlbaches" verwendet worden.

Die weitestgehend gleich aussehenden Bruchsteinschlichtungen und Holzschlachtungen würden in etwa gleiches Alter aufweisen. Dies würde auf die Errichtung "aus einer Hand" hinweisen.

Sofern sich aus den noch auszuhebenden Akten nicht ohnedies die dargestellte Einheitlichkeit zwischen den Anlagen und dem "Mühlbach" ergebe, würde ein Lokalaugenschein mit Beiziehung von Sachverständigen beantragt werden.

Die Stellungnahme der BH vom 19. Februar 2013 sei wertend und zu kurz: Es handle sich offensichtlich um eine spätere verkürzte Beschreibung des "N Wehr". Diese Beschreibung habe jedenfalls nichts mit der Errichtung der Wehranlage zu tun. Es würden die ersten 60 Jahre unberücksichtigt bleiben, da in der Beschreibung eine Inschrift aus 1953 zitiert werde.

Die Garage hätte es 1953 noch nicht gegeben. Die in etwa parallel zum "Mühlbach" verlaufende Straße sei verlegt worden. Dies hätte dazu geführt, dass der "L Mühlbach" in den Nahebereich der Garage verlegt worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass dies unter Einschaltung der Wasserrechtsbehörde erfolgt sei. Es werde die Aushebung des entsprechenden Aktes beantragt.

Sollten die alten wasserrechtlichen Bescheide nicht vorzufinden oder - was aufgrund obiger Ausführungen nicht anzunehmen sei - nicht rekonstruierbar sein, dann ändere dies nichts an der Erhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien als der von der Wasserrechtsbehörde festgestellten Wasserbenutzungsberechtigten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals abgewiesen (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten mit EUR 217,36 neu festgelegt. Schließlich erfolgte in Spruchpunkt 3. eine Berichtigung der Bezeichnung der Katastralgemeinde bei Grst. Nr. 2045.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 und 9. Oktober 2007 auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages gegenüber den mitbeteiligten Parteien als Wasserberechtigte des Werkskanals "L Mühlbach" gerichtet gewesen seien. Auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grst. Nrn. 1953/1 (Eigentümer sei der Beschwerdeführer) und 2045 (öffentliches Wassergut), beide KG L., möge die Uferbefestigung (Ufermauer) saniert bzw. wiederhergestellt werden. Behauptet werde vom Beschwerdeführer die Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Es handle sich somit um den Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 betreffend die Instandhaltung des Werkskanals.

Nach Zitierung der bezughabenden Rechtsvorschriften und Darstellung des Inhalts des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 25. Oktober 2012, Zl. 2009/07/0125, führte die belangte Behörde begründend weiter aus, dass die BH mit der Durchführung von Erhebungen beauftragt worden sei. Nach Durchführung dieser Erhebungen habe die BH mitgeteilt, dass keine genaueren Beschreibungen über die Stauanlage "N Wehr" aufgefunden hätten werden können als jene, die in dem Wasserbucheinlageblatt in der Urkundensammlung enthalten seien. Dieses sei "vollinhaltlich" mitgeteilt worden. Die BH habe abschließend festgehalten, dass der Bereich bei der Garage des Beschwerdeführers im Akt der gegenständlichen Wasserkraftanlage "N Wehr" (PZ ME 245) nicht vorkomme.

Es lägen nunmehr folgende Fakten vor:

Der Beschwerdeführer verfüge über eine rechtskräftige Baubewilligung vom 21. September 1976. Weiters bestehe ein baulicher Zusammenhang zwischen der Böschungssicherung und der Garage. In der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 3. Juni 2009 habe der bautechnische Amtssachverständige im Gutachten ausgeführt, dass die Böschungssicherung in Form einer Stein- bzw. Betonmauer im Bereich dieser Garage vorhanden sei, wobei die Fundamentierung der Betonteile (Gang und Stufen) offensichtlich auf der Steinschlichtung erfolgt sei. Zudem habe dieser Amtssachverständige ausgeführt, dass vier Stufen und ein Zwischenpodest vorhanden seien, welche ebenso wie der Traufenbereich zwischen der Garage und der Böschungsmauer betoniert seien. Dann halte der Amtssachverständige fest, dass die Böschungsmauer auf dem Grst. Nr. 1953/1 (Grundstück des Beschwerdeführers) zu liegen komme und die Stufen sowie der östlich anschließende Teil der Böschungsmauer teilweise auf dem Grst. Nr. 2045 (öffentliches Wassergut) stehe.

Im Einreichplan vom Juni 1976 sei im Grundriss ein Abstellraum samt Garage sowie der Stiegenabgang zum Mühlbach mit Zwischenpodest dargestellt.

Es könne dahingestellt bleiben - so führte die belangte Behörde begründend weiter aus -, ob die im Bereich der Garage am linken Ufer des Mühlbaches befindliche Trockenschlichtung, auf welcher mit Beton ein Gang samt einigen Stufen zum Mühlbach hinunter aufgesetzt sei, vom baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 21. September 1976 umfasst sei oder nicht. Denn nach dem hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2009/07/0125, sei weder eine baurechtliche Bewilligung noch eine baurechtliche Vorschrift wie etwa die Pflicht des Eigentümers eines Bauwerkes, Baugebrechen zu beseitigen, als eine rechtsgültige Verpflichtung anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 zu werten. Festgehalten werde, dass die belangte Behörde wie schon bisher aufgrund der fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 3. Juni 2009 die Ansicht vertrete, dass diese Mauer samt Stiegenabgang und Podest von der baurechtlichen Bewilligung umfasst sei.

Weiters sei festzuhalten, dass der Gang und die Stufen das rechtliche Schicksal mit der Trockenschlichtung teilten, welche auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liege. Unbestritten sei, dass der Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich auch für die auf seiner Liegenschaft befindlichen Bauwerke verantwortlich sei.

Für den "L Mühlbach" bestehe kein eigenes Wasserrecht. Die Wasserkraftanlage "N Wehr" (X-Wehr) habe die Wasserbuch-Postzahl ME-245 und werde dort das Wasser aus der P linksufrig in den genannten Werkskanal ausgeleitet.

Das Vorliegen einer Erhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien als Wasserberechtige sei im fortgesetzten Berufungsverfahren durch die beauftragte BH geprüft worden. Die Erhebungen hätten ergeben, dass eine Anlagenbeschreibung des "N Wehres" der mitbeteiligten Parteien zwar vorhanden sei (Wasserbucheinlageblatt), jedoch dieser Beschreibung kein Hinweis auf den Bereich bei der Garage des Beschwerdeführers entnommen werden könne. Die BH habe dazu festgehalten, dass dem "gesamten Wasserkraftanlagenakt" zu dieser Anlage kein Bereich bei der Garage entnommen werden könne. Zudem sei mitgeteilt worden, dass auch den Akten zu den Wasserrechten der mitbeteiligten Parteien dazu kein Anhaltspunkt zu entnehmen sei.

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 führte die belangte Behörde aus, dass für die Erhaltung der baulichen Anlagen auf dem Grst. Nr. 1953/1 der Beschwerdeführer verantwortlich sei. In diesem Bereich handle es sich nicht um eine Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959, sodass eine Instandhaltungsverpflichtung der mitbeteiligten Parteien als Wasserberechtigte nicht bestehe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bruchsteinschlichtung im Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 16. Mai 2008 eine Einheit mit der Steinschlichtung im Punkt I. dieses Bescheides bilde, sei die Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 3. Juni 2009 entgegen zu halten. Der Amtssachverständige habe ausgeführt. dass im Bereich der Garage am linken Ufer des Mühlbaches eine Trockenschlichtung bestehe, auf welche mit Beton ein Gang samt einigen Stufen zum Mühlbach hinunter aufgesetzt sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe in dieser Verhandlung ausgesagt, dass die Stufen samt einem Podest ebenso wie der Traufenbereich zwischen der Garage und der Böschungsmauer betoniert seien. Auch habe dieser Amtssachverständige festgehalten, dass die Garage mit Baubewilligungsbescheid vom 21. September 1976 bewilligt worden sei. Grundlage für die baubehördliche Bewilligung seien die Baubeschreibung und der Einreichplan, wobei in diesem Plan im Grundriss auch der Stiegenabgang zum Mühlbach dargestellt sei. Der Amtssachverständige habe festgehalten, dass für die Beurteilung eines Bauprojektes der Grundriss des Einreichplanes maßgeblich sei.

Im Gutachten vom 2. Jänner 2007, welches dem Beschwerdeführer aufgrund der Bezugnahme in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 2007 auf das dazu von der BH verfasste Begleitschreiben zugegangen sei, werde ausgeführt, dass die Steinschlichtung mit einer Betonschicht überzogen worden sei. Es sei daher die Steinschlichtung überbaut worden.

Im Vermessungsgutachten vom 13. September 2007 und in der Verhandlung der BH vom 20. September 2007 sei festgehalten worden, dass sich die Trockensteinschlichtung eindeutig auf dem GrSt. Nr. 1953/1 befinde. Dies werde auch nicht bestritten.

Die belangte Behörde komme aus nachstehenden Gründen zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführer eine Erhaltungspflicht für diesen Bereich des Mühlbachs am linken Ufer gemäß der NÖ Bauordnung 1996 treffe:

Auf die Trockenschlichtung sei ein Gang samt Stufen betoniert worden. Diese bauliche Anlage sei im Grundriss des Einreichplanes für die Garage eingetragen. Dieser Grundriss sei für die fachliche Beurteilung maßgeblich, wobei die gegenständliche Trockensteinmauer zur Gänze auf dem GrSt. Nr. 1953/1 des Beschwerdeführers zu liegen komme.

Diese Einschätzung werde auch dadurch "bestärkt", dass die örtliche Situation - nämlich die Lage der gegenständlichen Steinmauer knapp neben der Garage - beim Lokalaugenschein am 3. Juni 2009 von der belangten Behörde selbst wahrgenommen worden sei.

Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass durch Überbauen von baulichen Anlagen diese zum Bestandteil der Überbauung würden. Im konkreten Fall befinde sich die Steinschlichtung auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grst. Nr. 1953/1. Diese Steinschlichtung werde als Fundament für den betonierten Gang und die Stufen verwendet. Selbst wenn die gegenständliche betonierte Überbauung der Steinschlichtung samt Stiegenabgang nicht Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung aus 1976 wäre, träfe den Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Erhaltungspflicht an den auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerken.

Zum Begehren, den Akt "N Wehr u. a." wegen Einsichtnahme in die Anlagenbeschreibung dieser Wehr auszuheben, werde festgehalten, dass die Erhebungen der BH in diesem Akt keinen Hinweis auf den Bereich der Garage des Beschwerdeführers ergeben hätten. Das Erhebungsergebnis und die Anlagenbeschreibung seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.

Das Begehren, einen Akt betreffend das "S-Wehr" einer Metallfirma auszuheben, könne ebenfalls nicht erfolgreich gestellt werden, da die mitbeteiligten Parteien nicht Wasserberechtigte dieses Wehres seien.

Eine Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten der Kraftwerke und Wehre für den gesamten L Mühlbach aufgrund des Umstandes, dass dieser als eine Einheit mit den Kraftwerken und den Wehren zu sehen sei, sei nicht gegeben.

Die Verwendung des Aushubmateriales als Aufschüttungsmaterial bei den Bruchsteinschlichtungen und Holzschlachtungen führe für sich alleine noch nicht zu einer Instandhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien.

Ein Lokalaugenschein mit Beiziehung von Sachverständigen zwecks Feststellung der Einheitlichkeit von Kraftwerken und Mühlbach werde nicht für erforderlich erachtet, da die Sachlage für die belangte Behörde klar sei.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die ersten 60 Jahre unberücksichtigt geblieben seien, da in der Beschreibung der BH im E-Mail vom 21. Jänner 2013 eine "Inschrift aus 1953" erwähnt sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die BH als Erhebungsergebnis nicht nur den Text der Anlagenbeschreibung aus dem Wasserbuch-Einlageblatt wörtlich mitgeteilt habe, sondern auch, dass diese Beschreibung vor allem auf einem Protokoll der BH vom 27. Jänner 1904 fuße. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2013 im Rahmen des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden.

Dass der L Mühlbach in den Nahebereich der Garage des Beschwerdeführers verlegt worden sei, weil es zu einer Straßenverlegung gekommen sei, ändere nichts an dem Umstand, dass der Bereich neben der Garage nicht Anlagenteil im Sinne des § 50 WRG sei.

Die Anträge wären eigentlich "mangels Vorliegens der Wasserberechtigtenstellung" der mitbeteiligten Parteien betreffend den gegenständlichen Bereich als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die BH habe jedoch in erster Instanz mit Bescheid vom 16. Mai 2008 diese als unbegründet abgewiesen.

Durch die Abweisung anstatt der Zurückweisung sei aber in die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen worden, weshalb eine Korrektur des Erstbescheides durch die belangte Behörde nicht erforderlich sei. Die Berufung sei als unbegründet abzuweisen gewesen.

Da der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2009 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2012 zu Gänze aufgehoben worden sei, erfolge neuerlich der Abspruch über die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten und über die Berichtigung des Spruchpunktes I. des Bescheides der BH vom 16. Mai 2008.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

In seinem Vorerkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2009/07/0125, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht bewirkten, sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden und sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959), ergeben können.

Eine näher angeführte Vorschrift der NÖ Bauordnung 1996 bzw. Bescheide, die ihre Grundlage in dieser Vorschrift haben, seien keine "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959.

Eine Erhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien als Wasserberechtigte bestünde allerdings - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelte.

Im fortgesetzten Verfahren kam die belangte Behörde im Ergebnis zum Schluss, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bereich nicht um eine Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handle und eine Instandhaltungsverpflichtung der mitbeteiligten Parteien als Wasserberechtigte daher nicht bestehe.

Wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend ausführt, konnte die belangte Behörde diese rechtlichen Schlussfolgerungen aus den im Verfahren gewonnenen Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht ziehen.

Die einzige Verfahrensergänzung im nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2012 fortgesetzten Verfahren stellt die Mitteilung der BH mit E-Mail vom 21. Jänner 2013 dar.

Diese E-Mail beinhaltet eine Anlagenbeschreibung der Wasserkraftanlage "N Wehr", welche nach Behauptung der BH "nach

Aktenstudium vor allem auf einem Protokoll der BH ... vom

27.01.1904" fuße.

In dem offensichtlich wörtlich wiedergegebenen Text der Anlagenbeschreibung ist von einer Inschrift "1953" die Rede. Auf diese Widersprüchlichkeit wies der Beschwerdeführer bereits im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren hin. Eine schlüssige Klärung vermochte die belangte Behörde nicht herbeizuführen.

Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit erweckt die Anlagenbeschreibung den Eindruck einer lediglich demonstrativen Beschreibung der Wehranlage selbst, die keinen Rückschluss darauf zulässt, ob der verfahrensgegenständliche Uferbereich Teil der Anlage der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 ist oder nicht.

Zudem verweist der Beschwerdeführer auf einen weiteren Begründungsmangel der belangten Behörde.

Bereits in ihrem Bescheid vom 17. Jänner 2009 bestätigte die belangte Behörde den Spruchpunkt I. der BH vom 16. Mai 2008. In diesem - nunmehr rechtskräftigen Spruchteil - verpflichtete die BH die mitbeteiligte Parteien als Wasserberechtigte zur Wiederherstellung und standfesten Sanierung der Ufermauer bzw. Uferbefestigung, ausgehend vom Punkt 7 H bis zum Betonfundament im unmittelbaren Nahebereich zum Punkt 6 T.

Es bedürfte nun eines entsprechenden - von der belangten Behörde nicht geleisteten - Begründungsaufwandes, wieso der verfahrensgegenständliche, unmittelbar anschließende Bereich der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstückgrenze von Grst. Nr. 2045 und Grst. Nr. 1953/1 nicht Teil der Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 sein sollte. Damit erfolgt nämlich im Ergebnis eine Teilung der Uferwand, die ohne nähere Ermittlungen zum Umfang der Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 so nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr wäre es an der belangten Behörde gelegen, nachvollziehbar darzulegen, warum der verfahrensgegenständliche Bereich nicht Teil der Anlage der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Uferabschnitt in Spruchpunkt II. des BH-Bescheides vom 16. Mai 2008 mit jenem in Spruchpunkt I. dieses Bescheides eine Einheit bilde, hält die belangte Behörde die - schon im ersten Rechtsgang getätigten - Aussagen des wasserbautechnischen und des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung von der belangten Behörde am 3. Juni 2009 entgegen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung aus, dass im Bereich der Garage am linken Ufer des Mühlbaches eine Trockenschlichtung bestehe, auf welche mit Beton ein Gang samt einigen Stufen zum Mühlbach hinunter aufgesetzt sei. Der bautechnische Amtssachverständige brachte in dieser Verhandlung vor, dass die Stufen samt einem Podest ebenso wie der Traufenbereich zwischen der Garage und der Böschungsmauer betoniert seien. Auch hielt dieser Amtssachverständige fest, dass die Garage mit Baubescheid vom 21. September 1976 baubehördlich bewilligt worden sei. Grundlage für die baubehördliche Bewilligung sei die Baubeschreibung und der Einreichplan, wobei in diesem Plan im Grundriss auch der Stiegenabgang zum Mühlbach dargestellt sei. Auf Frage des Verhandlungsleiters erklärte der bautechnische Amtssachverständige, dass für die Beurteilung in bautechnischer Hinsicht der Grundriss des Einreichplans als maßgebend anzusehen sei.

Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen ist für die Beantwortung der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Bereich der Uferböschung eine Anlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 und somit von den mitbeteiligten Parteien zu erhalten ist, nichts zu gewinnen.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des vor Ort vorgefundenen Zustandes.

Für sich allein genommen ist diese zur Beantwortung der Frage der Einordnung unter den Anlagenbegriff des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausreichend, zumal vom Beschwerdeführer wiederholt behauptet wurde, dass diese Stiege zum Altbestand gehöre, der bereits vor Erbauung der Garage bestanden habe und weder von ihm noch von seinem Rechtsvorgänger errichtet worden sei.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Oktober 2015

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