Normen
BauG Stmk 1995 §13 Abs3;
BauRallg;
FlWPl Graz 3.0/2002;
ROG Stmk 1974 §24;
VwRallg;
BauG Stmk 1995 §13 Abs3;
BauRallg;
FlWPl Graz 3.0/2002;
ROG Stmk 1974 §24;
VwRallg;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu 1.:
Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
Zu 2.:
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0257, zu verweisen. Daraus ist in Verbindung mit dem Verwaltungsakt Folgendes festzuhalten:
Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf den Grundstücken .15/1, .15/2 und 610/2, EZ 79, KG D. Die zu bebauende Liegenschaft ist in dem am 25. März 1999 und 30. Juni 1999 beschlossenen und im August 1999 in Geltung getretenen Flächenwidmungsplan als Kerngebiet ausgewiesen. Auf der südöstlich an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers (Grundstück Nr. .16, EZ 78, KG D) befindet sich ein Gebäude, dessen nördlicher Teil bis an die gemeinsame Grundgrenze mit der Bauliegenschaft reicht.
Mit dem zitierten Vorerkenntnis vom 27. November 2007 wurde die Beschwerde der (nunmehrigen) erstmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. August 2006 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid war die von den Gemeindebörden erteilte Baubewilligung im Vorstellungsverfahren behoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es sei zunächst zu prüfen, ob durch die projektierte Verteilung der Baumassen auf dem zu bebauenden Grundstück in Bezug auf das Gebäude des (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführers die gekuppelte Bauweise verwirklicht werde, somit im Sinne des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) "unmittelbar" aneinander gebaut werden solle. Idealfall der gekuppelten Bebauung seien zwei gleich große Häuser, die an der Grundgrenze aneinander gebaut würden, jeweils dreiseits freistehend. Eine Verpflichtung dahingehend, dass diese Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen Seite entlang der Grundgrenze gleich groß seien müssten oder zueinander nicht versetzt seien dürften, sei dem Gesetz allerdings fremd. Mit einer bloß unerheblichen Überdeckung werde jedoch ein "Aneinanderbauen" im relevanten Sinn nicht verwirklicht. Im Beschwerdefall seien nun die Objekte zwar tatsächlich aneinandergebaut, das Maß an Überdeckung sei aber derart gering, dass damit keine gekuppelte Bauweise und kein "unmittelbares Aneinanderbauen" im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk. BauG gegeben sei. Nach der (damals maßgeblichen) Einreichung sollte das geplante Gebäude mit dem Gebäude des (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführers bloß durch einen mit drei Seitenwänden begrenzten und überdachten Abstellplatz verbunden werden, wobei die Überdeckung mit der Feuermauer des Gebäudes des (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführers rund 1,6 m bei einer Höhe von 3 m betrug.
Der Verwaltungsgerichtshof wies auch darauf hin, dass sich in der fraglichen Feuermauer des Gebäudes des (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführers jedenfalls ein Fenster befinde. Diesfalls könnte auch § 13 Abs. 3 letzter Satz Stmk. BauG anzuwenden sein, wonach ebenfalls der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten wäre. Darauf hatte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Verfahrenslage aber nicht näher einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wäre auf diese Frage Bedacht zu nehmen und zu beachten, dass nur rechtmäßig bestehende Öffnungen rechtserheblich seien, wobei eine genaue Erfassung der Lage dieser Öffnungen erforderlich sei.
In der Folge behob der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. Juni 2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück.
Mit Kundmachung vom 19. Juni 2012 wurde von der Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für 11. Juli 2012 ausgeschrieben.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 erhob der Erstbeschwerdeführer Einwendungen betreffend die Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise und die Nichteinhaltung von Immissionsschutzvorschriften. Das eingereichte Projekt sei in der Natur schon ausgeführt. Insbesondere seien am Haus schon Klimaanlagen montiert, deren Lärm- und Staubbelästigungen weit über das zumutbare Maß hinausgingen. Schon das bisher vorliegende Lärmgutachten habe gezeigt, dass die Lärmsituation nachts nur 3 dB unter dem erlaubten Grenzwert liege. Jetzt würde dieser durch die Klimaanlagen mit Sicherheit überschritten.
Bei der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012 wurde u. a. festgehalten, dass das Bauvorhaben nunmehr nach den Plänen und der Baubeschreibung vom 12. Jänner 2011 geplant sei.
Mit Bescheid vom 6. August 2012 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen sowie in der Verhandlung am 11. Juli 2012 durchgeführter Plankorrekturen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. September 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Einrichtungen und Betrieben, die in der Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk. ROG 1974) ausdrücklich als zulässig angeführt seien, sei kein Immissionsschutz für Nachbarn vorgesehen. Die Klimageräte seien nicht Gegenstand des Bauprojektes. Die Pläne seien noch in der Verhandlung soweit geändert worden, dass das Fensterrecht des Nachbarn in keiner Weise berührt werde. Beim geltend gemachten Fensterrecht handle es sich um eine baurechtlich nicht beachtliche privatrechtliche Einwendung. Die Kuppelung zum Bestandsgebäude des Erstbeschwerdeführers werde überwiegend mittels eines zweigeschoßigen Gebäudes mit einer Gebäudetiefe von rund 5 m bis 6,1 m hergestellt. Im Bereich des rechtmäßig bestehenden Fensters im Obergeschoß des Nachbargebäudes werde die Kuppelung nur eingeschoßig ausgeführt. Die Kuppelung im Erdgeschoß erfolge mittels offener Garage (vier Stellplätze) und eines bautechnisch und brandtechnisch abgetrennten Müllplatzes. Die Kuppelung erfolge daher zweigeschoßig über die gesamte Länge des Gebäudes des Erstbeschwerdeführers, lediglich im Bereich des bestehenden Fensters werde auf dieses Rücksicht genommen und der Zubau im ersten Stock dermaßen ausgeführt, dass das Fensterrecht gewahrt bleibe. § 13 Stmk. BauG sehe keine Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart vor. Es sei daher unerheblich, in welcher Art das künftige Gebäude genutzt werden solle. Dass die Überdeckung der beiden Gebäude ausreiche, um eine Kuppelung herzustellen, sei auf Grund der technischen Feststellungen ohne jeden Zweifel als gegeben anzunehmen. Der Anbau an das bestehende Gebäude sei soweit vorgesehen, als dies unter Berücksichtigung der Größe des Nachbarhauses sowie der Brandschutzbestimmungen und der Rücksichtnahme auf das bestehende Fenster möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren. Aus der ursprünglichen lärmtechnischen Beurteilung gehe hervor, dass durch das beantragte Projekt keine dem Widmungsmaß widersprechenden Immissionen verursacht würden. Eine eventuell andere Ausführung des Projektes bzw. die Anbringung von Lüftungsanlagen und dergleichen könne im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Kuppelung erfolge dergestalt, dass sie zweigeschoßig über die gesamte Länge ausgeführt werde, mit einer Gebäudetiefe von rund 5 m bis 6 m. Im Bereich des rechtmäßig bestehenden Fensters im Obergeschoß des Nachbargebäudes werde die Kuppelung nur eingeschoßig ausgeführt, im Erdgeschoß mittels offener Garage und eines bautechnisch und brandtechnisch abgetrennten Müllplatzes. Ein Nebengebäude liege nicht vor. Die nunmehrige Überdeckung der beiden Gebäude stelle eine Kuppelung in ausreichendem Maße dar, weshalb der Grenzabstand nicht verletzt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das nunmehr eingereichte, modifizierte und vergrößerte Bauvorhaben in der Natur schon ausgeführt sei. Insbesondere seien auch Klimaanlagen am Haus montiert. Die daraus resultierenden Lärm- und Staubbelästigungen gingen weit über das zumutbare Maß hinaus. Nach dem ursprünglichen Lärmgutachten würden die Grenzwerte in den Nachtstunden nur um 3 dB unterschritten. Aufgrund der Vergrößerung des Bauvorhabens und der Tatsache, dass ein Gastronomiebetrieb im Haus eingerichtet und auch Gegenstand des Bauverfahrens geworden sei, würde sich die Lärmsituation erheblich verschlechtern. Von der Baubehörde sei kein weiteres Lärmgutachten eingeholt worden. Die ursprüngliche lärmtechnische Beurteilung, auf die sich die belangte Behörde stütze, betreffe, ebenso wie das darauf basierende medizinische Gutachten, ein Bauvorhaben, das nicht Verfahrensgegenstand sei. Die erstmitbeteiligte Partei habe eine erhebliche Vergrößerung des Bauvorhabens vorgenommen, einen Zubau errichtet und weiters im Parterre des Hauses ein Gastronomielokal eingerichtet, wodurch sich durch die dort befindlichen Geräte, die Klimaanlagen etc. die Lärmsituation derart verschlechtert habe, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die zulässigen Grenzwerte erheblich überschritten würden. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass Lüftungs- und Klimaanlagen nicht Verfahrensgegenstand seien, da diese nicht in den Einreichunterlagen eingezeichnet seien, sei rechtswidrig. Wenn sich bei einer Bauverhandlung an Ort und Stelle herausstelle, dass Lüftungs- und Klimaanlagen schon montiert seien, die eine erhebliche Lärmquelle darstellten, so habe die Behörde den Konsenswerber anzuhalten, den Bestand in die Projektunterlagen einzuzeichnen, vor allem dann, wenn damit Immissionen verbunden seien. Mit dem ursprünglichen Lärmgutachten könne das derzeitige verfahrensgegenständliche Projekt nicht beurteilt werden. Die Seitenabstände seien weiterhin nicht beachtet. Die nunmehr beantragte, abgeänderte Bauführung mit der Errichtung eines "Nebengebäudes" führe nicht dazu, dass eine gekuppelte, geschlossene Bebauungsweise herbeigeführt werde, zumal eine Überdeckung der Gebäude nur durch eine Garage in Aussicht genommen werde. Die Gebäudeabstände müssten eingehalten werden, wenn das Nachbargebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen etc.) aufweise. Wenn ein Nebengebäude eine Verbindung zum Nachbarhaus herstelle, liege kein unmittelbares Aneinanderbauen vor. Eine bloß unerhebliche Überdeckung erfülle die Forderung des Aneinanderbauens im relevanten Sinne nicht und stelle zweifelsfrei keine gekuppelte Bauweise dar. Durch das Bauvorhaben werde das Fensterrecht des Nachbarn betroffen.
Der Inhalt der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Zl. 2011/06/0096, mwN).
§ 23 Abs. 5 des demnach hier maßgebenden Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idF LGBl. Nr. 39/1986 lautet auszugsweise:
"(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
...
c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;
..."
§ 13 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59,
lautet auszugsweise:
"§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
..."
§ 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, lautet:
"§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Nach den bewilligten Bauplänen wird im gegenständlichen, an die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers angrenzenden Bereich im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß ein Gastronomiebereich ("Pizzeria") errichtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gaststätten in § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG 1974 ausdrücklich genannt sind und nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ein Immissionsschutz nur hinsichtlich sonstiger Betriebe nach dem letzten Halbsatz der Norm besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Zl. 2013/06/0066, mwN). Dies bedeutet, dass ein Gastronomiebetrieb jedenfalls zulässig ist, ohne dass es einen Immissionsschutz für den Nachbarn gibt. Fraglich könnte allerdings sein, ob eine Pizzeria mit Klimaanlagen noch dem Betriebstypus der Gaststätte im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk. ROG 1974 entspricht. Auf diese Frage braucht hier allerdings nicht eingegangen zu werden, da, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, im Baubewilligungsverfahren lediglich das eingereichte Projekt zu beurteilen ist, und dieses Projekt enthält keine Klimaanlagen. Ob allenfalls eine vom Konsens abweichende Ausführung vorliegen könnte, ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu beurteilen, sondern wäre in einem allfälligen Bauauftragsverfahren zu entscheiden.
Nach dem nunmehr gegenständlichen Projekt erfolgt ein Anbau des Bauvorhabens an die Grundgrenze der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers im Erdgeschoß in voller Länge, im ersten Obergeschoß wird durch einen Lagerraum ebenfalls angebaut, welcher mit der Pizzeria durch eine Türe verbunden ist, wobei dieser Lagerraum allerdings nicht in der gesamten Länge der Grundgrenze zum Nachbargrundstück des Erstbeschwerdeführers reicht, sondern vor jenem Bereich, in dem das Bestandsfenster des Erstbeschwerdeführers vorhanden ist, endet. Eben dort befindet sich im ersten Obergeschoß - also unterhalb des Fensters - bereits ein Flachdach.
Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass weiterhin nur eine bloß unerhebliche Überdeckung gegeben ist, die so gering ist, dass damit keine gekuppelte Bauweise und kein unmittelbares Aneinanderbauen im Sinne des zitierten Vorerkenntnisses vom 27. November 2007 vorliegt. Die Voraussetzung, dass die Gebäude unmittelbar aneinandergebaut sind und somit die Alternative eines ausreichenden Abstandes im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zum Tragen kommt, ist damit erfüllt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Bestehen von Fenstern in einem Teil einer an einer Grundstücksgrenze befindlichen Mauer das Anbauen eines anderen Gebäudes an diese Mauer zur Gänze ausschlösse. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein Anbau außerhalb des Bereiches des betreffenden Fensters zulässig, da nicht anzunehmen ist, dass die gegenständliche Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 letzter Satz Stmk. BauG zu Lasten des Eigentümers des Baugrundstückes dahingehend zu interpretieren wäre, dass die Existenz von Fenstern in einem Bereich der Mauer das Anbauen überhaupt verhinderte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0138).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Anbau durch ein Nebengebäude ausreichend wäre, weil Nebengebäude nur ebenerdige Bauten sind (§ 4 Z. 47 Stmk. BauG). Schon diese Voraussetzung ist durch das gegenständliche Bauvorhaben, in dem der Anbau auch das erste Obergeschoß umfasst, nicht erfüllt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. November 2015
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