VwGH 2013/05/0076

VwGH2013/05/007617.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/Top 18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 13. März 2013, Zl. R REM 03/12, PA 1163/13, betreffend Feststellung u.a. der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63;

2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22;

weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

ElWOG 1998 §48;
ElWOG 1998 §59;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ElWOG 1998 §48;
ElWOG 1998 §59;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Zl. 2013/04/0108, und vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0066, zugrunde lagen. Im Hinblick darauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Demzufolge war auch der vorliegende angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte