VwGH 2012/15/0045

VwGH2012/15/004530.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in 4320 Perg, Herrenstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 5. Jänner 2012, Zl. RV/0699- L/09, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 (mitbeteiligte Parteien: B G und M G in N), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §183 Abs4;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §8;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §183 Abs4;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die beiden Mitbeteiligten erklärten ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund eines am 12. Juli 1996 mit der W GmbH geschlossenen Vertrages, in dem dieser Gesellschaft das Recht eingeräumt wurde, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücksflächen Schotter abzubauen.

Das Abbaufeld umfasste laut diesem Übereinkommen eine Fläche von rund 63.300 m2, wobei vorgesehen war, den Abbau in zwei Etappen zunächst als Trockenabbau und sodann als Nassbaggerung durchzuführen. Als Grubenzins pro m3 Schotter wurde ein Betrag von 18 S im Bereich des Trockenabbaus und 15 S pro m3 im Bereich der Nassbaggerung (jeweils wertgesichert und zuzüglich Mehrwertsteuer) vereinbart. Festgehalten wurde weiters, dass die W GmbH auf der Abbaufläche (auf Grund verschiedener Probebohrungen) eine Schottermenge von 340.000 m3 im Trockenabbau und einen Unterwasserabbau von 380.000 m3 erwarte. Als Beginn des Vertragsverhältnisses bestimmten die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Erteilung der Abbaubewilligung durch die Behörde. Der Abbau des Materials sollte innerhalb von zehn Jahren ab dem Bewilligungsdatum und die vereinbarte Rekultivierung nach elf Jahren ab Bewilligung beendet sein.

Mit Bescheid vom 21. August 1997 wurde der W GmbH die gewerberechtliche Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies in Form eines Trockenabbaus mit einem Gesamtkiesvolumen von 295.000 m3 erteilt.

Aus nicht näher festgestellten Gründen schlossen die Mitbeteiligten am 23. Juli 2004 einen neuen Abbauvertrag in Bezug auf die der W GmbH erteilte Abbaugenehmigung mit der B GmbH. Als Entgelt wurde nunmehr ein Betrag von 1,6 EUR pro m3 abgebautes Material (wertgesichert und zuzüglich Mehrwertsteuer) vereinbart.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2005 und 2006 stellte die Prüferin fest, dass die Mitbeteiligten die vom Schotterabbau betroffenen Grundstücke mit Übergangsvertrag vom Oktober 1993 unentgeltlich erworben hatten. Im Jahr 1996 sei das Schottervorkommen entdeckt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abbauvertrages vom 12. Juli 1996 sei ein Gesamtabbauvolumen von 340.000 m3 im Trockenabbau vorgesehen gewesen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe ein Abbauvolumen von 295.000 m3 bewilligt. Die Mitbeteiligten hätten in ihren Feststellungserklärungen die Absetzungen für Substanzverringerung in der Art ermittelt, dass die abgebaute Menge mit 1,18 EUR netto multipliziert worden sei. Dieser Betrag sei abgeleitet worden aus der Übereinkunft mit der W GmbH vom 12. Juli 1996, indem vom dort vereinbarten Grubenzins von 18 S (1,31 EUR) ein Abschlag in Höhe von 10% (0,13 EUR) vorgenommen worden sei.

Dazu vertrat die Prüferin die Ansicht, dass auf Grund des unentgeltlichen Erwerbs der vom Schotterabbau betroffenen Liegenschaft der Absetzung für Substanzverringerung fiktive Anschaffungskosten zu Grunde zu legen seien. Diese könnten nur im Schätzungswege ermittelt werden. Ausgehend von dem im Jahr 1997 bewilligten Abbauvolumen von 295.000 m3 Schotter und dem erzielbaren Erlös laut Übereinkunft vom 12. Juli 1996 in Höhe von 18 S ergebe sich ein Ertragswert von 5,31 Mio. S; davon seien Abschläge (für Gewinn, Unternehmerrisiko, Zinsenverlust und sonstige Kosten) in Höhe von 30% vorzunehmen. Demnach würden die fiktiven Anschaffungskosten 3,717.000 S (270.124,92 EUR) betragen. Bezogen auf die bewilligte Abbaumenge von 295.000 m3 errechne sich daraus ein Wert pro m3 Schotter von 12,60 S (0,92 EUR).

In den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen der Jahre 1997 bis 2006 seien folgende Abbaumengen den geltend gemachten Absetzungen für Substanzverringerung zu Grunde gelegt worden:

1997

44.239 m3

1998

56.370 m3

1999

45.264 m3

2000

48.804 m3

2001

26.686 m3

2002

13.850 m3

2003

kein Abbau

2004

kein Abbau

2005

43.886 m3

2006

89.525 m3

Summe

368.624 m3

  

Im Prüfungsbericht vom 12. Dezember 2008 wird sodann darauf hingewiesen, dass die bewilligte Abbaumenge von 295.000 m3 bereits im Jahr 2006 überschritten worden sei, sodass für das Jahr 2006 eine entsprechende Kürzung der Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen sei.

Im März 2009 reichten die Mitbeteiligten eine Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2007 ein, in der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 45.636,81 EUR ausgewiesen waren. Zu diesem Einnahmenüberschuss kamen die Mitbeteiligten, indem sie von den Einnahmen aus dem Schotterabbau von 168.992,45 EUR diverse Werbungskosten, u.a. Absetzungen für Substanzverringerung in Höhe von 119.315,70 EUR (101.115 m3 a 1,18 EUR) in Abzug brachten. Ergänzend wiesen die Mitbeteiligten darauf hin, dass gegen die im Sinne der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide für die Jahre 2005 und 2006 Berufung eingebracht worden sei.

Das Finanzamt stellte die Einkünfte der Mitbeteiligten für das Jahr 2007 abweichend von der Erklärung in Höhe von 164.952,51 EUR fest; eine Absetzung für Substanzverringerung wurde unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandten die Mitbeteiligten zunächst ein, dass für das Jahr 2007 keine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden habe. Der Feststellungsbescheid sei daher schon formell, darüber hinaus aber auch materiell unrichtig, wie die Mitbeteiligten in ihrer gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 2005 und 2006 gerichteten Berufung bereits zum Ausdruck gebracht hätten, weil die im Jahr 1996 vermutete Schottermenge insgesamt 720.000 m3 betragen habe und der Abschlag in Höhe von 30% willkürlich festgelegt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2007 gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf.

Die belangte Behörde hielt eingangs ihrer Ausführungen fest, dass nach der Aktenlage für das Jahr 2007 keine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden sei. Dieser von den Mitbeteiligten zu Recht aufgezeigte Begründungsmangel des erstinstanzlichen Bescheides wäre jedoch grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren sanierbar, weil sich aus der Aktenlage ergebe, dass die Absetzungen für Substanzverringerung im Zusammenhang mit einem Schottervorkommen Gegenstand einer im Jahr 2008 hinsichtlich des Feststellungszeitraumes 2006 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gewesen seien.

Dem Finanzamt sei zuzustimmen, dass im Beschwerdefall ein Sachverhalt vorliege, bei dem Absetzungen für Substanzverringerung zu berücksichtigen seien. Wenn die Mitbeteiligten bisher keine fiktiven Anschaffungskosten iSd § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ermittelt hätten und daher bei der Ermittlung der Werbungskosten die angesetzte Absetzung für Substanzverringerung nicht auf § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 basiert habe, sei dies grundsätzlich bei der Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr richtig zu stellen. Fiktive Anschaffungskosten könnten idR nur im Schätzungswege ermittelt werden.

Im Beschwerdefall sei das Schottervorkommen nach Probebohrungen im Jahr 1996 entdeckt worden. Am 12. Juli 1996 hätten die Mitbeteiligten ein Übereinkommen mit der W GmbH über die Nutzung dieses Vorkommens getroffen. Die Abbaubewilligung sei mit Bescheid vom 21. August 1997 erteilt worden. Das Finanzamt habe auf die bewilligte Abbaumenge von 295.000 m3 abgestellt, obwohl offenkundig bereits zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Schottervorkommen bekannt gewesen sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2006, 2004/14/0063, sei - soweit keine Umstände vorlägen, die gegen einen künftigen Abbau auch dieses (weiteren) Vorkommens sprächen - bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auf die insgesamt bekannte Schottermenge Bedacht zu nehmen.

Im Beschwerdefall habe das Finanzamt nicht festgestellt, ob und welche Umstände im Zeitpunkt "der Entdeckung des Schotterabbaus" vorgelegen hätten, die gegen einen künftigen Abbau des über die bewilligte Menge hinausgehenden offenbar vorhandenen Schottervorkommens gesprochen hätten. Damit habe das Finanzamt Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen.

Zudem habe das Finanzamt bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einen Abschlag für Gewinn, Unternehmerrisiko, Zinsenverlust und sonstige Kosten von insgesamt 30% vorgenommen, ohne konkret darzustellen, wie dieser Abschlag ermittelt worden sei. Auch damit habe das Finanzamt Ermittlungen iSd § 115 Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen.

Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten basiere auf einer Schätzung, deren einzelne Komponenten schlüssig darzulegen seien. Wolle die belangte Behörde der ihr zugedachten Rolle eines unabhängigen Dritten gerecht werden, müsse sie sich auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Würde die belangte Behörde sämtliche Ermittlungen selbst vornehmen, müsste dies zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssten, was bei der Ermessensübung iSd § 289 Abs. 1 BAO zu beachten sei. Damit sei es im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig, den Bescheid des Finanzamtes aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Diese könne sich im weiteren Verfahren ausführlich unter Beachtung des Parteiengehörs mit der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auseinander setzen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes.

Das Finanzamt bekämpft die Ermessensübung der belangten Behörde, den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid aufzuheben. Die Mitbeteiligten hätten im Prüfungsverfahren nicht an der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten des Schottervorkommens mitgewirkt, sondern die Ansicht vertreten, dass mit einem Abschlag von 10% das Auslangen zu finden sei. Mangels jeglicher Mitwirkung der Mitbeteiligten habe auch die Schätzung des Finanzamtes nur in grober Form erfolgen können. Dabei habe sich das Finanzamt an (im Einzelnen angeführten) Entscheidungen der belangten Behörde und an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Weiters gehe die belangte Behörde nicht darauf ein, dass die Mitbeteiligten bis zur Durchführung der Außenprüfung die Absetzung für Substanzverringerung nicht auf der Basis fiktiver Anschaffungskosten ermittelt hätten, sondern sich jener Methode bedient hätten, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, 1557/71, entwickelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis festgehalten, dass jeder wirtschaftlich Denkende ein Sandvorkommen nur erwerbe, um daraus einen Gewinn zu erzielen, der selbst unter den günstigsten Absatzmöglichkeiten im Hinblick auf den erforderlichen Kapitaleinsatz einerseits und das mit einem derartigen Geschäft in jedem Fall verbundene Preisrisiko zumindest mit 30% geschätzt werden müsse.

Soweit die belangte Behörde dem Finanzamt vorwerfe, es habe zu Unrecht nur auf die bewilligte Abbaumenge abgestellt, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2006 auf das im Zeitpunkt der Einlage bekannte Schottervorkommen abgestellt habe, sei auch diese Rüge unberechtigt, weil im Beschwerdefall anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall während des gesamten Abbauzeitraumes keine weiteren Abbaubewilligungen erteilt worden seien. Dieser Umstand spräche gegen einen künftigen Abbau über die bewilligte Menge hinaus. Welche umfangreichen, nicht auch von der belangten Behörde ohne wesentliche Verfahrensverzögerung anzustellenden Ermittlungen im Beschwerdefall fehlten, lege die belangte Behörde nicht dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Rechte, ein Schottervorkommen auf fremdem Grund und Boden gegen Bezahlung eines bestimmten Entgeltes für jeden gewonnenen Kubikmeter auszubeuten, sind einkommensteuerlich Pachtrechte. Die aus einem derartigen Pachtverhältnis vom Verpächter erzielten Einkünfte sind daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. schon das zu einem früheren Einkommensteuergesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1972, 1557/71, Slg. Nr. 4.326/F).

Als abzugsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 u. a. Absetzungen für Substanzverringerung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein Schottervorkommen steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut ist, sobald es durch Abbau oder Verpachtung erschlossen wird oder aber sobald es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063).

Die Absetzung für Substanzverringerung (im Folgenden kurz AfS) trägt der tatsächlichen Substanzverringerung abgebauter Vorkommen Rechnung. Sie ist nach ihrer Konzeption her kein Instrument zur Verteilung der Anschaffungskosten eines Vorhabens, sondern eines zur Berücksichtigung des Substanzverzehrs (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 59).

Die Mitbeteiligten haben - wie bereits im angeführten Erkenntnis vom 12. Jänner 1972 grundsätzlich als zulässig anerkannt - auf die Bewertung des Schottervorkommens als Ganzes verzichtet und die im jeweiligen Jahr abgebaute Menge nicht in ein Verhältnis zum Gesamtvorkommen gesetzt, sondern für jede abgebaute Mengeneinheit (m3) jenen Betrag an AfS angesetzt, der für den Erwerb (die Anschaffung) der Mengeneinheit hätte aufgewendet werden müssen. Dabei kann dieser Betrag durch Abschläge vom Verkaufspreis am fiktiven Anschaffungstag (insbesondere für den Gewinn und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals) ermittelt werden (vgl. auch Doralt, EStG12, § 8 Tz 67). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2006 klargestellt hat, ist aber auch bei dieser Bewertungsmethode die seinerzeitige Wertermittlung, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanten Umstände, die dem Unternehmer bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, maßgeblich (ebenso das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2012/15/0024).

Geht man wie im Beschwerdefall bei der Bemessung der AfS von einem Abbauvertrag aus, nach welchem der Erwerber einen bestimmten Preis für die abgebaute Einheit erst nach dessen Abbau zu bezahlen hat, liegt es auf der Hand, dass dieser Preis höher sein muss als ein Erwerber aufzuwenden bereit wäre, der das gesamte (bekannte) Schottervorkommen in einem Vorgang vollständig erwirbt, mit der Bezahlung also in Vorlage tritt und in der Folge das wirtschaftliche Risiko der künftigen Gewinnung und Vermarktung des Bodenschatzes trägt (vgl. in diesem Sinne nochmals das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, in dem ein Abschlag von 30% als keineswegs überhöht beurteilt wurde).

Das Finanzamt hat im Streitjahr 2007 keine AfS mehr anerkannt, weil die bewilligte Abbaumenge bereits im Jahr 2006 erreicht und überschritten worden wäre.

Das bloße Abstellen auf die bewilligte Abbaumenge kann allerdings, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006 hingewiesen hat, rechtswidrig sein, wenn offenkundig bereits zum maßgeblichen Bewertungsstichtag weiteres Schottervorkommen bekannt gewesen ist, mit dessen späteren Abbau gerechnet werden konnte, sodass auch dem über die bewilligte Menge hinausgehendem Schottervorkommen ein am Markt erzielbarer Wert nicht abgesprochen werden kann.

Welche Umstände im Beschwerdefall dafür gesprochen haben könnten, auch jenem Schottervorkommen, hinsichtlich dessen weder im Jahr 1997 noch - soweit aktenkundig - in späteren Jahren eine Abbaubewilligung erteilt wurde, einen Wert beizumessen, ist von den Mitbeteiligten, die von den Verfahrensparteien alleine über entsprechende Kenntnisse verfügen, darzulegen.

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall nicht selbst die Mitbeteiligten zum Sachverhalt befragt, sondern ist nach § 289 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) vorgegangen.

Der unabhängige Finanzsenat hatte nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO soll die Ausnahme darstellen (vgl. Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates, in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263 ff, sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach § 289 Abs. 1 BAO, SWK 2002, S 610; sowie schon das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0059).

Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.

Bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide können im Rechtsmittelverfahren - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen - saniert werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, 93/16/0117, vom 14. Dezember 2005, 2001/13/0281, 0282, und zu Grenzen der zulässigen Sanierung von Begründungsmängeln das Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0119) und berechtigen für sich nicht zu einem Vorgehen nach § 289 Abs. 1 BAO in der angeführten Fassung.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Gänze davon Abstand genommen hat, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO) nachzukommen und die Mitbeteiligten zu entsprechenden Offenlegungen aufzufordern, begründet sie im angefochtenen Bescheid lediglich mit theoretischen Ausführungen über vermutliche Verfahrensverzögerungen und den Hinweis darauf, dass Äußerungen der Mitbeteiligten von ihr auch dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen wären. Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach § 289 Abs. 1 BAO in der angeführten Fassung hinreichend zu begründen, zumal wenn wie im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131). Dass die Zurückverweisung gegenständlich der Verfahrensbeschleunigung gedient hätte, ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu erkennen, weil sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf beschränkt hat, Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen, ohne auf den Abschluss der Rechtssache hinzielende weiterführende Aussagen zu treffen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass dem Umstand des Vorliegens einer Abbaubewilligung bzw. der Wahrscheinlichkeit, eine solche künftig zu erlangen, bei der streitgegenständlichen Wertermittlung eine tragende Rolle zukommt. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Wert eines Schottervorkommens entscheidend von den Möglichkeiten seines Abbaus sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht (Unterscheidung in Trocken- und Nassabbau) bestimmt wird, weil kein Erwerber eines Schottervorkommens bereit sein würde, für dessen Verbleib an Ort und Stelle Aufwendungen zu tätigen. Aus diesem Grund könnte es im Beschwerdefall sachgerecht sein, der von der Abbaubewilligung des Jahres 1997 umfassten Schottermenge (pro Einheit) einen höheren Wert beizumessen als dem darüber hinaus vorhandenen, bereits 1996 bekannten Schottervorkommen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere - unter Mitwirkung der Mitbeteiligten - festzustellen sein, aus welchem Grund der seinerzeitigen Abbaubewilligung nicht die im Abbauvertrag vom 12. Juli 1996 als Vertragsgegenstand bezeichnete Schottermenge zu Grunde gelegt wurde.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 30. Juni 2015

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