Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom 28. Juli 2011 wurde die der Beschwerdeführerin am 26. März 1985 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. In diesem Bescheid wurde weiters verfügt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 FSG den Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien abzugeben habe. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bestätigt. Die dagegen gerichtete, zur hg. Zl. 2012/11/0169 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin gab in der Folge den Führerschein nicht ab. Nach der Aktenlage schlugen mehrere behördliche Versuche, den Führerschein einzuziehen, fehl.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie den Führerschein unverzüglich abzugeben habe, und es wurde ihr eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- angedroht, falls sie nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ihrer Verpflichtung nachkomme.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. November 2011 wurde gemäß § 5 VVG über die Beschwerdeführerin die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 363,-- verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht, falls sie nicht innerhalb von drei Tagen den Führerschein abgebe.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2012 wurde gemäß § 5 VVG die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt und eine weitere Zwangsstrafe (drei Tage Haft) angedroht. Es wurde abermals eine Frist von drei Tagen für die Abgabe des Führerscheins festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der zu Grunde liegende Bescheid vom 28. Juli 2011 auf Grund einer beim UVS anhängigen Berufung nicht rechtskräftig sei. Weiters sei die Strafe zu hoch und auch habe die Behörde keine Bemessungsgrundlage ausgewiesen. Ihr notdürftiger Unterhalt sei durch die verhängte Zwangsstrafe gefährdet. Da sie verkehrstauglich sei, lägen die Voraussetzungen für einen Führerscheinentzug nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde aus, der Berufung keine Folge zu geben, und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. März 2012. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der vollstreckbare Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren nicht bekämpft werden könne. Weiters sei die Vollstreckung zulässig, auch wenn die Berufung bezüglich des Bescheides vom 28. Juli 2011 noch anhängig sei, da der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die Höhe der Zwangsstrafe entspräche weiters § 5 Abs. 3 VVG und der Unterhalt wäre nur im Zusammenhang mit dem Vollzug, jedoch nicht bei Festsetzung der Zwangsstrafen zu beachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Berufung wiederholt und insbesondere vorgebracht, dass im Bescheid nicht begründet sei, warum eine vorzeitige Vollstreckung im öffentlichen Wohl oder im Interesse der Partei gelegen sei. Weiters bestehe ein Begründungsmangel hinsichtlich der Strafhöhe und in Bezug auf die angenommene mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse B. Ein Entziehungsbescheid betreffend die Lenkberechtigung sei nicht vorhanden und es sei auch im gegenständlichen Bescheid nicht begründet, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, ein Fahrzeug zu lenken. Weiters sei die Verdoppelung der Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt und stehe im Widerspruch zu § 5 Abs. 3 VVG.
2.2. Da die Zwangsstrafe angedroht wurde und die für die Vornahme der Handlung gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist so oft zu wiederholen, bis die Verpflichtung erfüllt wird. Jede der hier verhängten Strafen betrifft einen anderen Zeitraum der Nichterfüllung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0110).
Die weder in der Berufung noch in der Beschwerde näher begründete Behauptung, das hier angewendete Zwangsmittel würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldstrafe ohnehin das der Art nach gelindere der nach § 5 Abs. 1 VVG in Betracht kommenden Zwangsmittel (das sind Geldstrafen und Haft) gewählt hat. Auch in Bezug auf die Höhe der verhängten Zwangsstrafe kann ein Verstoß gegen den in § 2 Abs. 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2010/05/0106).
2.3. Ohne Belang ist auch, ob angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- eine Härte darstellt, weil dem österreichischen Vollstreckungsrecht eine allgemeine Härteklausel (wie sie der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt) unbekannt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1986, Zl. 86/06/0184, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0323).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der § 2 Abs. 2 VVG bei der Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG nicht zur Anwendung kommt. Ziel einer Zwangsstrafe sei es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0130).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass, von der bezogenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0018, vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0182, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0323) abzugehen. § 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0130).
2.4. Dem Beschwerdeeinwand, der Bescheid vom 28. Juli 2011 sei zum Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafe und ihrer Verhängung noch nicht rechtskräftig gewesen, ist zu erwidern, dass einer Berufung gegen den Bescheid vom 28. Juli 2011 gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sodass die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines sofort vollstreckbar wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0353, mwN).
2.5. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie verkehrstauglich sei, verkennt sie, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Fragen der Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden können (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2a zu § 4 Abs. 1 VVG, referierte hg. Rechtsprechung; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/05/0139).
2.6. Soweit die Beschwerde als Verletzung von Verfahrensvorschriften einen Begründungsmangel rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid für die Partei und für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200, und vom 22. Mai 2014, Zl. 2011/15/0064, mwN). Sowohl der umfangreich dargestellte Verfahrensverlauf als auch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VVG rechtfertigen die festgesetzte Höhe der Zwangsstrafe.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren für die Aktenvorlage war abzuweisen, da die Verwaltungsakten bereits im Verfahren zur hg. Zl. 2012/11/0169 vorgelegt und der dafür gebührende Aufwandersatz in dem zur genannten Zahl beschlossenen Erkenntnis vom heutigen Tag zugesprochen wurde.
Wien, am 27. Jänner 2015
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