VwGH 2009/06/0130

VwGH2009/06/013021.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der X und 2. des Y, beide in Z, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2009, Zl. FA13B- 12.10-M221/2009-31, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
VVG §2 Abs2;
VVG §5;
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
VVG §2 Abs2;
VVG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der Gemeinde Z untersagte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 6. Mai 2005 gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG) die Benützung des neu errichteten Einfamilienwohnhauses auf einem Grundstück in der KG S. ab sofort. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführer ihrer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat die Gemeinde Z mit Schreiben vom 4. Juni 2008 die Bezirkshauptmannschaft D um die Vollstreckung des Bescheides vom 6. Mai 2005 ersucht.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 22. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern, sofern binnen einer Frist von sechs Wochen der Verpflichtung nicht entsprochen werde, eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 220,-- angedroht.

Die Bezirkshauptmannschaft D verhängte mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 220,-- , wobei gleichzeitig für den Fall, dass bis 10. Dezember 2008 der Verpflichtung nicht entsprochen werde, eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- angedroht wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 2009 als unbegründet ab.

Die Bezirkshauptmannschaft D verhängte über die Beschwerdeführer, da sie ihrer Verpflichtung weiterhin nicht nachgekommen seien, mit Bescheid vom 9. April 2009 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,--.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach der Mitteilung der Gemeinde Z das gegenständliche Wohnhaus von den Beschwerdeführern weiterhin benützt werde. Dem entsprechend hätten die Beschwerdeführer ihrer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht entsprochen. Auch werde in ihrer Berufung nicht in Zweifel gezogen, dass das gegenständliche Wohnhaus der Beschwerdeführer auch weiterhin benützt werde. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Zwangsstrafe zu hoch bemessen sei, werde festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0018, ausgesprochen habe, dass § 2 Abs. 2 VVG bei der Bemessung der Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG nicht zur Anwendung gelange. Dementsprechend könnten diese Einwendungen der Beschwerdeführer nicht zu einer Abänderung der Zwangsstrafe bzw. überhaupt zur Aufhebung der Zwangsstrafe führen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 726,--, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der § 2 Abs. 2 VVG bei der Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG nicht zur Anwendung kommt. Ziel einer Zwangsstrafe sei es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben. Bei einem wirtschaftlich schwachen Verpflichteten reiche zur Erzielung dieses Effektes nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der möglichst gelinden Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen schon eine geringere Zwangsstrafe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, von der bezogenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0018, vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0182, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0323) abzugehen. § 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; dem Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2009

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