Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §10;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §4 Abs1a Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs1 Z2;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §10;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs2 Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §4 Abs1a Z1;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs1 Z2;
BehindertenG Stmk 2004 §9 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG) Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008 in der Höhe von monatlich EUR 74,25 und ab 1. Jänner 2009 in der Höhe von monatlich EUR 81,75 mit der Begründung gewährt, dass der Beschwerdeführer bei der Lebenshilfe E. die Leistungsart "Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung" in Anspruch nehme und ihm aufgrund des Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt ein Anteil von 25 % des Richtsatzes für Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehen, von EUR 297,-- monatlich für das Jahr 2008 und EUR 327,-- monatlich ab 2009 gebühre.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nicht statt und änderte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer keine Hilfe zum Lebensunterhalt zuerkannt werde.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unter Trisomie 21 leide, Pflegegeld der Stufe 2 beziehe und eine Sachwalterschaft durch seine Mutter gegeben sei. Der Beschwerdeführer nehme bei der Lebenshilfe in S. seit seinem 17. Lebensjahr die Leistungen "Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung" und "Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ" in Anspruch. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich ein Taschengeld in Höhe von EUR 54,80, es fielen keine Wohnaufwendungen an. Der Beschwerdeführer beziehe des Weiteren erhöhte Familienbeihilfe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Hilfeleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h und i des Stmk. BHG (Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben bzw. Wohnen in Einrichtungen) erhalte und deshalb den Tatbestand des § 9 Stmk. BHG erfülle. Angesichts der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen handle es sich um eine vollstationäre Unterbringung des Beschwerdeführers. Bei vollstationärer Unterbringung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt sondern nur dann, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes (u.a. Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben) gedeckt seien. Es sei daher der Lebensunterhalt in Höhe von 25 % des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten heranzuziehen.
Es sei daher zu prüfen, ob die Höhe des Einkommens bzw. Gesamteinkommens nach § 11 Stmk. BHG die tatsächliche Zuerkennung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuließe. Zum Gesamteinkommen zählten alle Bezüge des Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert. Der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag sei gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Stmk. BHG als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen, sofern die Familienbeihilfe nicht im Richtsatz Berücksichtigung gefunden habe. Auf Grundlage dieser Voraussetzungen stehe dem Beschwerdeführer keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Die ab 1. Mai 2008 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt sei als gutgläubig verbraucht anzusehen und müsse daher nicht zurückerstattet werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011
"§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
...
e) Lebensunterhalt
...
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
...
§ 9
Lebensunterhalt
(1) Wenn der Mensch mit Behinderung
- 1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,
- 2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und
3. eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat,
ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
§ 10
Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
- a) alleinstehend Unterstützte,
- b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
- c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
- d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,
e) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und
f) Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
2. einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;
3. einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
§ 11
Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,
2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
- 3. pflegebezogene Geldleistungen,
- 4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
- 5. der zustehende Unterhalt gemäß § 140 ABGB,
- 6. das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 2,
- 7. Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
- 8. Sonderzahlungen.
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
- 1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
- 2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
- 3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
- 4. für das Wohnen
a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,
- b) zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
- c) die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
...
§ 26
Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ergänzt."
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung - RSVO-BHG), LGBl. Nr. 70/2008
"§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für:
1. alleinstehend Unterstützte .................................................................. | 522 Euro, |
2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z. 1, die Familienbeihilfebeziehen .................................................................... ......................... | 343 Euro, |
3. Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft ......... | 476 Euro, |
4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z. 3, die Familienbeihilfe beziehen .................................................................... ......................... | 297 Euro, |
5. Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben ............................................................ | 318 Euro, |
6. Mitunterstützte gemäß Z. 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird .. | 180 Euro. |
(2) Der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dem Beschwerdeführer, der aufgrund der Kombination zweier teilstationärer Leistungen nach dem Stmk. BHG als vollstationär betreut im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk. BHG anzusehen sei, gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, weil durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes (konkret Aufwendungen für Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß) gedeckt seien. Diese anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt sei mit einem Viertel des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a Stmk. BHG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 der (jeweils maßgeblichen) Richtsatzverordnung, ergänzt um eine monatliche Pauschale für Verpflegung, zu bemessen. Auf diesen Bedarf sei in analoger Heranziehung des § 26 Stmk. BHG sowohl der Bezug des Grundbetrages der Familienbeihilfe (durch Abzug der Differenz zwischen den Richtsätzen für alleinstehend Unterstützte mit und ohne Familienbeihilfe) als auch die vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitsprämie als Einkommen gemäß § 11 Stmk. BHG anzurechnen.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen zunächst vor, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und keine Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage der vollstationären Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Stmk. BHG getroffen habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei vielmehr von einer teilstationären Inanspruchnahme der Leistung auszugehen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde ging zunächst davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der Kombination der Leistungen Unterbringung in einer Einrichtung mit "teilzeitbetreutem Wohnen" und Unterbringung in einer Tageswerkstätte insgesamt eine "vollstationäre Betreuung" im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 Stmk. BHG gegeben sei und dem Beschwerdeführer damit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk. BHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang zustehe, sondern er lediglich gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG Anspruch auf anteilsmäßige Hilfe habe.
Bei einer vollstationären Betreuung handelt es sich nach der genannten Bestimmung um eine Leistungsinanspruchnahme durch den Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß von 24 Stunden am Tag. Durch den zweiten Satz dieser Bestimmung ("Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.") wird klargestellt, dass eine vollstationäre Betreuung auch dann vorliegt, wenn die insgesamt 24-stündige Betreuung während eines Tages von mehreren verschiedenen Einrichtungen geleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089).
Auf die Intensität der Betreuung kommt es dabei nicht an, stellt doch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Stmk. BHG gerade auf jene Fälle ab, in denen durch die Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensbedarfes gedeckt sind, und gewährt auch Menschen mit Behinderung in vollstationärer Betreuung - die davon gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk. BHG grundsätzlich ausgeschlossen sind - Hilfe zum Lebensunterhalt im insofern notwendigen Umfang ("anteilsmäßig").
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Leistungen der Behindertenhilfe in zwei verschiedenen Einrichtungen in Anspruch nehme, behauptet aber hinsichtlich der Trainingswohnung eine lediglich teilstationäre Leistungsinanspruchnahme gemäß § 4 Abs. 1a Z 2 Stmk. BHG.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde in der Kombination der beiden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Leistungen der Behindertenhilfe zusammen von einer vollstationären Betreuung ausgeht. Dieser Auffassung der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der hg. Judikatur nicht entgegen getreten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019).
Des Weiteren vermeint der Beschwerdeführer, dass die Behörde nicht berechtigt gewesen sei, im Rahmen der Berufungsentscheidung die ihm für die Jahre 2008 und 2009 zuerkannten Leistungen zu revidieren, weil der Zuspruch dieser Leistungen bereits in Teilrechtskraft erwachsen sei.
Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht: Enthält der erstinstanzliche Bescheid nämlich mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0089, mwN).
Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Ein Teilabspruch der in Rechtskraft erwachsen kann, kommt nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein, ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten, einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0089, mwN).
Mit der Zuerkennung einer beantragten Sozialhilfeleistung (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt während stationärer Unterbringung) für einen bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Höhe steht die - implizit damit verbundene - Abweisung des Mehrbegehrens für denselben Zeitraum jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang. Im vorliegenden Fall war daher "Sache" des Berufungsverfahrens die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt. Im Rahmen dieser "Sache" durfte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide nach jeder Richtung ändern, also auch eine geringere Leistung zuerkennen.
Des Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung der Leistungen für Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG.
Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Familienbeihilfe ist die Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zum Ganzen wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089). Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Stmk. BHG bleibt der Grundbetrag der Familienbeihilfe bei der Feststellung des Gesamteinkommens (nur) dann außer Betracht, wenn er bereits gemäß § 10 leg. cit. (im Rahmen des Richtsatzes) berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung nimmt somit erkennbar auch auf den Fall Bedacht, dass bei einem Familienbeihilfenbezieher ein diese Beihilfe nicht berücksichtigender Richtsatz herangezogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aufgrund der Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Regelungen über Härtefälle des Stmk. BHG nicht berücksichtigt und nicht ausreichend ermittelt, inwieweit die Richtsätze zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse ausreichten. Hierzu bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, ob und aus welchen Gründen er mit diesen Beträgen die neben der vollstationären Betreuung anfallenden persönlichen Bedürfnisse nicht decken könne. In seiner Berufung führt er lediglich an, dass der erstinstanzlich gewährte Lebensunterhalt zu gering erscheine und er nur Taschengeld in Höhe von ca. monatlich EUR 50,-- erhalte; weitere Ausführungen zu seinem Bedarf werden weder in der Berufung, noch in der vorliegenden Beschwerde hierzu erstattet. Auch zieht er dabei den Familienbeihilfenbezug nicht in Betracht.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt die richtsatzmäßige Geldleistung im Einzelfall nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Stmk. BHG erhöht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2015
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