VwGH 2012/06/0215

VwGH2012/06/02154.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der HP in W, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II (nunmehr:

Verlassenschaft nach der am 25. Februar 2014 verstorbenen HP, vertreten durch den Verlassenschaftskurator FP), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2012, Zl. FA13B-12.10-W31/2012-179, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. EM in W, vertreten durch Mag. Gerhard Fetsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 31/2, 2. Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §19 Z15;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §52 Abs2;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §19 Z15;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §52 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die vormalige Beschwerdeführerin ist nach Einbringung der Beschwerde am 25. Februar 2014 verstorben. FP wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 26. Mai 2014, 1 A 88/14z, zum Verlassenschaftskurator bestellt und hat im Namen der Verlassenschaft den Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt.

Aufgrund der "dingliche Wirkungen" des angefochtenen Bescheides findet eine Rechtsnachfolge durch die genannte Verlassenschaft im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Parteistellung statt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 94/06/0253).

2. Mit Bauansuchen vom 5. Juli 2011 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung - soweit noch beschwerderelevant - für einen Fenstertausch auf den Grundstücken Nr. 515/2 und .62/2 im Gemeindegebiet der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde.

Die vormalige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war Nachbarin der Bauwerberin und wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 27 Stmk BauG 1995 zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011 geladen. Sie erhob mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 Einwendungen unter Hinweis auf eine frühere Eingabe vom 25. August 2010 (in einer anderen Bauangelegenheit). Im Wesentlichen machte sie darin geltend, der Bau des Nachbarn (Bauwerberin) sei bauordnungswidrig. Werde die Baubewilligung erteilt, werde die bestehende Baurechtswidrigkeit (es sei keine Feuermauer, nunmehr Brandmauer, errichtet worden) noch vergrößert.

In der Bauverhandlung am 19. Oktober 2011 brachte die durch Baumeister H vertretene Beschwerdeführerin des Weiteren vor, sie erhebe gegen den Fenstertausch an der Westseite an ihrer Grundgrenze Einwendungen, weil die Fenster nicht den brandschutztechnischen Anforderungen entsprächen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. November 2011 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Jänner 2012 (Beschlussfassung 26. Jänner 2012) als unbegründet abgewiesen.

4. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2012 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2012 als unbegründet abgewiesen.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, es ergebe sich aus dem vorliegenden Gemeindeakt, dass der beanstandete vordere südwestliche Gebäudebereich, in dem der Fenstertausch durchgeführt worden sei, als Altbestand zu beurteilen sei, weil er bereits vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Als Beweis seien seitens des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsvorgängers der Bauwerberin K M sowie Schreiben zweier näher angeführter Unternehmen vorgelegt worden, in denen einerseits bestätigt worden sei, dass bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage seit dem 1. Jänner 1969 weder bauliche Veränderungen vorgenommen noch beim Fenstertausch im Jahre 2000 (Anmerkung: dieser Austausch soll durch den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 5. Juli 2011 einer Genehmigung zugeführt werden) größere Fenster als ursprünglich eingebaut worden seien. Nach den vorliegenden Unterlagen hätten die im Jahr 2000 eingebauten Fenster im Gegensatz zu den ursprünglich vorhandenen Fenstern nur eine geänderte Sprossengestaltung aufgewiesen. Da somit das äußere Erscheinungsbild eine Umgestaltung erfahren habe, sei dieses Vorhaben als baubewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 19 Abs. 1 Stmk BauG 1995 zu qualifizieren. Der Fenstertausch sei nicht geeignet gewesen, den ursprünglichen Konsens des rechtmäßigen Bestandes untergehen zu lassen, weil die Fenster nur eine unwesentliche optische Änderung erfahren hätten. Es erschiene widersinnig, wenn durch eine geänderte Sprossengestaltung eines größenmäßig nicht veränderten Fensters ein ursprünglich rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 unterginge. Dies hätte nämlich zur Folge, dass nahezu jede Instandsetzung im Sinne des § 39 Stmk BauG 1995 bei Objekten, welche vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden seien, den vermuteten Konsens im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung berühren würde.

Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass bei bestehenden Objekten aus der Gründerzeit, bei denen ein rechtmäßiger Bestand feststellbar sei, durch jegliche vorerst konsenslose bauliche Maßnahmen, wie z.B. Wärmedämmmaßnahmen, optische Veränderung der Fassade etc., der vermutete Konsens untergehe und dadurch beispielsweise Abstandsbestimmungen schlagend würden und in weiterer Folge diese baulichen Anlagen möglicherweise einem baupolizeilichen Auftrag in Form einer Beseitigung ausgesetzt wären.

An dem Umstand eines rechtmäßigen Bestandes nach § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 könne auch die Rechtsansicht der Gewerbebehörde nichts ändern, weil diese bei der Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung an andere Parameter als eine das Baurecht vollziehende Behörde anzuknüpfen habe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und wie die mitbeteiligten Parteien in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde von Bedeutung:

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG 1995) idF

LGBl. Nr. 13/2011:

"§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem

Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

  1. 2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände

von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder

unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

...

§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

...

§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

...

§ 52

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

...

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

..."

5.2. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst insbesondere auf das Gutachten des BM Ing. G vom 23. Februar 2009, in dem in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark vom 5. April 2000, welches eine Ergänzung des Schreibens vom 30. September 1999 darstelle, klar aufgezeigt werde, dass die Fenster im Anwesen der Bauwerberin als Feuermauer oder analog dazu zumindest mit einer fixen brandbeständigen Verglasung versehen werden müssten. Sie bringt vor, der "Austausch" der Fenster sei im Jahr 2000 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Behörde bekannt gewesen sei, dass ein Austausch allenfalls durch brandbeständige Fenster erfolgen könne. Sie habe die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung in einem näher bezeichneten Verfahren vorgelegt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe auf diese Stellungnahme in der Berufungsentscheidung nicht Bezug genommen. Es werde beantragt, den Akt beizuschaffen.

Im Gewerbeakt sei ebenfalls angeführt, dass eine Feuermauer auszubilden sei. Die Brandschutzbestimmungen dienten sowohl zur Verhinderung des Übergreifens von Bränden aus dem Haus der Bauwerberin auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin als auch umgekehrt. Die Berufung auf eine alte Bewilligung sei nicht zielführend, wenn Fenster entgegen den Brandschutzrichtlinien und ohne Bewilligung ausgetauscht würden. Der Konsens bedeute nicht, dass Brandschutzbestimmungen in alle Ewigkeit für die Liegenschaft der Bauwerberin nicht gelten würden. Anlässlich des "Fenstertausches" hätten brandbeständige Fenster verwendet und diese von der Behörde vorgeschrieben werden müssen.

In einem weiteren, näher bezeichneten Verfahren habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung genommen, diese Ausführungen würden wiederholt (es folgt eine wörtliche Wiedergabe).

Es bestehe kein rechtmäßiger Bestand, weil im Jahr 2000 Änderungen vorgenommen worden seien, welche bauordnungswidrig gewesen und einer Genehmigung unterlegen seien.

Die belangte Behörde habe keinem der Beweisanträge in der Vorstellung Folge gegeben. Weder seien die beantragten Akten beigeschafft noch sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hätte dabei auf die Diskrepanz zwischen den beantragten Akten und dem Sachverhalt hinweisen können. Die belangte Behörde habe auch den Bauakt hinsichtlich des "Fenstertausches" im 20. Jahrhundert nicht beigeschafft. Aus den dort ersichtlichen Plänen und aus den nunmehr festgestellten Fenstergrößen hätte sich ergeben, dass die Fenster seit dem "Urkonsens" vergrößert worden seien. Das Ausweichen auf eine eidesstattliche Erklärung der mitbeteiligten Partei und des Baumeisters, welche beide an dem Ausgang des Verfahrens interessiert seien, könne diesen objektiven Beweis nicht widerlegen.

5.3. Die Beschwerdeführerin hat bis zum für die Präklusion nach § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995 maßgeblichen Zeitpunkt Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. dahingehend erhoben, dass an der Westseite an ihrer Grundgrenze die Fenster nicht den brandschutztechnischen Anforderungen entsprächen.

Die Bewilligung eines Zu- oder Umbaus setzt die Rechtmäßigkeit des Altbestandes voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2004/06/0123).

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Feststellung zu Grunde, dass der vordere südwestliche Gebäudebereich, in dem der gegenständliche Fensteraustausch im Jahr 2000 stattgefunden hat, bereits vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden und daher auf Grund des § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 als rechtmäßig anzusehen sei.

Die belangte Behörde hat sich dabei in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894A/1985) der Ansicht der Gemeindebehörde angeschlossen, die sich auf eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsvorgängers der Bauwerberin sowie auf Schreiben zweier näher genannter Unternehmen stützen konnte. In diesen im Akt erliegenden Dokumenten wird bestätigt, dass seit dem 1. Jänner 1969 an der südwestlichen Außenwand keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Des Weiteren geht aus diesen Urkunden hervor, dass beim Fenstertausch im Jahre 2000 keine größeren Fenster als ursprünglich eingebaut worden seien.

Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegen hält, es wäre ein Lokalaugenschein durchzuführen gewesen, zeigt sie nicht auf, was daraus für den vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen wäre, ist doch durch die im Akt erliegenden Lichtbildaufnahmen der Istzustand ohnedies dokumentiert.

Auch mit dem Vorbringen, die beantragten Akten wären beizuschaffen gewesen, kann ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden, legt die Beschwerdeführerin doch nicht konkret dar, inwiefern daraus für die Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes nach § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 für den vorliegenden Beschwerdefall etwas gewonnen werden könne. Auch mit dem Hinweis auf den gewerberechtlichen Bescheid ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, ist doch ein solches Verfahren unabhängig vom gegenständlichen Verfahren.

Wenn die Beschwerdeführerin den rechtmäßigen Bestand mit der Begründung zu widerlegen versucht, im Jahr 2000 seien Änderungen vorgenommen worden, welche bauordnungswidrig gewesen und einer Genehmigungspflicht unterlegen seien, ist ihr zu entgegnen, dass gerade diese bereits im Jahr 2000 vorgenommenen Änderungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Die nach dem 1. Jänner 1969 eingebauten, hier gegenständlichen Fenster entsprechen - wie von den Baubehörden in einem mängelfreien Verfahren festgestellt - den vom Gesetz geforderten brandschutzrechtlichen Anforderungen.

Betreffend Abstandsbestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0140, vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0060, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2004/06/0123).

In diesem Sinne sind auch in gegenständlichem Fall betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk BauG 1995 bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden. Da aber - wie dargelegt - insofern eine Änderung nicht erfolgt ist, ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektivöffentlichen Rechten nicht gegeben.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Wien, am 4. August 2015

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