VwGH 2012/05/0063

VwGH2012/05/006317.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch die Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2012, Zl. RU1-BR-1621/002-2011, betreffend einen baubehördlichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: G R in G, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer am 15. Oktober 2010 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik Dipl.-Ing. R. ein Gutachten zu der sich auf dem Grundstück Nr. 46, KG G., befindlichen Steinmauer. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Steinmauer zur Zeit augenscheinlich keine losen Teile im Kronenbereich aufweise. Ob die Mauer eine entsprechende Standsicherheit, vor allem im Bereich des Risses sowie im Bereich der vom Mitbeteiligten durchgeführten Grabarbeiten aufweise, werde die statische Berechnung samt Bestätigungen zeigen. Aus bautechnischer Sicht wäre die Sanierung der Mauerkrone erforderlich, um ein weiteres Herauslösen von Baustoffen zu verhindern. Weiters wäre der Mauerriss zu verschließen und die beiden Mauerteile kraftschlüssig miteinander zu verbinden, um weitere Schäden zu verhindern. Grundsätzlich seien der Witterung ausgesetzte Mauern gemäß den Bestimmungen des § 57 NÖ Bautechnikverordnung 1997 so zu verputzen oder zu verkleiden, dass sie gegen Witterungseinflüsse beständig seien. Als weitere Maßnahme wäre der lose Verputz des Mauerwerkes umgehend abzutragen bzw. zu sanieren, um eine Gefährdung von Personen durch herabfallende Stücke auszuschließen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 übermittelte der Mitbeteiligte die statische Berechnung des Baumeisters Ing. W. vom 27. Dezember 2010, in welcher dieser zu dem Schluss gelangte, dass die Gartenmauer eine ausreichende Stand- und Tragsicherheit aufweise. Weiters verwies er auf seine der statischen Berechnung angeschlossene gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2010, welche voll gültig sei. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2010 wurde zur Gewährleistung der inneren Standsicherheit vorgeschlagen, innerhalb von drei Jahren an der Mauerkrone einen Stahlbetonrost aufzubetonieren. Weiters müsse die Mauer laufend auf lose Teile untersucht werden, welche gegebenenfalls zu entfernen seien, und die betreffenden Stellen seien zu sanieren.

Zu dieser statischen Berechnung führte der vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. H. in seiner Stellungnahme vom 3. März 2011 aus, dass in der Berechnung die Mauerhöhe mit wegseitig 2,20 m zu gering angenommen worden sei, weil sie zufolge einer von ihm vorgenommenen Kontrollmessung tatsächlich eine Höhe von ca. 2,50 bis 2,75 m aufweise und die angegebene Fundierung mit einer wegseitigen Tiefe von 1,10 m nicht belegt sei. Weiters sei die Fragestellung, ob die bestehende Mauer auch ohne aufgesetzten Stahlbetonrost standsicher sei, nicht eindeutig beantwortet worden. Insofern sei dieses Gutachten unzureichend und wäre nachzubessern.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 7. Juni 2011 wurden dem Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 46, KG G., gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 (BO) unter anderem folgende baubehördliche Aufträge erteilt:

"1. Nachbesserung des vorgelegten statischen Gutachtens vom 27.12.2010 hinsichtlich der tatsächlichen Abmessungen der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. 46 zu Grundstück Nr. 51/7 öffentliches Gut, samt Darstellung allenfalls tatsächlich notwendiger Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen.

... 4. Sanierung der bestehenden Einfriedungsmauer durch

Herstellung einer witterungsbeständigen Abdeckung der Mauerkrone, Austausch loser Mauerwerksteile, kraftschlüssiges Verschließen des Mauerrisses, Wiederherstellung eines beidseitigen Wandverputzes zum Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse, allenfalls in Verbindung mit erforderlichen statischen Sanierungsmaßnahmen gemäß Punkt 1 und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ausführung. Eine Erhöhung der Einfriedungsmauer darf hierbei jedoch nicht vorgenommen werden.

Zur Erfüllung der in den Punkten 1 bis 3 vorgeschriebenen Aufträge wird ein Zeitraum von 4 Wochen festgelegt, zur Erfüllung von Punkt 4 ein Zeitraum von 12 Wochen."

Die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 3. November 2011 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, selbst aus dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten vom 27. Dezember 2010 ergebe sich, dass die innere Standsicherheit der gegenständlichen Einfriedungsmauer nicht gegeben sei, zumal darin ausdrücklich vorgeschlagen werde, dass zur Gewährleistung der inneren Standsicherheit innerhalb von drei Jahren an der Mauerkrone ein Stahlbetonrost aufzubetonieren sei, die Mauer laufend auf lose Teile untersucht werden müsse und Stellen loser Teile entsprechend saniert werden müssten. Außerdem sei dargelegt worden, dass für den statischen Nachweis nicht die für die Bemessung auf Winddruck tatsächliche Höhe der Mauer berücksichtigt worden und die angenommene Fundierung fraglich sei, weshalb eine Nachbesserung jedenfalls erforderlich sei. Schäden am Außenputz seien als Baugebrechen im Sinn des § 33 BO zu subsumieren. Amtsbekannt und nach wie vor ersichtlich sei, dass die Mauer einstmals vollflächig verputzt gewesen sei. Weiters habe festgestellt werden können, dass durch den fehlenden Verputz und die ungenügende Abdeckung der Mauerkrone Schäden durch Wasser bzw. Frost- und Tauwechsel verursacht worden seien und ohne Sanierung auch weiterhin stattfinden würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Marktgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf den unter Spruchpunkt 1. erteilten Bauauftrag nach Einsichtnahme in die statische Berechnung des Baumeisters Ing. W. vom 27. Dezember 2010 sowie in die gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2010 die Standsicherheit nachgewiesen worden sei. Durch die Berechnung auf Grund der Mauerhöhe von 2,50 m sei belegt worden, dass die Mauerpressung und somit die innere Sicherheit weit ausreichend seien. Die ausreichende Stand- und Tragsicherheit der Gartenmauer sei durch die Berechnungen nachvollziehbar bestätigt worden. Auch seitens der belangten Behörde werde die Anbringung eines Betonrostes zur Gewährleistung der inneren Standsicherheit als Empfehlung für die Zukunft gesehen.

In der statischen Berechnung bzw. Begutachtung seien keine Schäden festgestellt worden. Im Jahr 2009 seien zwar offensichtlich Mängel an der Mauer vorgelegen, diese seien aber mittlerweile vom Mitbeteiligten behoben worden, wie auch aus der Bestätigung des Bauunternehmers B. vom 7. November 2011 (richtig: 17. November 2011) herauszulesen sei. Die Bestimmung des § 33 BO könne nur angewendet werden, wenn Baugebrechen vorliegen. Laut Aktenlage seien aber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Juni 2011 die Schäden, welche im Jahr 2009 festgestellt worden seien, behoben worden. Auch werde die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche Mauer keinen beidseitigen vollständigen Verputz aufgewiesen habe. Man könne mit der Bestimmung des § 33 BO nicht die Anbringung eines Verputzes, wie er nach der heutigen Rechtslage notwendig sei, fordern. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Mauer vor 130 Jahren habe es keine Bestimmung gegeben, wonach eine Mauer zu verputzen sei.

Der Mitbeteiligte als Eigentümer der Mauer sei von Gesetzes wegen verpflichtet, seine Mauer in einem ordentlichen Zustand zu halten und, falls wieder Schäden, Risse oder lose Mauerteile auftauchten, diese umgehend zu sanieren. Es bestehe aber nicht die Möglichkeit, einen baupolizeilichen Auftrag für die Zukunft zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides im November 2011 sei aber jedenfalls kein Baugebrechen mehr vorgelegen. Dies sei mehrfach bestätigt worden und auch vom Bausachverständigen Dipl.-Ing. R. anlässlich des Lokalaugenscheines am 15. Oktober 2010 bekräftigt worden.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur insoweit, als damit der Berufungsbescheid hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1. und 4. erteilten Bauaufträge behoben wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der BO 1996, LGBl. 8200-0 in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsbescheides am 3. November 2011 geltenden Fassung LGBl. 8200-20, lautet auszugsweise:

"§ 33

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

o die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,

o die Vornahme von Untersuchungen und

o die Vorlage von Gutachten anordnen.

..."

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde unter anderem vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG stellt ein Beschwerderecht wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten. Mit Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund im vorstehenden Sinne als rechtswidrig erweist. Die Bindung sowohl der Gemeinde als auch der anderen Parteien des Verfahrens erstreckt sich nach der hg. Judikatur ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht jedoch auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0297, mwN).

Tragender Aufhebungsgrund in Bezug auf den unter Spruchpunkt 1. erteilten Bauauftrag war, dass die Standsicherheit der Mauer durch die statische Berechnung des Baumeisters Ing. W. vom 27. Dezember 2010 ausreichend nachgewiesen worden sei und daher eine Nachbesserung dieses Gutachtens nicht erforderlich sei.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde bringt dazu im Wesentlichen vor, aus der Prüfung der vom Mitbeteiligten vorgelegten statischen Berechnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vom 30. März 2011 (richtig: 3. März 2011) ergebe sich, dass bei den statischen Berechnungen des Baumeisters Ing. W. die Mauerhöhe wegseitig mit 2,20 m zu gering angenommen worden sei. Tatsächlich weise diese eine Höhe von 2,50 bis 2,75 m auf. Darüber hinaus sei auch die in den statischen Berechnungen angegebene Fundierung mit einer Tiefe von 1,10 m nicht belegt. Aus den vorgelegten statischen Berechnungen ergebe sich auch nicht, ob die bestehende Mauer auch ohne einen aufgesetzten Stahlbetonrost die erforderliche Standsicherheit aufweise. Eine Nachbesserung der statischen Berechnung sei daher jedenfalls erforderlich.

Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde ging aktenwidrig davon aus, dass der statischen Berechnung vom 27. Dezember 2010 eine Mauerhöhe von 2,50 m zugrunde gelegt worden sei, obwohl bereits aus der in der Berechnung enthaltenen Skizze klar ersichtlich ist, dass wegseitig eine Mauerhöhe von 2,20 m angenommen wurde. Damit setzte sich die belangte Behörde in Widerspruch nicht nur zur statischen Berechnung vom 27. Dezember 2010 selbst, sondern auch zu den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 3. März 2011, welcher auf die Divergenz der von ihm selbst vermessenen Mauerhöhe zu der den statischen Berechnungen zugrunde gelegten Mauerhöhe hinwies.

Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben zur Mauerhöhe durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass der unter Spruchpunkt 1. erteilte Bauauftrag deshalb nicht erforderlich sei, weil bereits ein vollständiges und schlüssiges Gutachten zur Frage der Standsicherheit der Mauer vorhanden sei, und die Behebung dieses Bauauftrages nicht darauf stützen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Standfestigkeit auch ohne Anbringung eines Stahlbetonrostes gewährleistet ist.

Tragender Aufhebungsgrund in Bezug auf den unter Spruchpunkt 4. erteilten Bauauftrag war, dass die im Jahr 2009 festgestellten Mängel an der Mauer vom Mitbeteiligten bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides behoben worden seien, was sich aus der Bestätigung des Bauunternehmers B. vom 7. November 2011 (richtig: 17. November 2011) ergebe und vom Bausachverständigen Dipl.-Ing. R. anlässlich des Lokalaugenscheines am 15. Oktober 2010 bekräftigt worden sei. Zudem habe es zum Zeitpunkt der Errichtung der Mauer vor 130 Jahren keine Bestimmung gegeben, wonach eine Mauer zu verputzen sei, weshalb die Anbringung eines Verputzes nicht nach § 33 BO gefordert werden könne.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung für die Ansicht der belangten Behörde enthalte, wonach die gegenständliche Mauer keinen beidseitigen vollständigen Verputz aufgewiesen habe. Aus dem Bauakt ergebe sich eindeutig, dass ein beidseitiger Wandverputz an der gegenständlichen Mauer vorhanden gewesen sei. Dieser diene darüber hinaus zum Schutz der Einfriedungsmauer gegen abträgliche Witterungseinflüsse. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass in der Bescheinigung der Bauunternehmung B., welche am 17. November 2011 und somit nach Erlassung des Berufungsbescheides ausgestellt worden sei, nicht dargelegt worden sei, wie das kraftschlüssige Verschließen des Mauerrisses erfolgt sei. Angaben über die Herstellung der vormals vorhanden gewesenen witterungsbeständigen Abdeckung der Mauerkrone und Wiederherstellung des ebenfalls vorhanden gewesenen beidseitigen Wandverputzes fehlten in dieser Bescheinigung ebenfalls. Somit sei der unter Spruchpunkt 4. erteilte Auftrag keinesfalls zu Unrecht erfolgt.

Die belangte Behörde hat die Behebung des unter Spruchpunkt 4. erteilten Bauauftrages auch damit begründet, dass die Anbringung eines Verputzes nicht nach § 33 BO gefordert werden könne, weil es im Zeitpunkt der Errichtung der Mauer vor 130 Jahren keine Bestimmung gegeben habe, wonach eine Mauer zu verputzen sei. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind jedoch nicht nachvollziehbar, weil der angefochtene Bescheid jede Begründung zum Errichtungszeitpunkt der Mauer sowie zur Frage des Vorliegens eines allenfalls vermuteten Konsenses vermissen lässt. Ausgehend davon ist auch unklar, welche baurechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung der Frage der Verputzpflicht heranzuziehen waren.

Schon deshalb belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch in Bezug auf den unter Spruchpunkt 4.

erteilten Auftrag mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2

Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung

BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung

BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2015

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