VwGH 2011/13/0035

VwGH2011/13/003528.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juli 2010, Zl. RV/2161-W/09, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für einen Teilzeitraum des Jahres 2007 (Monate Februar bis Oktober) fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene, Beschwerde vom 27. August 2010 (ergänzender Beschwerdeschriftsatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 30. Mai 2011).

Das Finanzamt hat nunmehr eine Ablichtung des inzwischen erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheides 2007 vom 6. Juni 2011 vorgelegt.

Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2008/15/0206, vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040, und vom 17. Dezember 2014, 2013/13/0089).

Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 28. Jänner 2015

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