Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die vorliegende Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Festsetzung von Umsatzsteuer für einen Teilzeitraum des Jahres 2009 entschieden wurde, und Vorlage der Akten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat das Finanzamt Kopien des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 vom 15. Juli 2014 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. August 2014 vorgelegt.
Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2008/15/0206, und vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040).
Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 17. Dezember 2014
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