VwGH Ro 2014/22/0010

VwGHRo 2014/22/001011.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Revisionssache des Dr. S, vertreten durch die Dietrich Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Operngasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Jänner 2013, Zl. BMI-1011673/0003-II/3/2012, betreffend Entziehung eines Fremdenpasses, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56 impl;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs4 idF 2013/I/033;
ZustG §2 Z3;
ZustG §2 Z4;
AVG §56 impl;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs4 idF 2013/I/033;
ZustG §2 Z3;
ZustG §2 Z4;

 

Spruch:

Die Revision und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit der Erledigung vom 25. Jänner 2013 entzog die Bundesministerin für Inneres (in der Folge "Behörde") dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Kasachstan, gemäß § 93 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den mit Gültigkeit bis 14. Juli 2014 ausgestellten Fremdenpass.

Der Revisionswerber bringt vor, ihm sei am 15. Juli 2009 der genannte Fremdenpass ausgestellt worden. Am 20. September 2012 sei von einer Rechtsanwaltskanzlei angeregt worden, dem Revisionswerber den Fremdenpass zu entziehen. Die Behörde habe in der Folge den Revisionswerber aufgefordert, zu dieser geplanten Entziehung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben sei an den Revisionswerber "im Wege der österreichischen Botschaft in Malta" adressiert worden. Dieses Schreiben habe er nie erhalten. Dem Verwaltungsakt sei auch nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich dieses Schreibens eine unmittelbare Zustellung an den Revisionswerber in Malta auch nur versucht worden sei.

Hinsichtlich der nun angefochtenen Erledigung vom 25. Jänner 2013 sei mit Kanzleiauftrag verfügt worden, diesen Bescheid wieder im Wege der österreichischen Botschaft in Malta zuzustellen. Dieses Schreiben sei an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit dem Ersuchen um entsprechende Weiterleitung und Weisung an die österreichische Botschaft in Malta übermittelt worden. Es sei in der Folge offensichtlich versucht worden, dieses Schreiben an den Revisionswerber unter einer näher genannten, aus den Medien bekannten, Anschrift per Post zuzustellen. Dort habe er nie gewohnt. Dieses Kuvert sei mit dem Vermerk "unclaimed" zurückgesendet worden. Daraufhin habe die Botschaft einen Aushang in ihren Räumen vorgenommen, von dem der Revisionswerber keine Kenntnis erlangt habe.

Erst am 28. Jänner 2014 habe der Rechtsvertreter des Revisionswerbers Kenntnis von Inhalt und Begründung der Erledigung erhalten. Der Revisionswerber gehe an sich davon aus, dass der in Rede stehende Bescheid bis heute mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht existiere. Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und es werde die vorliegende Revision ausgeführt.

Der Behörde wurde die vorliegende Revision mit der Note übermittelt, zur behaupteten Unwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde von ihr nicht genützt.

Anhand des - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringens in der Revision zu dem - wie aufgezeigt fehlgeschlagenen - Zustellvorgang ist schon deswegen von einer Unwirksamkeit der Bescheidzustellung auszugehen, weil eine zustellfähige Anschrift des Revisionswerbers nicht vorgelegen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Diese Frage, auf welche Weise Zustellungen in Malta in zulässiger Weise erfolgen dürfen, kann dahinstehen, wurde doch - wie dargelegt - keine zustellfähige Anschrift des Revisionswerbers vermerkt.

Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb sowohl die Revision als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 12 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen waren.

Wien, am 11. Juni 2014

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