Normen
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit der nach Abtretung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ausgeführten Revision begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung eines abweisenden Vorstellungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung betreffend eine im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung von Hundeabgabe für das Jahr 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer.
Die Abgabe wurde für das Halten eines Hundes der Rasse Rhodesian Ridgeback gemäß § 1 Abs. 1 der Hundeabgabeverordnung der Gemeinde Altach unter Anwendung des in § 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Abgabensatzes für Kampfhunde gemäß § 2 lit. a der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Halten von Kampfhunden vorgenommen.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er sich insbesondere gegen die Einordnung seines Hundes der Rasse Rhodesian Ridgeback unter die Kampfhunde in der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl. Nr. 4/1992, wendete.
1.3. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten Revision macht der Revisionswerber neuerlich ausschließlich Bedenken gegen die Einordnung der Hunderasse Rhodesian Ridgeback unter die Kampfhunde gemäß der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung geltend.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Revision erwogen:
2.1. Gemäß dem im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 analog anzuwendenden § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Revision gegen die Entscheidung der Vorarlberger Landesregierung richtet, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision hängt daher nicht davon ab, ob über eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden wäre.
2.2. Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 51/2012 hatte der Verfassungsgerichtshof, wenn er fand, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und es sich nicht um einen Fall handelte, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 51/2012 waren von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehörten.
In gleicher Weise sieht nunmehr Art. 133 Abs. 5 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 vor, dass "Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören", von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen seien.
2.3. Unabhängig davon, ob man im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2014, U 544/2012 u.a.) oder der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ausgeht (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029), ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sich nicht auf Angelegenheiten bzw. Rechtssachen erstreckt, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
2.4. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Z 1 B-VG nach der Beschwerdebehauptung zu erfolgen habe (vgl. Grabenwarter, in Korinek/Holoubek, B-VG - Kommentar, Art. 133 Rz 12 ff). Beruft sich ein Beschwerdeführer ausschließlich auf die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder auf eine Verletzung in seinen Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, oder vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145).
2.5. An dieser grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof hat sich auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, nichts geändert (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 133 B-VG, Rn 30, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage, 1618 BlgNR, 23. GP, 20, Martin Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 (592), Holoubek/Fuchs, Der VfGH im neuen Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 598 (600)).
2.6. Daraus folgt, dass unabhängig davon, ob im Falle der Abtretung einer noch im Jahre 2013 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 die analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG in Betracht kommt oder entsprechend dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die neue Rechtslage anzuwenden wäre, eine Revision, in der ausschließlich die Unsachlichkeit der angewendeten Verordnungsbestimmung geltend gemacht wird, unzulässig ist.
2.7. Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2014
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