VwGH Ro 2014/15/0009

VwGHRo 2014/15/00099.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Revisionssache des I R in H, vertreten durch die 1A Steuerberatungs GmbH in 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 13. Dezember 2013, Zlen. RV/0554-I/11, RV/0558-I/11, RV/0557-I/11, RV/0556-I/11 und RV/0555-I/11, betreffend u.a. Einkommensteuer 2006 und 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0009-4, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen (Hinweis auf § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG) und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.

Der am 12. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz vom 11. August 2014 wurde vom Revisionswerber zwar fristgerecht, aber nur in einfacher Ausfertigung überreicht. Damit entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2012, 2012/13/0071).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Wien, am 4. September 2014

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