VwGH Ra 2014/11/0062

VwGHRa 2014/11/006211.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Gerald Berger in Wolfenstein, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. August 2014, Zl. ZTS1-F-06226/003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §30 Abs2;
FSG 1997 §5 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §30 Abs2;
FSG 1997 §5 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. März 2014 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 2 FSG eine ihm in Ungarn erteilte Lenkberechtigung (Führerschein für Fahrzeuge der Klassen AM und B, ausgestellt am 24. Juli 2013), und zwar bis zur Befolgung der mit - im Instanzenzug ergangenem - Entziehungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich (UVS) vom 2. April 2012 zusätzlich zur Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen B und F angeordneten begleitenden Maßnahmen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Auffassung des Verwaltungsgerichtes beitrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage genügt es, auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ra 2014/11/0002, zu verweisen.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

2.2. Das Verwaltungsgericht verneint die Zulässigkeit der Revision, weil weder seine Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes erweist sich die Revision jedoch als zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie im Folgenden zu zeigen ist - der hg. Judikatur zu Fällen, in denen die österreichische Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 FSG bereits erloschen war, widerspricht.

3. Die Revision ist auch begründet.

3.1.1. Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungsgsenates Niederösterreich (UVS) vom 2. April 2012 sei dem Revisionswerber, den erstbehördlichen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2011 bestätigend, die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 26. November 2010 (Zustellung am 1. Dezember 2010) entzogen worden. Unter einem sei für denselben Zeitraum ein Verbot für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen worden. Darüber hinaus sei eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A und B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen angeordnet worden. Diese 24 monatige Entziehungsdauer habe "prinzipiell" mit Ablauf des 1. Dezember 2012 geendet, allerdings sei der Revisionswerber den genannten Anordnungen (begleitenden Maßnahmen) nicht nachgekommen.

Der Revisionswerber habe am 23. Juli 2013 in Ungarn die Führerscheinprüfung abgelegt, worauf ihm ein ungarischer Führerschein ausgestellt worden sei.

3.1.2. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entziehung der Lenkberechtigung ende nicht, solange die behördlich angeordneten Maßnahmen nicht absolviert wurden. Im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins sei die mit Berufungsbescheid des UVS vom 2. April 2012 bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung mangels Absolvierung der vorgeschriebenen führerscheinrechtlichen Maßnahmen noch aufrecht gewesen und der Revisionswerber nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen. Da die ungarische Lenkberechtigung während der noch andauernden Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt worden sei, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Anerkennung der in Ungarn ausgestellten Lenkberechtigung abzulehnen. Der Frage, ob der Revisionswerber bei der Ausstellung des Führerscheins die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Ungarn erfüllt habe, komme gegenständlich keine Bedeutung zu.

3.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Verwaltungsgericht, wie der bestätigte Entziehungsausspruch und die Entscheidungsbegründung zeigt, nicht auf § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG gestützt hat, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates auszusprechen ist, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z. 1 FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins hatte.

Das Verwaltungsgericht stützt sein Erkenntnis vielmehr auf § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG. Gemäß § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG hat die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. Gemäß dem fünften Satz ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet.

3.2.2. Der vorliegende Revisionsfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die österreichische Lenkberechtigung des Revisionswerbers, der unstrittig die im rechtskräftigen Entziehungsbescheid des UVS unter einem angeordneten begleitenden Maßnahmen bzw. Aufforderungen nicht befolgt hat, bereits am 1. Juni 2012 erloschen ist, gleicht folglich in allen entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ra 2014/11/0002, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich zunächst die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Entziehung der in Ungarn erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B als rechtswidrig.

3.2.3. Soweit das Verwaltungsgericht aber unter einem auch die Entziehung der ungarischen Lenkberechtigung für die Klassen AM bestätigt hat, erweist sich auch dies als rechtswidrig. Sollte der Revisionswerber über keine österreichische Lenkberechtigung für die genannten Klassen (vgl. § 30 Abs. 2 FSG: "solche Lenkberechtigung") verfügt haben, wäre § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG von vornherein nicht einschlägig. Sollte er hingegen (Feststellungen dazu fehlen) über eine österreichische Lenkberechtigung für die genannten Klassen verfügt haben, so wäre sie vom ursprünglichen Entziehungsbescheid des UVS nicht erfasst und demnach nicht iSd. § 30 Abs. 2 vierter Satz FSG "entzogen" gewesen; eine Entziehung der ungarischen Lenkberechtigung für diese Klassen unter Heranziehung des § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG käme dann schon wegen des Fehlens eines aufrechten (früheren) Entziehungsbescheids nicht in Betracht (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014).

3.3. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. November 2014

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