VwGH Ro 2014/09/0033

VwGHRo 2014/09/003319.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache der DD, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-AM-12-0444, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090033.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der J GmbH mit Sitz in A in ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin fünf näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige in näher bezeichneten Zeiträumen mit Table-Dance-Darbietungen in unselbständiger Form beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Die Revisionswerberin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der 7. Jänner 2014 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, es kommt § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG zum Tragen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Denn die belangte Behörde führt in der Begründung nach wörtlicher Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz aus:

"Berufungsweise wird seitens der (Revisionswerberin) dagegen örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft A eingewendet, da angeblicher Tatort das Lokal in B, gewesen sei. Weiters werde in dieser Hinsicht auch mangelnde Tatortkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG im Bescheidspruch I. eingewendet. Die Bezirkshauptmannschaft habe den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, in dem von einer selbständigen Tätigkeit der Tänzerinnen auszugehen sei, zu welchem Beweisthema die Einvernahme sämtlicher Tänzerinnen und der Herren MW und ND begehrt werde.

Auch sei die verhängte Verwaltungsstrafe zu hoch gegriffen."

Die Revisionswerberin lässt diese Wiedergabe des Inhalts

ihrer Berufung unwidersprochen.

Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, "in dem

seitens der (Revisionswerberin) der Sachverhalt nicht ... in Frage

gestellt wird, sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung releviert" werde, übernehme sie die "zutreffenden Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft"; diese werden zum "integrierenden Bestandteil des Bescheides der Rechtsmittelbehörde erklärt".

Die Revisionswerberin führt zur "Zulässigkeit der Revision" aus, dass der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil "atypische Umstände" dargelegt worden seien, "die der Deutung eines Dienstverhältnisses entgegenstehen". Es wird jedoch nicht konkret aufgezeigt, welche "atypischen Umstände" vorgelegen seien.

Die Revisionswerberin rügt auch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Vorbringen zur "Zulässigkeit der Revision" wird hiezu nur pauschal vorgebracht, dass die "gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung" nicht vorliegen. Hingegen unterlässt es aber die Revisionswerberin darzutun, welcher Sachverhalt in der Verhandlung hätte geklärt werden sollen.

Mit diesen allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Denn es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen, von einem konkreten festgestellten Sachverhalt ausgehenden Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung abweiche, einzelne Rechtssätze zu nennen und eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ebenso ist es nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen.

Bloß ergänzend sei erwähnt: In der "Rechtlichen Begründung der Revision" bringt die Revisionswerberin im Hinblick auf die mündliche Verhandlung als Beweisthema vor, dass die Einvernahme der Zeugen "Klarheit hinsichtlich der Qualität des Vertragsverhältnisses, nämlich das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses, erbracht" hätte. Die Frage, ob ein - von der Behörde erster Instanz festgestellter und mangels Bestreitung von der belangten Behörde zum integrierenden Bestandteil ihres Bescheides erklärter - Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, ist eine reine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0281). Damit ist der eingangs wiedergegebene, unbestrittene Inhalt der Berufung neuerlich bestätigt.

Schließlich weist die Revisionswerberin darauf hin, dass in einem Verfahren nach dem ASVG vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend die Tätigkeit derselben rumänischen Tänzerinnen eine "diametral unterschiedliche Entscheidung" ergangen sei. Die diesbezügliche Entscheidung wurde beigelegt. Aus ihr ist zu ersehen, dass das Landesverwaltungsgericht auf Grund eines unterschiedlichen Verfahrensverlaufes und einer anderen Beweiswürdigung als im gegenständlichen Fall zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangt ist.

Es handelt sich aber nicht um eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn zwei verschiedene Behörden bzw. Landesverwaltungsgerichte auf Grund unterschiedlicher Verfahrensverläufe zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen gelangen und sich davon ausgehend deren rechtliche Beurteilungen unterscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2014

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