VwGH Ra 2014/09/0010

VwGHRa 2014/09/00109.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Februar 2014, Zl. LVwG-MD-13-1323, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
GewO 1994 §159;
MRKZP 07te Art4;
StGB §153e Abs1 Z1;
StGB §153e Abs1 Z2;
VStG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
GewO 1994 §159;
MRKZP 07te Art4;
StGB §153e Abs1 Z1;
StGB §153e Abs1 Z2;
VStG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Februar 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 12. April 2011 33 namentlich angeführte bulgarische, rumänische, serbische und ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch 33 Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn 33 Geldstrafen zu jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden verhängt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Gründe für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sind gesondert in der Revision auszuführen (§ 28 Abs. 3).

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wenn der Revisionswerber meint, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG hätte gemäß § 30 Abs. 2 VStG bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Ausländer wegen Verdachtes der Übertretung des § 153e Abs. 1 Z. 2 StGB geführten Strafverfahrens unterbrochen werden müssen, so zeigt er damit keine Zulässigkeit der Revision auf.

Auf Grund des Einleitungssatzes in § 28 Abs. 1 AuslBG ("Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet") kam grundsätzlich § 30 Abs. 2 VStG zur Anwendung, der lautet: "(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist."

Gemäß § 153e StGB Abs. 1 ist zu bestrafen, wer "gewerbsmäßig

1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z. 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z. 1) führend tätig ist".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', 'Blaue Karte EU' oder 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' oder keine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', keine 'Aufenthaltsberechtigung plus', keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt - EU' besitzt".

Der Revisionswerber verkennt, dass sich der Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG von jenem des Vergehens nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB (organisierte Schwarzarbeit) in wesentlichen Elementen unterscheidet, weil zum Tatbestand der Vergehen nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung (oder sonstiges nach § 3 Abs. 1 AusIBG erforderliches Papier) nicht gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, B 343/10). Es geht um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre (vgl. zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/09/0005), § 30 Abs. 2 VStG kommt nicht zum Tragen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032).

Mit dem Hinweis auf die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach § 159 GewO zeigt der Revisionswerber keine Gründe für die Zulässigkeit der ihm vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern auf, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen (vgl. zur Beschäftigung mit einer solchen vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2012/09/0119).

Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

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