VwGH 2014/09/0001

VwGH2014/09/000119.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über den Antrag des Mag. GK in Z, vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 23, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0077, abgeschlossenen Verfahrens in Angelegenheit Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Parteien: Volksanwaltschaft, Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §45 Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller war bis zu seiner Entlassung Prüfreferent in der Volksanwaltschaft und dem Geschäftsbereich der Volksanwältin Mag.a S zugewiesen, er stand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0077, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprechenden Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Februar 2013, Zl. 102,103/13-DOK/12, abgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, es sei ihm erst durch die Zustellung eines ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt am 20. Februar 2014 bekannt geworden, dass er "u.a an einer Anpassungsstörung mit hauptsächlich negativ getönter Befindlichkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen" leide, "die sich aus einem Konflikt mit dem Arbeitgeber entwickelt" habe.

Dadurch sei eine neue Tatsache hervorgekommen, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend gemacht werden können und die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Hätte er während des Disziplinarverfahrens von seinem erstmals am 13. Dezember 2013 ärztlich festgestellten und am 20. Februar 2014 ihm gegenüber ausdrücklich artikulierten Gesundheitsproblem gewusst, dann hätte er den ihm unterlaufenen Fehler unter Hinweis auf sein Leiden relativieren können.

§ 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.

..."

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen").

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.

Da der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013 durch Abweisung der Beschwerde beendeten Verfahrens nicht stattzugeben.

Wien, am 19. März 2014

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