VwGH 2012/11/0135

VwGH2012/11/013518.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über den Antrag (die "Anregung") der G B in L, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 10/3.2, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. Jänner 2007, Zl. 2007/11/0001-3, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Eine Wiederaufnahme findet nicht statt.

Begründung

Mit Beschluss vom 23. Jänner 2007, Zl. 2007/11/0001, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 23. Oktober 2006, mit dem im Instanzenzug ein Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin und weitere Maßnahmen nach dem FSG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem näher genannten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden war, gemäß § 33a VwGG ab.

Mit einem am 5. Juli 2012 eingelangten Schriftsatz brachte die Antragstellerin die "Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme" dieses Verfahrens unter Hinweis darauf ein, dass ihr "erst kürzlich" im Zuge der neuerlichen Beantragung einer Aktenabschrift der "Messbericht" (über eine Atemluftkontrolle am 4. Juli 2006) übermittelt worden sei; durch früheres Vorliegen des Messstreifens hätte die Antragstellerin darlegen können, dass bei der seinerzeitigen Verkehrskontrolle ein gültiger Messversuch allein wegen gesundheitlicher Gründe nicht zustande gekommen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Antragstellerin hat offenbar den Wiederaufnahmetatbestand nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor Augen, dem aber ein Pendant in § 45 Abs. 1 VwGG (diese Bestimmung zählt die Wiederaufnahmegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren taxativ auf) fehlt. Hinzu tritt, dass der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien nicht über eine Bestrafung der Antragstellerin wegen Verweigerung der Atemluftkontrolle, aber auch nicht über eine Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstige Maßnahmen nach dem FSG abgesprochen hat, sondern - wie dargestellt - über die Aussetzung eines Entziehungsverfahrens gemäß § 38 AVG.

Im Übrigen wäre ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs. 2 VwGG spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen; diese Frist ist längst abgelaufen.

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 VwGG liegt daher schon deshalb nicht vor.

Wien, am 18. September 2012

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