VwGH Ro 2014/07/0061

VwGHRo 2014/07/006124.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des P in L, vertreten durch die Dr. Obrecht Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 4020 Linz, Lederergasse 21/P., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 2013, Zl. PPO-RM-UR-120073-03, betreffend Versagung der Ausnahme vom Anschlusszwang nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;
WRG 1959 §36 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;
WRG 1959 §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der - in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Revision geltenden - Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1058 KG K., bestehend aus den Grst. Nrn. 1296/1 und .806 samt dem darauf befindlichen Wohngebäude F.-Straße.

In der F.-Straße verläuft eine von der L. GmbH betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die kürzeste Entfernung der Liegenschaft des Revisionswerbers zum Wasserleitungsstrang beträgt 4,4 m. Das Gebäude selbst weist einen Mindestabstand von 18,7 m zur öffentlichen Wasserleitung auf. Der Bedarf an Trink- und Nutzwasser wurde bisher durch eine von einem Hausbrunnen gespeiste Wasserversorgungsanlage gedeckt. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung besteht nicht.

Mit Erledigung vom 2. August 2011 setzte der Magistrat der Landeshauptstadt L. den Revisionswerber über die aus dem Oö. Wasserversorgungsgesetz (Oö. WasserversorgungsG) resultierende Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in Kenntnis. Daraufhin beantragten der Revisionswerber und sein Vater mit Eingabe vom 14. August 2011 die Gewährung der Ausnahme vom Anschlusszwang.

In weiterer Folge teilte die L. GmbH der Behörde die Kosten der im Jahr 2011 in L. bei 21 Neubauvorhaben realisierten Wasseranschlüsse mit. Sie bezifferte nach näheren - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Ausführungen den aktuell geschätzten Durchschnittspreis mit ca. EUR 5.000,--. Für das Objekt des Revisionswerbers wurden die voraussichtlichen Anschlusskosten mit EUR 6.000,-- veranschlagt.

Mit Spruchpunkt I. (Einleitungssatz) des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt L. vom 18. Oktober 2012 wurde das Ansuchen des Revisionswerbers und seines Vaters vom 14. August 2012 um Gewährung der Ausnahme von der Anschlusspflicht des Objektes F.-Straße, Grst. Nr. .806, abgewiesen.

Im darauffolgenden Spruchpunkt I.1. wurde der Revisionswerber verpflichtet, das Objekt F.-Straße an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der L. GmbH anzuschließen.

Unter Spruchpunkt I.2. wurde festgelegt, dass der Revisionswerber die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb des Objektes F.-Straße herzustellen und die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung zu tragen hat.

Gemäß Spruchpunkt I.3. hat der Revisionswerber die bestehende eigene Wasserversorgungsanlage innerhalb des Objektes F.-Straße bis spätestens 31. Dezember 2013 aufzulassen.

Schließlich wurde im Spruchpunkt I. des Bescheides festgelegt, dass die Weiterbenutzung der bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage zur Entnahme von Nutzwasser außerhalb des Objektes F.-Straße für gärtnerische oder landwirtschaftliche Zwecke mit der Maßgabe zulässig ist, dass zwischen dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und dem Nutzwasserleitungsnetz keine wie immer geartete - auch keine vorübergehende oder abnehmbare - Verbindung hergestellt ist.

Im Spruchpunkt II. wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, in der er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, gegen die Pflicht zur Herstellung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen und die Kostentragung sowie gegen die Verpflichtung, die eigene Wasserversorgungsanlage aufzulassen, wandte.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2013 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchabschnitt I. wie folgt zu lauten hat:

-1) Über Antrag des (Revisionswerbers) wird für das Gebäude (F.-Straße, Grst. .806) die Ausnahme vom Anschlusszwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser mit der Maßgabe gewährt, dass die Nutzwasserversorgung durch ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz zu erfolgen hat und zwischen dem Leitungsnetz der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und dem Nutzwasserleitungsnetz keine wie immer geartete - auch keine vorübergehende oder abnehmbare - Verbindung besteht.

Das darüber hinausgehende Begehren auf Ausnahme vom Anschlusszwang hinsichtlich des Bedarfs an Trinkwasser wird abgewiesen.

2) Festgestellt wird, dass für das Objekt (F.-Straße, Grst. Nr. 1296/1 und .806) Anschlusszwang hinsichtlich des Bedarfs an Trinkwasser besteht."

In ihren Erwägungen ging die belangte Behörde zunächst auf das Berufungsvorbringen ein, wonach die landesgesetzlichen Bestimmungen (Oö. WasserversorgungsG) die bundesgesetzliche Ermächtigung (§ 36 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nicht überschreiten dürften und demnach eine Abwägung zwischen den Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und jenen des Anschlusspflichtigen vorzunehmen sei, was im vorliegenden Fall aber unterlassen worden sei.

Die belangte Behörde hielt dazu nach Ausführungen zur verfassungsgerichtlichen Judikatur betreffend das Verhältnis von Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung im Wesentlichen fest, dass die Beurteilung der Verfassungskonformität von Gesetzen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei und Vollzugsbehörden Gesetze - auch wenn sie allenfalls verfassungswidrig seien - bis zu ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätten. Die Bestimmungen des Oö. WasserversorgungsG sähen weder eine Pflicht zur Abwägung zwischen den Interessen des Wasserversorgungsunternehmens und jenen des potenziell anschlusspflichtigen Grundeigentümers noch eine Berücksichtigung der Einkommenssituation oder der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anschlusspflichtigen vor.

Unstrittig stelle die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage eine gemeindeeigene, gemeinnützige und öffentliche Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 Oö. WasserversorgungsG dar und zähle die Liegenschaft des Revisionswerbers zum Versorgungsbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. WasserversorgungsG. Der Anschlusszwang und die sich daraus ergebende Verpflichtung, den Bedarf an Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken, resultierten unmittelbar aus dem Gesetz.

Zu der mit dem ersten Satz des Spruchabschnittes I. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Ausnahme vom Anschlusszwang betreffend das Objekt F.-Straße führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des abgewiesenen Begehrens sei sowohl eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 als auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Oö. WasserversorgungsG.

Strittig sei im vorliegenden Fall allein das in § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG normierte Tatbestandselement "Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde".

Unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bezugnahme auf das Oö. WasserversorgungsG und die in der Stadt L. maßgebliche Vertragsschablone "Allgemeine Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungssystem der (L. GmbH)" (AVLB) hielt die belangte Behörde ferner fest, dass unter den "Kosten für den Anschluss" gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG nur die Kosten gemeint seien, die für den jeweiligen Eigentümer im Falle des Anschlusses konkret anfielen. Es seien darunter die Kosten zu verstehen, deren Tragung für den Fall des Anschlusses nach dem Gesetz bzw. den AVLB dem Eigentümer des anzuschließenden Objektes obliege.

Nach § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG trage der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung (und Finanzierung) der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb eines Objektes (das seien nach der Definition des § 1 Abs. 1 leg. cit. Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörenden Grundstücke) und müsse der Eigentümer die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung und für die Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb eines Objektes tragen.

An späterer Stelle ihrer Erwägungen führte die belangte Behörde schließlich aus, nach § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG iVm den AVLB seien daher unter den in § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG genannten "Kosten für den Anschluss" die Kosten für den Anschluss (=Verbindung) an die Versorgungsleitung und für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zum Absperrventil (einschließlich des Absperrventils) zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen sei das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fielen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss".

Für die belangte Behörde sei nicht erkennbar, dass bei der von der L. GmbH durchgeführten Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in L. die vorgenannten Kriterien nicht Berücksichtigung gefunden hätten. Auch der Revisionswerber trete den diesbezüglichen Feststellungen lediglich mit dem Argument entgegen, das arithmetische Mittel sei aus Gründen der "Gerechtigkeit" zur Ermittlung der Durchschnittszahl "weniger geeignet". Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass bei der Bildung eines quantitativen Mittelwertes von anfallenden Kosten (im Sinne einer mathematischen Durchschnittsbetrachtung) das arithmetische Mittel wohl als der objektivste und somit geeignetste Weg zur Durchschnittsbildung anzusehen sei.

Stelle man nun die durchschnittlichen Kosten eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in L. in der Höhe von ca. EUR 5.000,-- den tatsächlich beim Anschluss des Objektes des Revisionswerbers zu erwartenden Kosten in der Höhe von ca. EUR 6.000,-- gegenüber, könne der Erstbehörde nicht entgegentreten werden, wenn sie diese Differenz nicht als unverhältnismäßig beurteilt habe. Damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG erfüllt seien, müsse nämlich ein (grobes) Missverhältnis zwischen den konkret im Einzelfall entstehenden Anschlusskosten und den ortsüblichen Kosten gegeben sein, wovon aber bei einer Kostendifferenz von - wie hier - ca. 20 % (noch) nicht die Rede sein könne.

Mangels Erfüllung des Tatbestandselementes des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG sei daher der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Ausnahme vom Anschlusszwang betreffend den Bedarf an Trinkwasser von der Erstbehörde zu Recht abgewiesen worden.

Da die Kostenfrage für eine Ausnahme vom Anschlusszwang betreffend die Nutzwasserversorgung (§ 3 Abs. 3 Oö. WasserversorgungsG) ohne Relevanz sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 Oö. WasserversorgungsG unstrittig seien, habe hingegen dem Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang betreffend die Nutzwasserversorgung des Gebäudes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 Oö. WasserversorgungsG stattgegeben werden können.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, der unter Spruchabschnitt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte, als Feststellungsbescheid anzusehende Ausspruch betreffend den Anschlusszwang im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. WasserversorgungsG sei im Lichte des § 1 Abs. 2 bis 4 Oö. WasserversorgungsG der Aktenlage nach als frei von Rechtswidrigkeit zu beurteilen, wobei auch der Revisionswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anschlusszwanges nicht in Abrede stelle. Der genannte Spruchabschnitt sei daher insoweit aufrecht zu erhalten gewesen, als damit der Anschlusszwang in Bezug auf die Trinkwasserversorgung des Objektes ausgesprochen worden sei.

Der in Spruchabschnitt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Ausspruch betreffend die Herstellung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb des gegenständlichen Objektes und die Kostentragung für den Anschluss an die Versorgungsleitung ergebe sich bereits unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG. Der genannte Ausspruch habe daher zu entfallen.

Auch der in Spruchabschnitt I.3. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Auftrag an den Revisionswerber, die im Objekt bestehende eigene Wasserversorgungsanlage bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt aufzulassen, habe zu entfallen. Eine derartige Vorschreibung dürfe nach § 2 Abs. 3 iVm § 5 erster Satz Oö. WasserversorgungsG nur dann ergehen, wenn und soweit die Weiterbenutzung der bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit gefährden könnte. Sachverhaltsfeststellungen dazu seien von der Erstbehörde jedoch nicht getroffen worden.

Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 535/2013-11, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Begründung seines Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer prinzipiellen Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (VfSlg. 15.894/2000, 16.534/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In seinem ergänzenden Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ro 2014/04/0014, mwN).

Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

§ 36 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 36. (1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlusszwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen."

Das Oö. WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997 idF

LGBl. Nr. 90/2001, lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.

(2) (...)

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

§ 2

(1) Der Anschlusszwang hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muss.

(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.

(3) In den dem Anschlusszwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.

(4) (...)

(5) (...)

§ 3

(1) (...)

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn

  1. 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
  2. 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

    3. die Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.

(3) Die Gemeinde hat überdies für Gebäude mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren, wenn (...)"

Der Revisionswerber behauptet eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Oö. WasserversorgungsG mit der Begründung, dass die in § 36 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Ermächtigung zum Anschlusszwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen eine Abwägung zwischen den Interessen der Gesundheit und den wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen voraussetze. Da dies im Oö. WasserversorgungsG nicht berücksichtigt werde, stütze sich der Bescheid auf "ein gesetzwidriges Gesetz" (gemeint: ein dem Grundsatzgesetz widersprechendes Ausführungsgesetz).

Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers sieht § 36 Abs. 1 WRG 1959 eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor. Eine in dieser Hinsicht bestehende Grundsatzgesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. WasserversorgungsG kann daher nicht erkannt werden.

Den genannten, bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen das Oö. WasserversorgungsG ist der Verfassungsgerichtshof in seinem ablehnenden Beschluss vom 21. Februar 2014, B 535/2013-11, nicht gefolgt. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des im ergänzenden Schriftsatz (Revision) enthaltenen Vorbringens nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. WasserversorgungsG zu beantragen.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage der L. GmbH eine gemeindeeigene, gemeinnützige und öffentliche Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 Oö. WasserversorgungsG darstelle, die Liegenschaft des Revisionswerbers zum Versorgungsbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. WasserversorgungsG zähle und daher Anschlusszwang bestehe, werden vom Revisionswerber nicht bekämpft.

Er bringt jedoch vor, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 3 (gemeint: § 3 Abs. 2) Oö. WasserversorgungsG vorlägen.

Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 (keine Gefährdung gesundheitlicher Interessen) und Z 2 (Zur Verfügung-Stehen von Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge) Oö. WasserversorgungsG wurde im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen.

Der Revisionswerber behauptet jedoch auch das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG (unverhältnismäßige Höhe der Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde). Die Kosten für den Anschluss seien unverhältnismäßig hoch und gefährdeten seine wirtschaftliche Existenz.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den in § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG genannten "Kosten für den Anschluss" die Kosten für den Anschluss (=Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zlen. 2008/07/0143 bis 0146).

Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung die Feststellungen zugrunde, dass die durchschnittlichen Kosten eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in L. ca. EUR 5.000,-- betragen würden und beim Anschluss des Objektes des Revisionswerbers Kosten in der Höhe von ca. EUR 6.000,-- zu erwarten seien. Dass die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berechnungen unrichtig wären oder nicht den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Grundsätzen entsprechen würden, wird vom Revisionswerber nicht vorgebracht. Die Beurteilung der belangten Behörde, eine Kostendifferenz zwischen den beim Anschluss des Objektes des Revisionswerbers zu erwartenden Kosten und den durchschnittlichen Kosten eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in L. von 20 % sei nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WasserversorgungsG zu beurteilen, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Eine in der Revision ebenso bekämpfte Verpflichtung zur Herstellung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes und zur Kostentragung für den Anschluss an die Versorgungsleitung ist bereits gesetzlich (vgl. § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG) festgelegt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält diesbezüglich keine gesonderte Anordnung.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2014

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