VwGH Ro 2014/05/0063

VwGHRo 2014/05/006331.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, über die als Rechtsmittel bezeichnete Eingabe des *****, gegen die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (Plandokument 8045) mit Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 26. April 2013, Pr. Zl. 836/2013-GSK, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §1 Abs1;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050063.J00

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden (undatierten), am 23. Juni 2014 zur Post gegebenen Eingabe bringt der Einschreiter vor, gegen die Festsetzung des genannten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes Rechtsmittel zu erheben. Zur Formulierung einer rechtskonformen Stellungnahme und Präzisierung der Vorwürfe werde Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt. Ergänzend werde die Aussetzung des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bis zur rechtskräftigen Prüfung der Argumente des Einschreiters beantragt.

Die Stellung dieser Anträge beim Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Die vom Wiener Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne stellen Verordnungen im Sinn des Art 18 Abs. 2 B-VG dar (vgl. dazu insbesondere § 1 Abs. 1 der Bauordnung für Wien).

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art. 133 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) keine Zuständigkeit, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnung zu entscheiden. Diese Befugnis steht vielmehr gemäß Art. 139 B-VG  - unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen - nur dem Verfassungsgerichtshof zu.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Verfassungsbestimmung, wenn sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar als in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit vorsieht, einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0018, mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Die vorliegende Eingabe war daher in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG (idF des Verwaltungsgerichtskeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33) wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2014

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