Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GKG 1970 §1;
GKG 1970 §5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GKG 1970 §1;
GKG 1970 §5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind öffentliche Notare. Mit der Verteilungsordnung vom 26. November 2008 hat der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Bestellung der Notare als Gerichtskommissäre für den Sprengel des Bezirksgerichts F gemäß dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, in der geltenden Fassung für das Jahr 2009 vorgenommen. In dieser Verteilungsordnung ist festgelegt, für welche Gemeinden jeweils die Beschwerdeführer bzw. eine weitere öffentliche Notarin in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GKG zuständig sind.
Die Beschwerde richtet sich gegen diese Verteilungsordnung. Die Beschwerdeführer würden durch sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß dem Gleichheitssatz verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2008, B 183/08, ausgesprochen, dass die Verteilungsordnung als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des § 5 GKG gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes F kundgemachte Verordnung zu qualifizieren sei. Diese Norm bestimme insofern zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung seien; diese sei vielmehr als ein an die Allgemeinheit gerichteter genereller Justiz(verwaltungs)akt zu qualifizieren: lege die Verteilungsordnung doch generell-abstrakt für den Sprengel des Bezirksgerichtes F den Zuständigkeitsbereich einzelner Notare als Gerichtskommissäre in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GKG in Bezug auf bestimmte Gemeinden sowie eine Vertretungsregelung fest, mithin Anordnungen, an die nicht nur die Notare selbst (als obligatorische Gerichtskommissäre) gebunden seien, sondern auch alle Richter und Parteien in außerstreitigen Verfahren der bezeichneten Art, indem sie den jeweils zuständigen Gerichtskommissär heranziehen bzw. sich an diesen wenden müssen. Überdies träfen sämtliche Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel seien, gegenüber dem Gerichtskommissär die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber und seien (andere) Gerichte (als das betreffende Bezirksgericht) und Behörden dem Gerichtskommissär zur Amtshilfe verpflichtet (§ 9 GKG).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Argumentation des Verfassungsgerichtshofes an. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher nicht gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen eine Verordnung, somit nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Beschluss ihre Beschwerde betreffend eine Verteilungsordnung vom 19. Dezember 2007 zurückgewiesen hat, ist zu bemerken, dass auch für den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides Prüfungsvoraussetzung war.
Hinzuweisen ist darauf, dass das B-VG gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG im Falle, dass sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit der Erhebung eines Individualantrages gegen die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof vorsieht, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2009, V 33/07 u.a.).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2009
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