European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040025.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Zur Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, verwiesen. In diesem Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass für die Parteistellung der (nunmehrigen) Revisionswerberin als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage betrieben wird, entscheidend ist, ob der bzw. die Rechtsvorgänger der (nunmehrigen) Revisionswerberin im entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Dazu waren keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden.
2.2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Akteneinsicht im Instanzenzug gemäß den §§ 8, 17 Abs. 1 und 42 AVG sowie § 81 GewO 1994 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dieser Spruchpunkt wurde im Wesentlichen damit begründet, die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hätten in den vorangegangenen Genehmigungsverfahren keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen erhoben, weshalb ihnen zum Zeitpunkt der zuletzt erteilten Änderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 keine Parteistellung zugekommen sei. Daher habe die Revisionswerberin nicht in die (gar nicht vorhandene) Parteistellung eintreten können.
Weiters wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2.3. In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird in den (alleine maßgeblichen) Gründen für die Zulässigkeit der Revision vorgebracht, wesentlich zu lösende Rechtsfrage sei, ob die seinerzeit bestandene Parteistellung auf den Rechtsnachfolger übergehe, auch wenn diese Parteistellung vom Rechtsvorgänger - mangels Erhebung von Einwendungen - nicht "ausgenutzt bzw. aufrechterhalten" worden sei und ob diese Parteistellung ausreiche, um als Partei iSd § 17 AVG Akteneinsicht gewährt zu bekommen.
2.4. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (vgl. bereits das obzitierte Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002).
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, mwN).
Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die "Quasi-Wiedereinsetzung" in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135, mwN).
Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0119, mwN).
Die von der Revisionswerberin aufgezeigte Rechtsfrage wurde daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Nach dieser Rechtsprechung steht dem Rechtsnachfolger einer in einem rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren präkludierten Partei das Recht auf Akteneinsicht in diesem Verfahren nicht zu.
3. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2014
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