VwGH Ra 2014/03/0034

VwGHRa 2014/03/003410.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in M, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Juli 2014, Zl LVwG- 2014/23/1779-3, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme iA eines Rotwildgeheges, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
VVG §10;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
AVG §59 Abs1;
VVG §10;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 29. Mai 2014 gemäß §§ 4, 10 VVG als unbegründet abgewiesen (vgl § 28 VwGVG; Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses).

Mit diesem verwaltungsbehördlichen Bescheid ordnete die BH gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme der Maßnahmen laut ihrem Bescheid vom 10. Februar 2014 (nach deren vorheriger Androhung mit Schreiben vom 18. März 2014) an.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 hatte die BH der revisionswerbenden Partei die unverzügliche Entfernung sämtlichen Rotwilds aus dem mittels Bescheid vom 26. November 2013 rechtskräftig widerrufenen ehemaligen Rotwildgehege aufgetragen (zum 6. Februar 2014 waren dies insgesamt zwölf Stück gewesen). Zuvor war der revisionswerbenden Partei (nach einem Ansuchen vom Jänner 2010) mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ein Rotwildgehege in der KG A im Ausmaß von ca 2,2539 ha für maximal 15 Stück Rotwild nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 bewilligt worden.

Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2. des bekämpften Erkenntnisses).

2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage werden vom Revisionswerber mit seinem Vorbringen, mit der vorliegenden Vollstreckungsverfügung seien entgegen dem Konkretisierungsgebot die zu setzenden Leistungen nach Art und Umfang nicht hinreichend definiert worden, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Erkenntnis entgegen der außerordentlichen Revision die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl etwa VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/07/0266, VwGH vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193). Andernfalls könnte nämlich insbesondere die gebotene Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 2 VVG ("Schonungsprinzip") nicht geprüft werden (vgl etwa VwGH vom 25. September 2012, 2009/05/0340, mwH). Ein solcher behördlicher Vollstreckungsauftrag ist allerdings bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn aus diesem Auftrag einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (vgl VwGH vom 25. September 2012, 2009/05/0340, VwGH vom 31. März 2005, 2003/05/0225, beide mwH). Dass die in Rede stehende Vollstreckungsverfügung dieser zuletzt genannten Anforderung nicht entsprechen würde, hat die revisionswerbende Partei nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen wurde der revisionswerbenden Partei die ursprünglich auf Grund dieses Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihr als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 22. Mai 2013, 2011/03/0086, und VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0050).

4. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Damit war auch eine Auseinandersetzung mit dem in der außerordentlichen Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Revision entbehrlich.

Wien, am 10. Oktober 2014

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