VwGH Ra 2014/03/0027

VwGHRa 2014/03/002724.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J R in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Mai 2014, Zl LVwG-2014/16/1064-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art4 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z2;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §9;
VwGG §34 Abs1;
32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art4 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z2;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. Februar 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) für schuldig erkannt, da er - wie anlässlich einer Kontrolle am 15. November 2013 im Gebiet der Gemeinde Musau festgestellt worden sei - keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 2 und Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt (die gesetzliche Strafdrohung für diese Übertretung sieht eine Mindeststrafe von EUR 363,-- und eine Höchststrafe von EUR 7.267,-- vor).

3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.

4. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein in Österreich ansässiger Transportunternehmer (wie der Revisionswerber) im Falle einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung verpflichtet ist, sowohl gemäß § 9 Abs 1 GütbefG "eine Abschrift einer Gemeinschaftslizenz im Sinne von § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG" als auch gemäß § 6 Abs 2 GütbefG eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen.

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 32/2013 lauten:

"§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

(3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.

(...)

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) (...)

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(...)

Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ,

(...)

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(...)

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

  1. 1. (...)
  2. 2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

    (...)

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei

Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen."

6. Nach der klaren Gesetzeslage hat der Unternehmer, der Inhaber einer Konzession nach dem GütbefG ist, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (§ 6 Abs 2 GütbefG); bei dieser Konzession kann es sich um eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 1 GütbefG) oder um eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 2 GütbefG) handeln. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Mitführen der Konzession sieht § 9 GütbefG, der für eine - im Anlassfall vorliegende - Güterbeförderung über die Grenze das Mitführen (weiterer) Berechtigungen verlangt, nicht vor.

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist die Gemeinschaftslizenz auch nicht mit einer Konzession im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG gleichzusetzen, setzt sie doch nach Art 4 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs voraus, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist", in Österreich also über eine Konzession nach § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG verfügt.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg Rechtsprechung vgl den hg Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).

7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2014

Stichworte