VwGH Ro 2014/02/0059

VwGHRo 2014/02/005928.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der A AG in R, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Dezember 2013, Zl. KUVS-K6-811/4/2013, betreffend Bewilligung für Landesausspielungen nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (mitbeteiligte Partei: M AG in W; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
ZustG §13 impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG) abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und hob den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 2013 auf.

Dieser Bescheid wurde nach seiner Zustellverfügung nur der mitbeteiligten Partei und der Kärntner Landesregierung - den von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien - zugestellt. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde die revisionswerbende Partei hingegen dem Verfahren vor der belangten Behörde nicht als Partei zugezogen. Die revisionswerbende Partei erhielt erst durch ein Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 2014 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid.

Die Revision ist nicht zulässig:

Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß § 4 Abs 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbkÜG) die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl Nr 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Gemäß § 26 Abs 2 VwGG in der hier - sinngemäß - anzuwendenden Fassung kann die Beschwerde (hier: Revision im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist.

Beschwerdelegitimiert (hier: revisionslegitimiert im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl den hg Beschluss vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0182).

Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, der angefochtene Bescheid sei ihr "mit Schreiben des Landes Kärnten vom 20.01.2014 (...) zugestellt" worden, ist festzuhalten, dass die damit angesprochene, per E-Mail übermittelte Erledigung der Kärntner Landesregierung, Zl 07-G-GLAB-A/9/2014, keine Zustellung im Rechtssinn bewirken konnte. Die Kärntner Landesregierung - der der angefochtene Bescheid aufgrund ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde zugestellt wurde - bringt in dieser Erledigung zwar ihre Rechtsansicht zum Ausdruck, wonach sich durch den angefochtenen Bescheid unter anderem für die beschwerdeführende Partei "eine Veränderung ihrer Rechtsposition" ergebe. Selbst wenn dies dahin zu verstehen sein sollte, dass die Kärntner Landesregierung weiters der Auffassung wäre, der revisionswerbenden Partei hätte der angefochtene Bescheid zugestellt werden müssen, so kann die bloß durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens vermittelte tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Bescheides eine von der belangten Behörde nicht verfügte Zustellung an die - von der belangten Behörde auch nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens beigezogene - revisionswerbende Partei nicht ersetzen. Auf die Frage, ob die revisionswerbende Partei im Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen gewesen wäre, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nicht durch die Behörde erfolgte, sondern durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens.

Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei daher nicht im Rechtssinn zugestellt. Die revisionswerbende Partei wird auch weder in der Zustellverfügung noch im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt und auch aus der Bescheidbegründung geht nicht hervor, dass die revisionswerbende Partei als Partei des Verwaltungsverfahrens behandelt worden wäre.

Da somit die Parteistellung der revisionswerbenden Partei nicht unstrittig war und ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt wurde, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. März 2014

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