Normen
ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Antragsteller wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Februar 2014, Zl. LVwG 30.9-429/2014-8, mit dem er wegen einer Übertretung des KFG bestraft und in dem die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, am 28. Februar 2014 zugestellt.
Der im letzten Absatz des Erkenntnisses vom 20. Februar 2014 enthaltene "Hinweis" ist wie folgt formuliert:
"Gegen dieses Erkenntnis kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,00 zu entrichten."
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, als Bescheidbeschwerde bezeichnete Revision, die er am 11. April 2014 zur Post gegeben hat und die am 14. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.
Mit Berichterverfügung vom 17. April 2014 wurde die Revision zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt, wo sie am 6. Mai 2014 einlangte.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die außerordentliche Revision des Antragstellers unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 2. Juni 2014 einlangte.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen, weil die sechswöchige Revisionsfrist bereits abgelaufen war, als das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Revision dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat. Die Revision war daher verspätet und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wendet sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist - der ebenfalls gestellte "Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27.06.2014" ist inhaltlich dem Wiedereinsetzungsantrag zuzuordnen und mit der Entscheidung darüber erledigt, weshalb über diesen Antrag nicht gesondert zu entscheiden war -; gleichzeitig hat der Antragsteller Revision erhoben.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Antragsteller im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Revision ("Rechtsmittelbelehrung") im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Februar 2014 insofern unrichtig bzw. missverständlich gewesen sei, als von einer Erhebung der Revision "beim" Verwaltungsgerichtshof die Rede sei. Daraus habe der Antragsteller abgeleitet, dass die Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe ein solcher Rechtsirrtum zur Bewilligung der Wiedereinsetzung.
§ 46 Abs. 1 und 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:
"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei."
§ 30 VwGVG lautet:
"§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren."
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat die im Erkenntnis vom 20. Februar 2014 enthaltene Belehrung den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen und war demnach entgegen der Behauptung des Antragstellers richtig. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht Wien war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068). Diesbezüglich enthält § 25a VwGG eine eindeutige Regelung.
Die Unkenntnis dieser Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber auch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001).
Es liegt auch kein Fall des § 46 Abs. 2 VwGG vor, sodass das Vorbringen des Antragstellers die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen kann.
Die gleichzeitig erhobene Revision war dementsprechend zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2014
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