VwGH Ra 2014/01/0121

VwGHRa 2014/01/012123.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014, Zl. W105 2009211-1/3E, betreffend Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §28 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §28 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Dem Revisionsvorbringen, in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Folge der Überstellung des Revisionswerbers in den gemäß Art. 10 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin III VO") zuständigen Mitgliedstaat, sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK von der hg. Rechtsprechung zum "real risk" nicht abging (vgl. hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/23/0075, mwN; sowie zwischenzeitlich auch das Urteil des EuGH in der Rs C- 394/12 , Abdullahi).

Soweit die Revision geltend macht, es fehle zur Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, nachdem das Asylverfahren in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes zugelassen worden ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, verkennt der Revisionswerber die hg. Rechtsprechung, wonach die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

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