VwGH Fr2014/01/0051

VwGHFr2014/01/005128.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Beschwerdesache der E A in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27 Abs1;
VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/033;
VwRallg;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen mit 12. November 2014 datierten Schriftsatz ein, den sie als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete, als belangte Behörde das Verwaltungsgericht Wien anführte und den Antrag stellte, der "Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, meinem Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft Folge geben und die belangte Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten verfällen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Fr 2014/16/0001, wie folgt ausgeführt:

"Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über

'1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.'

...

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Der Fristsetzungsantrag hat gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 VwGG die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes zu enthalten, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird.

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht entgegen einem vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 4 VwGG erteilten Auftrag nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

Fristsetzungsanträge sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2013, 2011/16/0004, und vom 18. März 2013, 2011/16/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, nicht mehr über Säumnisbeschwerden und ab 1. Jänner 2014 ist beim Verwaltungsgerichtshof das Einbringen von Säumnisbeschwerden nicht mehr vorgesehen. Im vorliegenden Fall riefe die Bezeichnung eines Schriftsatzes als Säumnisbeschwerde durch einen rechtsunkundigen Einschreiter allein noch nicht die Unzulässigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin hervor. Allerdings ist aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des unabhängigen Finanzsenates als belangte Behörde und dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden, eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben wollte, wie sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 noch zulässig gewesen wäre.

Auf Grund dieser unmissverständlichen Gestaltung kommt ein Umdeuten des Schriftsatzes in einen Fristsetzungsantrag - der beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre - nicht in Betracht."

Diese Beurteilung trifft auch für den vorliegenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu. Aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des Verwaltungsgerichts Wien als belangte Behörde und dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden, ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben wollte.

Diese im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte