VwGH 2013/15/0142

VwGH2013/15/014222.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. Februar 2013, Zl. RV/0904-L/12, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;
VwGG §33 Abs1;
BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung des Großmutterzuschusses (bei einem Veräußerungsverlust) in der Unternehmensgruppe nicht beim (beschwerdeführenden) Gruppenträger, sondern infolge teleologischer Reduktion des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 beim Gruppenmitglied vorzunehmen ist.

Dagegen wendet sich die von der beschwerdeführenden AG als Gruppenträger erhobene Beschwerde vom 21. März 2013, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das zuständige Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 6. Februar 2014 einen neuen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2010 erlassen habe, der allerdings dem Standpunkt der Beschwerdeführerin wiederum nicht Rechnung trage und daher erneut im Instanzenzug bekämpft werden müsse.

Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Der frühere Bescheid tritt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gänze außer Kraft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0146).

Das Ausscheiden des Anfechtungsobjektes aus dem Rechtsbestand führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2010, 2009/15/0202).

Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 309).

Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den schon angeführten Beschluss vom 29. Juli 2010).

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 22. Mai 2014

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