VwGH 2012/06/0228

VwGH2012/06/022812.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. November 2012, Zl. II-4151-2012/0001, betreffend eine Sache nach dem Kanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt B), zu Recht erkannt:

Normen

KanalisationsG Vlbg 1989 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 19. September 1978 wurde dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf näher genannten Grundstücken in der KG D erteilt. Hinsichtlich der Entsorgung der Abwässer wurde dem Bauwerber im Spruchpunkt 4. dieses Bescheides als Bedingung bzw. Auflage aufgetragen, sämtliche Abwässer direkt über einen Kontrollschacht mit Trockenwetterrinne in die städtische Kanalisation in der Adolf-Rhomberg-Straße einzuleiten; für den Kanalanschluss und die Benützung des städtischen Kanals würden die Bedingungen gemäß Beilage VI. gelten. Demnach habe die Ableitung der vom anzuschließenden Objekt anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach dem Mischsystem zu erfolgen; verschmutzte Abwässer von WC, Bad, Küche und Waschküche usw. seien gemeinsam mit den unverschmutzten Wässern (Regenwasser von Dach- und Hofflächen sowie allenfalls reines Kühlwasser) in einem gemeinsamen Kanalstrang der öffentlichen Kanalisierung zuzuführen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. Juli 2010 als Wasserrechtsbehörde wurde auf Antrag der mitbeteiligten Stadt die Erweiterung der Ortskanalisation, Detailprojekt Annagasse und Adolf-Rhomberg-Straße, gemäß §§ 9, 12, 13, 32, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG in der Form eines sogenannten "qualifizierten Mischsystems" (Schmutz- und stark verunreinigte Regenwässer werden in einem gemeinsamen Kanalisationssystem abgeleitet; kaum verschmutzte Niederschlagswässer aus Dachflächen und Vorplätzen werden örtlich versickert) bewilligt. Nach Angaben der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, auf die sich die Wasserrechtsbehörde stützt, sei eine Versickerung der kaum verschmutzten Wässer auf Grund der Untergrundverhältnisse relativ leicht möglich; das Grundwasser befinde sich in einer Tiefe von ca. 5 Metern.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 wurde unter anderem dem Beschwerdeführer mitgeteilt, vom tiefbautechnischen Amtssachverständigen sei im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 12. Mai 2011 festgestellt worden, dass die nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer künftig auf eigenem Grund versickert werden könnten, und es wurden ihm "die zur Erlassung des Kanalanschluss-Abänderungsbescheides maßgeblichen Auflagen" im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 29. Juli 2011 wurde der Bescheid vom 19. September 1978 hinsichtlich des Spruchpunktes 4. (Kanalanschlussauflage) aufgehoben und der Anschlussbescheid neu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die vom anzuschließenden Objekt anfallenden häuslichen Abwässer (durch den häuslichen Gebrauch verunreinigte Abwässer) über einen privaten Kanalstrang in die städtische Abwasserbeseitigungsanlage in einen näher bezeichneten Mischwasserkanal ohne Zwischenschaltung einer Kläranlage einzuleiten und die anfallenden, nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer auf eigenem Grund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu versickern.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 3. August 2011 gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dieser sei rechtswidrig, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Neuerlassung eines Anschlussbescheides gegenüber der seinerzeitigen Bescheiderlassung am 19. September 1978 nicht geändert hätten.

Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt vom 15. Dezember 2011 (Beschluss vom 14. Dezember 2011) wurde der Bescheid vom 29. Juli 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und der Bescheid vom 19. September 1978 hinsichtlich des Spruchpunktes 4. und der Beilage VI. (Kanalanschlussbewilligung) dahingehend geändert, dass die vom anzuschließenden Objekt anfallenden häuslichen Abwässer (durch den häuslichen Gebrauch verunreinigte Abwässer) über einen privaten Kanalstrang in die städtische Abwasserbeseitigungsanlage in einen näher bezeichneten Mischwasserkanal ohne Zwischenschaltung einer Kläranlage einzuleiten seien; die anfallenden nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer seien auf eigenem Grund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu versickern; die Sickeranlage sei nach dem anfallenden Regenwasserabfluss und der Sickerfähigkeit des Baugrundes zu bemessen und binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides fertig zu stellen. Für den Kanalanschluss und die Benützung des städtischen Kanals seien die Bedingungen gemäß Beilage VI. zu beachten; demnach habe die Ableitung der vom anzuschließenden Objekt anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach dem qualifizierten Mischsystem zu erfolgen; verschmutzte Abwässer von WC, Bad, Küche und Waschküche und so weiter seien in einem Kanalstrang der öffentlichen Kanalisierung zuzuführen; die anfallenden nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer seien auf eigenem Grund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu versickern; die Sickeranlage sei nach dem anfallenden Regenwasserabfluss und der Sickerfähigkeit des Baugrundes zu bemessen.

Im Rahmen seiner Vorstellung vom 2. Jänner 2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen, wonach die Voraussetzungen zur Abänderung des Bescheides vom 19. September 1978 nicht vorlägen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und könne nur behoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben wären. Dafür sei jedoch die Frist abgelaufen. Der Sachverhalt sei nach wie vor identisch. Es bestehe keine Verpflichtung für das Versickern nicht verunreinigter Regenwässer auf eigenem Grund. Der Beschwerdeführer sei vielmehr berechtigt, diese Niederschlagswässer in den Kanal einzuleiten. Da er nicht Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Abwasserbeseitigung gewesen sei, sei der Bescheid vom 9. Juli 2010 ihm gegenüber rechtlich irrelevant.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 12. November 2012) wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für eine Änderung eines Anschlussbescheides gemäß § 5 Abs. 4 lit. b und c iVm § 5 Abs. 3 lit. d Kanalisationsgesetz lägen gegenständlich vor. Die Umstellung vom Mischsystem auf das qualifizierte Mischsystem stelle eine Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage im Sinn des § 5 Abs. 4 lit. b Kanalisationsgesetz dar. Diese Umstellung erfolge auf Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 9. Juli 2010. Aus dieser ergebe sich, dass im Projektbereich eine Versickerung auf Grund der Untergrundverhältnisse möglich sei und sich das Grundwasser in einer Tiefe von ca. 5 Metern befinde. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. c Kanalisationsgesetz sei die Behörde dazu verpflichtet, den ursprünglichen Anschlussbescheid zu ändern, wenn zur Einhaltung der für die Abwasserbeseitigung erteilten wasserrechtlichen Bewilligung neue Bestimmungen über die Beschaffenheit der Abwässer notwendig seien. Um die Umstellung vom Mischsystem auf das qualifizierte Mischsystem zu gewährleisten, seien neue Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 3 lit. d Kanalisationsgesetz über die Beschaffenheit der Abwässer, nämlich die Trennung der verunreinigten von den nicht reinigungsbedürftigen Dachwässern sowie Niederschlagswässern und die Versickerung letzterer erforderlich. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes festgestellt worden sei. Der Wasserrechtsbescheid vom 9. Juli 2010 sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall sind § 2 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, maßgeblich. Diese lauten auszugsweise:

"§ 2

Begriffe

(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.

(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlamms. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

(3) ...

(4) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlussschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlussstelle.

§ 5

Anschlussbescheid

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) ...

(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

  1. a) den Zeitpunkt des Anschlusses,
  2. b) die Art der einzuleitenden Abwässer,
  3. c) die Führung des Anschlusskanals und die Anschlussstelle,
  4. d) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),

    e) die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (lit. c und d),

  1. f) die Überprüfung der Abwasseranlagen ...
  2. g) die Einbringung eines Antrages nach § 8 Abs. 1.

(4) Der Anschlussbescheid ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinn des Abs. 3 notwendig sind

  1. a) ...
  2. b) wegen des Ausbaues oder der Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage,
  3. c) zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oder
  4. d) um Anschlussbescheide an Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 anzupassen.

    § 6

    Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer

(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass

  1. a) ...
  2. b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und

    c) ..."

    Gemäß § 3 Abs. 5 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn (Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 in der Fassung vom 20. Juni 2006) dürfen Niederschlagswässer, die nicht reinigungsbedürftig sind, nur dann in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung nicht gewährleistet ist.

    Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst dadurch in seinem Recht verletzt, dass ihm neuerlich aufgetragen werde, die anfallenden häuslichen Abwässer in die städtische Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Dies sei ihm bereits mit Bescheid vom 19. September 1978 aufgetragen worden. Eine Rechtsgrundlage für die neuerliche Erlassung einer identen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bestehe nicht. Auch aus der Beilage VI., die dem Bescheid vom 19. September 1978 zugrunde gelegen sei, ergebe sich bereits eine derartige Verpflichtung.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm mit Bescheid vom 19. September 1978 aufgetragen wurde, sämtliche Abwässer direkt in die Kanalisation einzuleiten, während er nunmehr verpflichtet wurde, nur die anfallenden häuslichen Abwässer - nicht jedoch die nicht reinigungsbedürftigen Wässer - in die städtische Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Es liegt daher keine neuerliche Erlassung des seinerzeitigen Bescheides vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er verfüge über einen rechtskräftigen Kanalanschlussbescheid vom 19. September 1978. In diesen könne nur eingegriffen werden, wenn die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens vorlägen. Andernfalls könnten ihm keine neuen kostenintensiven Baumaßnahmen vorgeschrieben werden. Wenn die Tatsachenvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 lit. b und c in Verbindung mit § 5 Abs. 3 lit. g Kanalisationsgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Kanalisationsgesetz nicht erfüllt seien, müsse er keine Sickergrube errichten.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2010 die Vorgaben für die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer für die Ortskanalisation vom Mischsystem auf das qualifizierte Mischsystem geändert wurden; daraus ergab sich die Notwendigkeit zur Änderung des Anschlussbescheides gemäß § 5 Abs. 4 lit. b und c iVm § 6 Abs. 1 lit. b Kanalisationsgesetz. Auch § 3 Abs. 5 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn sieht vor, dass nicht reinigungsbedürftige Niederschlagswässer nur dann in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden dürfen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung nicht gewährleistet ist.

§ 5 Kanalisationsgesetz bietet jedoch nur eine Rechtsgrundlage für den Anschluss eines Bauwerkes oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer in diese. Im gegebenen Sachzusammenhang bedeutet dies, dass die Behörde bescheidmäßig zwar vorschreiben darf, welche Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten sind und welche nicht. Ein Auftrag, dass die anfallenden nicht reinigungsbedürftigen Dachwässer sowie die Niederschlagswässer nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden dürfen, ist somit von der genannten Bestimmung gedeckt. Für weitere Vorschreibungen hinsichtlich der Behandlung nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitender Wässer stellt § 5 Kanalisationsgesetz jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage dar. Im Ergebnis ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht gestützt auf § 5 Kanalisationsgesetz zur Versickerung und zur Errichtung einer Sickeranlage verpflichtet werden, somit berechtigt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 12. August 2014

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