VwGH 2011/15/0176

VwGH2011/15/017622.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch die wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer Steuerberatungs GmbH in 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 21. September 2011, Zl. RV/0623-L/05, miterledigt Zlen. RV/1186- L/07, RV/1071-L/08, RV/1096-L/10, RV/1098-L/10, betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs2;
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art26 Abs1;
61988CJ0050 Kühne / Finanzamt München III VORAB;
62001CJ0155 Cookies World VORAB;
62011CJ0118 Eon Aset Menidjmunt VORAB;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 §3a Abs1a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat in den Streitjahren Personenkraftwagen in Deutschland geleast und diese vorwiegend den Arbeitnehmern ihres in Österreich angesiedelten Unternehmens zur Verfügung gestellt, welche die Fahrzeuge auch für private Fahrten nutzen konnten (Ansatz eines vollen Sachbezuges). Die Vorsteuerbeträge wurden im Zuge von Vergütungsverfahren von der deutschen Steuerverwaltung rückerstattet.

In den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2008 hat die Beschwerdeführerin keine Eigenverbrauchsbesteuerung iSd § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 und BGBl. I Nr. 103/2005 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung für unionsrechtswidrig erachtete.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer der Jahre 2004 bis 2008 u. a. in dem genannten Punkt in Abweichung von den Steuererklärungen fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen. Sie schloss sich der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Frage der Eigenverbrauchsbesteuerung im Zusammenhang mit dem Auslandsleasing von Personenkraftwagen an, änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2004 bis 2008 aber insoweit, als sie die private Nutzung der Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer als fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2003) beurteilte.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde die Verwendung von im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten Fahrzeugen für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer des inländischen Unternehmens der Beschwerdeführerin zu Recht als fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 behandelt hat. Das Ausmaß der diesbezüglichen Verwendung steht ebenso wie die Höhe der auf diese Nutzung entfallenden Kosten iSd § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 außer Streit.

Mit BGBl. I Nr. 134/2003 wurde § 3a Abs. 1 UStG 1994 ein Abs. 1a angefügt. Dieser lautet:

"(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

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