VwGH 2011/13/0103

VwGH2011/13/010317.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Mai 2011, Zl. RV/1249-W/06, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2003 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie 2003, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §18 Abs6;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
EStG §18 Abs6;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Einkommensteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (hinsichtlich der Umsatzsteuer) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Darstellung des Verfahrensganges lautet im angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Die angefochtenen Bescheide wurden zunächst vorläufig erlassen, da die Berufung betreffend Vorjahre noch offen war und diese Bescheide Auswirkungen (Verlustabzug, Haftung als Geschäftsführer) auf die angefochtenen Bescheide hatten.

Mit Bescheiden vom 24.11.2005 wurden die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1998-2003 und die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2003 für endgültig erklärt bzw. für 1998 und 1999 endgültige (geänderte) Einkommensteuerbescheide erlassen."

Dem folgt noch die Wiedergabe des Vorbringens in der der belangten Behörde im Juni 2006 vorgelegten Berufung.

In den anschließenden Erwägungen der belangten Behörde wird zur Umsatzsteuer ausgeführt, für das Jahr 1999 sei Aufwand für Anwaltshonorare geltend gemacht, aber keine Honorarnote vorgelegt worden, was dem Abzug von Vorsteuern entgegenstehe.

Zur Einkommensteuer wird dargelegt, die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung von Verlusten "aus den Jahren 1993 bis 1995" sei zu Recht unterblieben, weil der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 voraussetze, dass die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind, und der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0095, in Bezug auf den Beschwerdeführer schon ausgesprochen habe, "dass die Schätzungsberechtigung der Jahre 1993 bis 1995 auf Grund von Mängeln der Aufzeichnungen gegeben war. Von einer ordnungsgemäßen Buchführung kann somit keine Rede sein." Aus diesem - im angefochtenen Bescheid noch näher erläuterten - Grund komme "ein Verlustabzug betreffend die Jahre 1993 bis 1995 nicht in Betracht". Was "in den Jahren 1988 und früher" entstandene Verluste anlange, so wären diese bis einschließlich 1995 zu verrechnen gewesen. Der "unbegrenzte Verlustabzug" sei erst auf Verluste anzuwenden, die "ab 1991" entstanden seien.

Schließlich wird im angefochtenen Bescheid noch darauf eingegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inanspruchnahmen als Bürge für eine im Jahr 1996 in Deutschland insolvent gewordene GmbH mangels betrieblicher Veranlassung der Bürgschaftsübernahmen nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage von Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorweg ist zur komplizierten, von der belangten Behörde nicht dargestellten Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf das von ihr erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0095, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. November 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1993 bis 1997 in Bezug auf die Umsatzsteuer 1993 sowie die Einkommensteuer 1993 bis 1996 aufgehoben und die Beschwerde u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 1997 abgewiesen.

Über die damit wieder offene Berufung betreffend Einkommensteuer 1996 entschied - nach einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamts vom 22. November 2006 - der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 19. Jänner 2011, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Mai 2014, 2011/13/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Hinsichtlich Einkommensteuer 1993 bis 1995 ergingen - soweit den unvollständig und zum Teil ungeordnet vorgelegten Akten entnehmbar - neue Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes, die unangefochten blieben. In diesen Berufungsvorentscheidungen scheinen (wie in der für das Jahr 1996) die negativen Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Gastronom, die von der Finanzlandesdirektion als Liebhaberei eingestuft worden war, anerkannt worden zu sein, womit der Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit aus den Akten ersichtlich, jeweils negativ war. Es sind dies die Verluste aus den Jahren 1993 bis 1995, auf die sich die Erwägungen der belangten Behörde zum Verlustabzug und zur ordnungsmäßigen Buchführung beziehen.

In der gemeinsamen Begründung der von der belangten Behörde mit dem jetzt angefochtenen Bescheid bestätigten, noch auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 19. November 2001 zu den Vorjahren verweisenden Bescheide des Finanzamts vom November 2005 war dargelegt worden, im Zuge der Endgültigerklärung sei "auch der Verlustabzug überprüft" worden. Verluste der Jahre 1991 und 1992 seien in den Jahren 1993 bis 1995 (ausgehend von jeweils positiven Einkünften infolge unterbliebenen Verlustausgleichs wegen Annahme von Liebhaberei) bis auf einen Restbetrag von S 122.727,-- verbraucht worden. Nach dem gesetzlichen Ausschluss des Verlustabzuges in den Jahren 1996 und 1997, in denen das Einkommen des Beschwerdeführers (ebenfalls) positiv gewesen sei, verbleibe somit dieser Restbetrag für den Verlustabzug im Jahr 1998. In dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid für dieses Jahr wurde dieser Abzug vorgenommen, woraus sich ein nur mehr geringfügig positives Einkommen ergab. Ein weiterer Verlustabzug unterblieb in den von der belangten Behörde bestätigten Einkommensteuerbescheiden vom November 2005 auf Grund der Annahme durchgehend positiver Einkünfte seit 1993 und damit zusammenhängend des Verbrauchs der Verluste aus den Jahren 1991 und 1992.

1. Zur Einkommensteuer:

Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Einkommensteuer auf die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers aus Bürgschaften bezieht, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen zu diesen Bürgschaften in dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2014, 2011/13/0045, zu verweisen. Nicht berücksichtigte Haftungen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer macht die vorliegende Beschwerde - trotz teilweiser Übernahme auch diesbezüglicher Textteile aus der mit dem erwähnten Erkenntnis erledigten - nicht geltend, was im Hinblick auf die aus anderen Gründen erforderliche Aufhebung der die Einkommensteuer betreffenden Spruchteile des angefochtenen Bescheides auf sich beruhen kann.

In Bezug auf den von der belangten Behörde verweigerten Verlustabzug beruft sich die Beschwerde auf die neuere Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine formell ordnungsmäßige Buchführung nicht Voraussetzung des Verlustvortrages ist (vgl. zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0083, und aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergänzend noch dessen Entscheidung vom 26. Februar 1996, B 370/95, VfSlg 14.406). Eine Auseinandersetzung mit den sich demnach stellenden Abgrenzungsfragen lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Dass und in welcher Höhe in den schließlich rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 bis 1995 - abweichend von der Entscheidung der Finanzlandesdirektion - Verluste festgestellt worden seien, findet gar nicht Erwähnung, der indirekte Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschöpft sich in einem auf ältere Entscheidungen (Doralt/Renner, EStG10 (1.1.2006), § 18 Tz 288 und nicht auch Tz 293/1).

Aus der Begründung der von der belangten Behörde bestätigten Bescheide vom November 2005 geht aber - wie schon erwähnt - auch hervor, dass ihnen der Verbrauch von Verlusten aus den Jahren 1991 und 1992 in den Jahren 1993 bis 1995 zugrunde liegt. Den Abzug des ermittelten Restbetrages im Bescheid für das Jahr 1998 hat die belangte Behörde bestätigt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung traf die Annahme eines Verbrauches von Verlusten der Jahre 1991 und 1992 in den Jahren 1993 bis 1995 - soweit, mangels Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im angefochtenen Bescheid, aus den vorgelegten Akten ersichtlich - aber nicht mehr zu. Statt des Hinweises auf die Unmaßgeblichkeit "in den Jahren 1988 und früher" entstandener Verluste hätte die belangte Behörde daher die Frage des Verbrauchs der Verluste von 1991 und 1992 neu zu prüfen gehabt.

Auf diesen Umstand hatte das Finanzamt im Vorlagebericht vom 27. Juni 2006 auch ausdrücklich hingewiesen und dabei (mit den im November 2005 zugrunde gelegten offenbar nicht übereinstimmende, aus einer Berechnung von 2002 stammende) Beträge genannt, die - unter Hinweis auf die von der "Behörde" selbst eingeräumte "Notwendigkeit einer Korrektur", aber mit irrtümlicher Bezugnahme auf eine "GmbH" - auch in der Beschwerde geltend gemacht werden. Wenn es in der Gegenschrift dazu heißt, die Beschwerde verkenne "das Trennungsprinzip", dann wird damit verkannt, dass sich die Beschwerde auf den Vorlagebericht zu der von der belangten Behörde erledigten Berufung bezieht.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Gründen, soweit er die Einkommensteuer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In Bezug auf das Jahr 1996 war mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22. November 2006 - soweit erkennbar, analog zum Vorgehen hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1995 - der Verlust aus der von der Finanzlandesdirektion zuvor als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer - unter Berufung vor allem auf die 1996 schlagend gewordenen Bürgschaften - einen Vorlageantrag ein. Dass die Berufungsbehörde den in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Verlust durch die von ihr gewählte Spruchgestaltung (Berufungsabweisung) nicht mehr berücksichtigte, ohne dies zu begründen, war einer der Gründe für die Aufhebung ihres Bescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2014. Im vorliegenden Verfahren wird nunmehr auch die Frage abzugsfähiger Verluste des Jahres 1996 zu prüfen sein.

Auf eine behauptete Verjährung erstreckt sich der Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) der vorliegenden Beschwerde nicht. Da die Verjährung von amtswegen zu beachten ist, wird im fortgesetzten Verfahren aber auch darauf einzugehen sein, dass ein das Jahr 1998 betreffender vorläufiger Bescheid in den vorgelegten Akten nicht auffindbar ist und sich in Bezug auf den Bescheid vom November 2005 über die Einkommensteuer für das Jahr 1998 daher auch die Frage der Verjährung zu stellen scheint.

2. Umsatzsteuer:

Einziger die Umsatzsteuer betreffender Streitpunkt der Beschwerde ist die Behauptung, "infolge Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens" habe keine Berufungsverhandlung stattgefunden und die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Vorlage der fehlenden Honorarnote von 1999 mit Vorsteuer in der Höhe von EUR 950,52 aufzufordern gehabt.

Mit diesem - auch nicht von nunmehriger Vorlage dieser Rechnung oder näheren Hinweisen auf ihre Existenz begleiteten - Vorbringen wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weshalb die Beschwerde insoweit, als sie die Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 17. Dezember 2014

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