Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/13/0098, entschiedenen Fall des nunmehr in geänderter Rechtsform weitergeführten Unternehmens. Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auch der hier angefochtene Bescheid insoweit, als damit über die Umsatzsteuer entschieden wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Beschwerde - die sich darüber hinaus nur gegen die das Jahr 2003 betreffende Wiederaufnahme richtet - im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 28. Oktober 2014
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