VwGH 2011/07/0099

VwGH2011/07/009925.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L W in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2011, Zl. FA13A-39.40-17/2009-10, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 2001/I/027;
ALSAG 1989 §2 Abs6 idF 2001/I/027;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 2001/I/027;
ALSAG 1989 §2 Abs6 idF 2001/I/027;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Die BH möge auf Grund eines Bescheides des Zollamtes Graz vom 10. Februar 2006 (mit dem der vom Beschwerdeführer für das 4. Quartal 2003 zu entrichtende Altlastenbeitrag festgesetzt worden war) feststellen, ob die in dem genannten Bescheid beschriebene Wegbefestigung beitragspflichtig sei.

Die genannte Wegbefestigung wurde im Jahr 2003 auf dem vom Beschwerdeführer gepachteten Grst. Nr. 332 KG S. vorgenommen.

Anlässlich der von der BH am 18. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der beigezogene technische Amtssachverständige fest, dass unabhängig von notwendigen Bewilligungen in Bezug auf die zulässige Verwendung ein Gutachten über die Qualität des verwendeten Materials zur Befestigung der Wege im Hinblick auf die Kriterien der "Richtlinie für Recyclingmaterial" einzuholen sein werde.

Am 12. Juli 2006 legte der Beschwerdeführer einen Prüfbericht einer straßenbautechnologischen Prüfanstalt vom 5. Juli 2006 über das zur Wegbefestigung verwendete Material vor. Diesem Bericht zufolge entspreche die geprüfte Probe des Recyclingmaterials den Anforderungen gemäß der Richtlinie für Recycling-Baustoffe an die Qualitätsklasse A+.

Entsprechend einer in der Folge abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des wasserbau- und abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 19. Dezember 2006 sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Materialien der Qualitätsklasse A+ nicht zu erwarten.

Mit Bescheid der BH vom 14. Februar 2007 wurde festgestellt, dass die betreffende Wegbefestigung auf dem Grst. Nr. 332 KG S. "nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, gab der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 7. April 2008 Folge. Er behob den Bescheid der BH vom 14. Februar 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück. Der festgestellte Sachverhalt - so die Begründung - erweise sich in den wesentlichen Fragen der Art und Weise der Herstellung und Ausgestaltung der Abfallaufbringung und der genauen Örtlichkeit der Aufschüttung als ergänzungsbedürftig.

Der im fortgesetzten Verfahren im Zuge eines am 17. Dezember 2008 von der BH durchgeführten Ortsaugenscheines abgegebenen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. zufolge sei zum Zwecke der Wegbefestigung zunächst ein Frostkoffer ausgehoben und recyceltes Betonmaterial in einer Mächtigkeit von 25 - 30 cm eingebracht worden. Darüber sei eine Deckschicht aus recyceltem Asphaltmaterial in einer Mächtigkeit von ca.  10 cm aufgebracht worden. Aus technischer Sicht handle es sich somit um die Einbringung von Produkten, die einer übergeordneten Baumaßnahme dienten und durch eine Fachfirma in fachkundiger Weise eingebaut worden seien, sodass aus technischer Sicht eine bestimmungsmäßige Verwendung des Materials zu attestieren sei. Zusammenfassend seien daher die zur Wegbefestigung verwendeten Materialien aus technischer Sicht nicht als Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) anzusehen.

Am 24. Februar 2009 erstattete der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. ein Gutachten, in dem er im Wesentlichen seine Ausführungen vom 17. Dezember 2008 wiederholte und überdies darlegte, dass neben dem gemäß § 2 AWG 2002 nicht gegebenen objektiven Abfallbegriff auch der subjektive Abfallbegriff nicht verwirklicht sei, weil dem Beschwerdeführer keine Entledigungsabsicht zu unterstellen sei.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 fest,

-1. dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Gst. Nr. 332, KG (S.) verwendeten recycelten Baurestmassen Abfall sind und

2. als Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen."

Begründend führte die BH aus, das für die gegenständliche Wegbefestigung verwendete recycelte Beton- und Asphaltmaterial sei von der Definition der Baurestmassen gemäß der Anlage 2 der Deponieverordnung umfasst. Da Baurestmassen nach der Anlage 2 der Deponieverordnung gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG Abfälle seien, handle es sich gegenständlich um Abfälle im Sinne des ALSAG. Die für die gegenständliche Wegbefestigung verwendeten Abfälle unterlägen allerdings nicht dem Altlastenbeitrag, weil sämtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG erfüllt seien. Aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 24. Februar 2009 sowie aus dessen Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Wegbefestigung eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfülle und das verwendete Material für den angestrebten Zweck geeignet sei. Für die gegenständliche Wegbefestigung sei weder eine wasser-, noch eine bau- oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Ferner ergebe sich aus Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2006 schlüssig und nachvollziehbar, dass die Verwendung der gegenständlichen Materialien unbedenklich sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer (gegen Spruchpunkt 1.) als auch die mitbeteiligte Partei (gegen Spruchpunkt 2.) Berufung.

Auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete die Fachabteilung 13B, Bau- und Raumordnung, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Frage der Bewilligungspflicht der Wegbefestigung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) am 6. August 2010 folgende Stellungnahme:

"Gemäß § 19 BauG handelt es sich bei der gegenständlichen Straße um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, da diese Straße eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z 12 BauG darstellt und nicht nach straßenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedarf und sohin gem. § 3 Z 1 BauG vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen wäre.

§ 4 Z 12 BauG führt aus, dass eine bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage ist, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine Veränderung des Geländes durch diesen Bau verursacht wurde."

In weiterer Folge kontaktierte die belangte Behörde telefonisch den technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. Über dieses Telefonat wurde in einem Aktenvermerk der Behörde vom 10. Jänner 2011 Folgendes festgehalten:

"Weg ist eine bauliche Anlage aus techn. Sicht (Verdichtung + Entwässerung)".

Zu der Stellungnahme der Fachabteilung 13B vom 6. August 2010 und der telefonischen Äußerung des Amtssachverständigen vom 10. Jänner 2011 wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.

Mit Spruchpunkt I. des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 10. Jänner 2011 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom 15. Juni 2009 (betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft) erhobene Berufung ab.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde aus Anlass der durch den Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG fest, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Grst. Nr. 332 KG S. verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Zur Frage des Abfallbegriffes schloss sich die belangte Behörde der von der BH im Rahmen des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides geäußerten Rechtsansicht inhaltlich an.

In ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Fachabteilung 13B sei in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht (§ 19 Stmk. BauG) für die Wegbefestigung dann ausgegangen (§ 4 Z 12 Stmk. BauG), wenn es sich um eine bauliche Anlage handle, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Der zu dieser Stellungnahme telefonisch befragte technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W. habe mitgeteilt, dass "aufgrund der Art der Herstellung der Wegbefestigung mit Verdichtung (siehe Gutachten der (Prüfanstalt)) und Entwässerung" bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Wegbefestigung eine baurechtliche Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG erforderlich gewesen sei. Mangels Vorliegens der erforderlichen baurechtlichen Bewilligung sei eine Beitragsbefreiung nicht gegeben gewesen, sodass die Wegbefestigung mit Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als "unzulässig zurückzuweisen".

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0007, mwN).

Im Hinblick auf die unbestritten im Jahr 2003 durchgeführte Wegbefestigung sind folgende Bestimmungen des ALSAG maßgeblich:

§ 2 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2001:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (…)

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

(…)

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.

(…)"

§ 3 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 in der Fassung

BGBl. I Nr. 71/2003:

"Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

(…)

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

(…)

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

    (…)"

    Zunächst ist zu dem Beschwerdevorbringen, sowohl der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG als auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 5 ALSAG seien mangels Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers nicht erfüllt, auszuführen, dass mit der Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG (1990) zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt wurde. § 2 Abs. 6 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 ALSAG die Spezialnorm. Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2005/07/0012, mwN). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren.

    Im Verfahren blieb unbestritten, dass die in Rede stehende Wegbefestigung durch die Ein- und Aufbringung (Aufschüttung) von Baurestmassen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erfolgt ist. Zu Recht haben daher die Behörden beider Rechtsstufen die Abfalleigenschaft festgestellt.

    Im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der Wegbefestigung und der Altlastenbeitragspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich bei der Wegbefestigung um eine normale Geländeverfüllung, für die keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien, sodass diese Maßnahme, die im Übrigen vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2003 des Stmk. BauG am 1. Jänner 2004 gesetzt worden sei, jedenfalls bewilligungsfrei gewesen sei. Da für die Wegbefestigung sohin weder nach dem Stmk. BauG eine Bewilligung erforderlich gewesen sei, noch - entsprechend den Stellungnahmen des technischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2006 und vom 24. Juni (richtig: Februar) 2009 - die Wegbefestigung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe, wäre jedenfalls von der Beitragsfreiheit auszugehen gewesen.

    Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG für Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen für diese Maßnahmen handelt. Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind. Darüber hinaus muss auch eine nach den Materiengesetzen allenfalls erforderliche Anzeigepflicht erfüllt sein, um von einer zulässigen Maßnahme sprechen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0007, mwN).

    Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergebe sich aus den Stellungnahmen der technischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2006 und vom 24. Februar 2009 unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 vorgelegten Gutachtens der Prüfanstalt eindeutig, dass die verwendeten Baurestmassen der Qualitätsklasse A+ im Zusammenhang mit der übergeordneten Baumaßnahme (Wegbefestigung) eine bautechnische Funktion erfüllten, für den eingesetzten Zweck unbedenklich seien und dass deren Verwendung technisch zulässig sei.

    Zur Begründung der Bewilligungspflicht der Wegbefestigung nach dem Stmk. BauG und der sich daraus ergebenden Altlastenbeitragspflicht stützte sich die belangte Behörde sodann auf die Stellungnahme der Fachabteilung 13B vom 6. August 2010 und auf die telefonische Befragung des technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 10. Jänner 2011.

    Weder zu der erwähnten Stellungnahme der Fachabteilung 13B noch zu der telefonischen Äußerung des technischen Amtssachverständigen Dip.-Ing. W. wurde - was die Beschwerde zutreffend bemängelt - dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerde zeigt im Ergebnis auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf.

    In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, er habe von Anfang an vorgebracht, eine Geländeaufschüttung mit recycelten Baurestmassen mit einer Mächtigkeit von 25 bis 30 cm vorgenommen und darüber eine Deckschicht aus recycelten Asphaltmaterial (Split) in einer Mächtigkeit von 10 cm aufgebracht zu haben. Als Laie in Bausachen habe er dieses Geschehen - zu Unrecht - als Anlage eines "Frostkoffers" bezeichnet. Offenbar habe die belangte Behörde die Fachabteilung 13B mit der Frage konfrontiert, ob "für einen Frostkoffer" bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, und sei diese Frage naturgemäß bejaht worden. Tatsächlich sei jedoch aufgrund fehlender Wasserundurchlässigkeit der in Rede stehenden Flächen die Anlage eines Frostkoffers nicht erforderlich; die Ausführung des Weges bedürfe keiner bautechnischen Kenntnisse. Der Amtssachverständige habe das vom Beschwerdeführer gebrauchte Wort "Frostkoffer" unkritisch übernommen und seinen Ausführungen zugrunde gelegt. Er habe sich offenkundig auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten einer Prüfanstalt gestützt, dem jedoch nicht zu entnehmen sei, dass eine Verdichtung und Entwässerung stattgefunden habe. Aufgrund der "seltsamen telefonischen Vorgänge" müsse auch bestritten werden, dass der Amtssachverständige seine Äußerung vom 10. Jänner 2011, mit der er sich entscheidungswesentlich von seiner bisherigen Meinung distanziert habe, überhaupt abgegeben habe. Die belangte Behörde, die einen aktenwidrigen Sachverhalt angenommen habe, hätte den Beschwerdeführer bereits nach Vorliegen der Stellungnahme der Fachabteilung 13B beiziehen müssen.

    Die Frage, ob die - nach Darstellung in der Beschwerde:

    unrichtige - Annahme, es sei ein "Frostkoffer" angelegt worden, ausschlaggebend für die laut Aktenvermerk vom 10. Jänner 2011 telefonisch erfolgte Beurteilung des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. W., der gegenständliche Weg sei aus technischer Sicht eine "bauliche Anlage" (vgl. § 4 Z 12 Stmk. BauG), war, kann nach dem Akteninhalt nicht beantwortet werden.

    Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält einen Hinweis darauf, dass für die Beurteilung des technischen Amtssachverständigen, soweit dieser von einer Herstellung der Wegbefestigung "mit Verdichtung" gesprochen habe, das Gutachten der Prüfanstalt eine Rolle gespielt hat. In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, der Amtssachverständige sei "unabhängig von der Bezeichnung der Geländeanpassung als Wegebefestigung oder als Unterbau bzw. Frostkoffer und Tragschicht (…) gestützt auf ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten der (Prüfanstalt)" von einer baulichen Anlage ausgegangen, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.

    Dass der Prüfbericht der Prüfanstalt vom 5. Juli 2006 maßgeblich für die zuletzt abgegebene Beurteilung des Amtssachverständigen war, ist jedoch dem über dieses Telefonat angelegten Aktenvermerk vom 10. Jänner 2011 nicht ausdrücklich zu entnehmen. Davon abgesehen ist aber auch das Beschwerdevorbringen, aus dem Prüfbericht der Prüfanstalt gehe nicht hervor, dass eine "Verdichtung und Entwässerung" stattgefunden habe, und auch die im Prüfbericht verwendete Wortfolge "verdichteten Schicht" (aus der die Probe entnommen worden sei) bedeute nicht, dass eine wasserundurchlässige Schicht hergestellt worden sei, nicht ohne Weiteres als unzutreffend zu erkennen.

    Angesichts der Nichtgewährung von Parteiengehör hinsichtlich der beiden genannten fachkundigen Äußerungen der Fachabteilung 13B und des technischen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde die Frage der Bewilligungspflicht der vorgenommenen Maßnahme nicht in einem mängelfreien Verfahren beantwortet. In Anbetracht dieses mangelhaften Tatsachensubstrates erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht ausreichend, um eine Bewilligungspflicht nach dem Stmk. BauG und in weiterer Folge eine Altlastenbeitragspflicht für die gegenständliche Wegbefestigung anzunehmen.

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des dargestellten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 25. September 2014

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