VwGH 2013/06/0195

VwGH2013/06/019512.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des F B in L, vertreten durch die Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwalt GmbH in 9900 Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 2013, Zl. RoBau-8-1/787/7-13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M F in I; 2. Gemeinde I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 26. November 2012 suchte der Erstmitbeteiligte (Bauwerber) um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Hotelanlage auf dem Gebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde an.

Der Beschwerdeführer ist Nachbar des Baugrundstückes und wandte sich während der mündlichen Verhandlung gegen das Bauvorhaben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben über keine ausreichende Zufahrt verfüge, daher sei der Brandschutz nicht gewährleistet.

Ein Vertreter der Tiroler Landesstelle für Brandschutzverhütung führte in der mündlichen Verhandlung aus, für das Gebäude seien die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr derart zu berücksichtigen, dass die Zugänglichkeit und die Zufahrts- und Aufstellungsflächen für eine effektive Brandbekämpfung gegeben seien; eine schriftliche Bestätigung des Bezirksfeuerwehrinspektors sei vorzulegen. Der Bezirksfeuerwehrinspektor formulierte in einer E-Mail vom 30. Dezember 2012 - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Anforderungen hinsichtlich der Situierung der Feuerwehrzonen und der Zugangsmöglichkeiten.

Die Landesstraßenverwaltung gab bekannt, dass die vorhandene Zufahrt des Baugrundstücks und die Landesstraßeneinmündung als unzureichend bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend anzusehen seien; die Gemeindestraßeneinmündung, über die die Erschließung des geplanten Hotels vorgesehen sei, sei einvernehmlich mit der Landesstraßenverwaltung dem Stand der Technik entsprechend umzubauen.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2013 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 20. März 2013 abgewiesen. Die Berufungsbehörde änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass die Vorschreibungen aus der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung als zusätzliche Auflagen im Baubewilligungsbescheid zu gelten hätten. Die Aufstellplätze und Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehrzeuge stellten jedoch keine Nachbarrechte dar.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über den Brandschutz subjektiv-öffentliche Nachbarrechte darstellten.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 9. September 2013) wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies begründete sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - damit, dass Nachbarn gemäß § 26 Abs. 3 lit. b TBO 2011 die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nur insofern als subjektivöffentliche Nachbarrechte geltend machen könnten, als diese auch dem Schutz des Nachbarn dienten. Gemäß § 3 Abs. 3 TBO 2011 iVm § 8 der Technischen Bauvorschriften 2008 seien Gebäude und sonstige bauliche Anlagen auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich seien und der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet sei. Dies sei dann gewährleistet, wenn entsprechende Feuerwehr- und Rettungszonen ausgewiesen seien. Dazu habe der Bezirksfeuerwehrinspektor - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Vorgaben gemacht. Für das Vorstellungsverfahren sei jedoch von Belang, dass die Bestimmungen zur Gewährleistung des wirksamen Feuerwehreinsatzes im Sinn des § 3 Abs. 3 TBO 2011 primär im öffentlichen Interesse lägen und der erfolgreichen Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 26 TBO 2011 entzogen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, und viele andere). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 3 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.

Nachbarn sind gemäß § 26 Abs. 3 lit. b TBO 2011 (ebenfalls in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011) berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Die Beschwerde bringt vor, das geplante Bauvorhaben und das Gebäude des Beschwerdeführers lägen derart nahe beieinander, dass höchstes Augenmerk auf den zu gewährleistenden Brandschutz gelegt werden müsse. Schon aus diesem Grund stellten die Bestimmungen über den Brandschutz ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Dieses Recht beziehe sich auf die Interessen des Nachbarn, soweit diese durch vom Gebäude ausgehende Gefahren beeinträchtigt werden können. Auch der Brandschutzgutachter habe eine ausreichende Zugänglichkeit, eine Zufahrt und Aufstellungsflächen für eine effektive Brandbekämpfung gefordert. Daraus ergebe sich, dass eine effektive Brandbekämpfung nur bei Vorliegen einer ausreichenden Zufahrt möglich sei. Die Landesstraßenverwaltung habe die bestehende Landesstraßeneinmündung jedoch als unzureichend und nicht dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Die vom Brandschutzgutachter aufgetragene Vorschreibung sei eben nicht erfüllt und der Brandschutz daher nicht gewährleistet.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 3 lit. b TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2012, Zl. 2010/06/0273, mwN). Dass im vorliegenden Fall brandschutzrelevante Bestimmungen der TBO oder der technischen Bauvorschriften nicht eingehalten würden, bringt die Beschwerde nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. Dezember 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte