VwGH 2012/02/0272

VwGH2012/02/027221.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der V M in O, vertreten durch die Maus Riedherr Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Kreuzbergpromenade 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. September 2012, Zl. UVS-14/10764/5-2012, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes und Verfall (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs1;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs3;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs4;
LSicherheitsG Slbg 2009 §20 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z6;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs4;
StVO 1960 §5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs1;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs3;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs4;
LSicherheitsG Slbg 2009 §20 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z6;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs4;
StVO 1960 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 26 Abs. 1 Z 6 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (SLSG), durch die Haltung des Hundes C., dessen Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs. 3 SLSG durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H vom 31. Jänner 2012, Zl. 20/110- 2805/12-2012, festgestellt worden sei, an drei näher bezeichneten Adressen, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 SLSG zu sein, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 2.500,--. Darüber hinaus wurde der Hund C. gemäß § 39 VStG für beschlagnahmt und gemäß § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 SLSG für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1.). Einer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H erhobenen Berufung gegen die Beschlagnahme und den Verfall des Hundes war gemäß § 39 Abs. 6 VStG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden (Spruchpunkt 2.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund C. bis etwa 11. Mai 2012 teilweise an ihrem ehemaligen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse in H., teilweise bei ihrem Partner in O., wo sie seit 19. März 2012 einen Nebenwohnsitz gemeldet habe und nunmehr dauerhaft wohne, gehalten habe. Danach habe sie ihrer Darstellung nach den Hund nur noch an ihrer Arbeitsstelle in P. gehalten, weil die Eltern ihres Partners die Hundehaltung an deren Wohnsitz in O. nicht mehr geduldet hätten und dies auch von den weiteren Bewohnern an ihrem (ehemaligen) Hauptwohnsitz in H. nicht erwünscht gewesen sei, weil sie sich vor dem Hund gefürchtet hätten. Ihren Angaben nach habe die Beschwerdeführerin teilweise in P. (ihrer Arbeitsstelle) geschlafen, teilweise sei der Hund allein über Nacht dort verblieben.

Die Gefährlichkeit des Hundes C., eines American Staffordshire, dessen Halterin die Beschwerdeführerin sei, sei vom Bürgermeister der Stadtgemeinde H. mit Bescheid vom 31. Jänner 2012 gemäß § 19 Abs. 3 SLSG festgestellt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels sei der Bescheid mit Ablauf des 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Nach einem mündlichen Ansuchen vom 19. März 2012 habe die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde H. einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes C. gestellt. Über den Antrag sei noch nicht entschieden worden.

Die Erstbehörde habe - so die belangte Behörde weiter - zunächst wegen des verfahrensgegenständlichen Delikts ein mit 4. April 2012 datiertes Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin erlassen, welches von der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 18. Juni 2012, Zl. UVS-14/10754/4-2012, wegen einer falschen Tatortbezeichnung behoben worden sei. In der Begründung dieses Erkenntnisses habe die belangte Behörde allerdings bereits festgehalten, dass der Hund C. mit Ablauf des 14. Februar 2012 rechtswidrig und unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 6 SLSG gehalten werde.

Mit einem weiteren Erkenntnis vom 13. Juli 2012, Zl. UVS- 14/10757/6-2012, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig befunden, als Halterin ihren Hund C. nicht so verwahrt zu haben, dass durch das Tier andere Personen nicht hätten gefährdet werden können, zumal der minderjährige M.Z. auf der Straße in O. von diesem Hund in den Arm gebissen worden sei, und die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- bestätigt.

In ihren rechtlichen Ausführungen gelangte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2012 (Datum der rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 19 Abs. 3 SLSG) objektiv gegen § 26 Abs. 1 Z 6 SLSG verstoßen habe, indem sie den als gefährlich festgestellten Hund C. ab diesem Zeitpunkt bis zur behördlichen Beschlagnahme am 13. Juli 2012 ohne die dafür erforderliche Bewilligung gehalten habe. Daran ändere auch die verspätet erfolgte Antragstellung nach § 19 SLSG nichts; denn da der Antrag nicht fristgerecht - gemäß § 19 Abs. 1 SLSG binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit - gestellt worden sei, komme das Privileg der konsenslosen Haltung des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag iS des § 19 Abs. 7 SLSG nicht zum Tragen.

In subjektiver Hinsicht sei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie die (rechtswidrige) Haltung des Hundes ab dem 15. Februar 2012 zumindest fahrlässig zu verantworten habe. Ihre Verantwortung, wonach ihr die Tragweite des Gefährlichkeitsbescheides nicht bewusst gewesen und diesem auch kein Informationsblatt zu den Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes angeschlossen worden sei, sei weder Rechtfertigung noch Entschuldigung, weil es an ihr gelegen gewesen wäre, nach Erhalt des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde vorzusprechen, um sich nach den Konsequenzen zu erkundigen, und überdies zum Beischluss eines Informationsblattes keine behördliche Verpflichtung bestanden habe.

Die Strafhöhe begründete die belangte Behörde mit der langen Zeitdauer der bewilligungslosen Haltung des Tieres sowie der offensichtlichen Uneinsichtigkeit und dem teilweise vorsätzlichen Verhalten der Beschwerdeführerin als Tierhalterin: Spätestens ab der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Juni 2012, in dem die belangte Behörde auf die Rechtswidrigkeit der Haltung des Hundes hingewiesen habe, hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, dass die Hundehaltung durch sie unzulässig sei. Ferner verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweise. Insbesondere angesichts der weitreichenden Konsequenzen der unzureichenden Haltung eines Hundes, die oftmals zu schweren und schwersten Körperverletzungen von Personen führe, sei auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin unbelegt behaupteten ungünstigen persönlichen Verhältnisse daher die Strafhöhe - mit der Geldstrafe sei die Hälfte des vorgesehen Strafrahmens ausgeschöpft worden - angemessen.

Die Verfallserklärung begründete die belangte Behörde mit deren Doppelfunktion. Einerseits sei sie Nebenstrafe, weil die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit ihrer Versicherung, sie würde alles Menschenmögliche tun, um den Hund wiederzubekommen, den Eindruck erweckt habe, sie würde bei einer erneuten Überantwortung des Hundes diesen auch weiterhin ungeachtet des (gemeint: Nicht‑)Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen halten wollen; andererseits verfolge sie einen Sicherungszweck. Es liege nämlich bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen Gefährdung eines minderjährigen Kindes durch den Hund C., dessen Gefährlichkeit zu einem Hundebiss geführt habe, vor. In Zusammenhalt mit dem Gefährlichkeitsbescheid sei daher davon auszugehen, dass dem Hund, zumindest soweit er von der Beschwerdeführerin gehalten werde, auch ein Gefährdungspotential innewohne, das durch den ausgesprochenen Verfall hintangehalten werden müsse.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch diese wie folgt erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des SLSG, LGBl. Nr. 57/2009 in der Fassung des LGBl. Nr. 56/2011, lauten:

"4. Strafbestimmungen

§ 26 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

6. Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß § 19 Abs 3 feststeht, ohne Bewilligung gemäß § 19 Abs 1 hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen;

2. in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden.

(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden."

"Halten gefährlicher Hunde

§ 19 (1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen.

(2) …

(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 15 Abs 1 erlassener Bescheid. Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist."

Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Haltung des Hundes C. verspätet - dh erst nach Ablauf der nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 19 Abs. 3 SLSG vorgesehenen 10tägigen Frist gemäß § 19 Abs. 1 SLSG - eingebracht und somit ihren Hund C. nachfolgend (ab dem 15. Februar 2012) objektiv rechtswidrig ohne die erforderliche Bewilligung gehalten.

Den Ausführungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite tritt die Beschwerde nur insoweit entgegen, als sie bestreitet, dass die Beschwerdeführerin uneinsichtig sei, zumal sie alle notwendigen Maßnahmen nach der Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes C. gesetzt habe, um eine behördliche Bewilligung zur Haltung des Hundes zu erhalten und am 16. April 2012 auch einen dementsprechenden Antrag gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch alle gemäß § 19 Abs. 4 SLSG erforderlichen Bedingungen für die zu erteilende Bewilligung erfüllt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass entgegen den Beschwerdeausführungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der in der Beschwerde zitierte Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H. vom 7. August 2012, Zl. 20/110-2804/42-2012 gemäß § 20 Abs. 2 SLSG zurückgewiesen worden war, nachdem die Beschwerdeführerin trotz gewährter Fristerstreckung nicht sämtliche erforderliche Nachweise erbracht hatte. Ein in der Folge mit Schreiben vom 23. August 2012 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vorlage des ausständigen fachpsychologischen Gutachtens wurde von der erstinstanzlichen Behörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde H.) mit Bescheid vom 3. September 2012, Zl. 20/110-2804/44-2012, gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde in der Folge abgewiesen.

Ungeachtet der - teilweise verspätet - erbrachten Nachweise verfügte und verfügt die Beschwerdeführerin somit nicht über eine Bewilligung zur Haltung des gefährlichen Hundes C., weshalb eine Haltung dieses Tieres durch die Beschwerdeführerin unzulässig war.

Insoweit die belangte Behörde die Strafbemessung angesichts des Unrechtsgehalts der Tat, der langen rechtswidrigen Haltung des gefährlichen Hundes, der mehrmals auffällig geworden war und dem zumindest bei Haltung durch die Beschwerdeführerin ein Gefährdungspotential innewohnt, sowie des uneinsichtigen und teilweise vorsätzlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin für angemessen erachtete, kann diese Ansicht nicht als rechtswidrig erkannt werden. Was den Vorwurf der mangels Einschlägigkeit als ungerechtfertigt empfundenen Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung der Beschwerdeführerin nach § 5 StVO anlangt, so hat die belangte Behörde dies ohnehin nicht als tragendes Begründungselement herangezogen und mit der verhängten Strafhöhe trotz des vorsätzlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nur die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Auch die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt, indem von ungünstigen persönlichen Verhältnissen ausgegangen wurde.

Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen den Ausspruch des Verfalls des Hundes und argumentiert, dass auch eine Beschlagnahme des Hundes bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides ausgereicht hätte, um den Sicherungszweck zu erfüllen, ohne dass der Hund noch zusätzlich hätte für verfallen erklärt werden müssen. Auch als Nebenstrafe sei diese Maßnahme nicht auszusprechen gewesen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie würde alles Menschenmögliche tun, um den Hund wiederzubekommen, nur unterstrichen habe, dass sie alle dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen werde und auch einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung seiner Haltung gestellt habe.

Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat, kam der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verspäteten Antragstellung aber nicht die Wohltat der konsensfreien Haltung gemäß § 19 Abs. 1 SLSG zugute. Angesichts der Tatsache, dass dem Antrag auf Bewilligung der Haltung ohnehin nicht Folge gegeben worden war, kam eine bloße Beschlagnahme bis zum Vorliegen der Bewilligung, wie dies die Beschwerde fordert, nicht in Frage.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Juni 2013

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