VwGH 2011/01/0216

VwGH2011/01/021624.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 15. April 2011, Zl. Vk 44/11-7, betreffend Strafvollzug (mitbeteiligte Partei: Z zuletzt Justizanstalt G nunmehr S, Q, Volksrepublik China; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 2011 hat die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz) der gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt G vom 28. März 2011 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und damit die (vom Anstaltsleiter) verfügte Entziehung der Vergünstigung der PC-Nutzung aufgehoben. Der Mitbeteiligte befand sich damals als Strafgefangener in der Justizanstalt G.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid von der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) erhobenen Amtsbeschwerde teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 mit, dass - wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20. November 2012, Zl. /12y, ergebe - mit Wirkung vom 9. Jänner 2013 vom Vollzug der restlichen Strafe des Mitbeteiligten abgesehen, dieser entlassen und in die Volksrepublik China abgeschoben wurde.

Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion teilte dazu nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 13. März 2013 mit, auch weiterhin bestehe ein Interesse an einer Sachentscheidung, weil der gegenständliche Sachverhalt als "objektive Rechtsverletzung bei Beurteilung der Frage, in welcher Form auf missbräuchliche Ausübung gewährter Vergünstigungen reagiert werden kann" an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109, mwH).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil eine Durchsetzung des Entzuges einer Vergünstigung nach Entlassung des Mitbeteiligten aus dem Strafvollzug weder von praktischer Bedeutung noch weiterhin in Betracht kommen kann.

Der angefochtene Bescheid könnte bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder allenfalls nach § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).

Das rechtliche Interesse an der meritorischen Erledigung der Amtsbeschwerde ist damit weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, und die jeweils Amtsbeschwerden betreffenden, hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239, 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186; und 17. November 2010, Zl. 2008/23/0030).

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Wien, am 24. April 2013

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