Normen
BAO §293b;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Fahrzeug der Marke Opel Zafira geltend.
In den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung wurde dazu - unter Nennung konkreter Zahlen hinsichtlich der abgezogenen Vorsteuern - ausgeführt:
"In der am 18.2.2002 veröffentlichten Liste des Ministeriums über vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002 ist der Opel Zafira nicht enthalten. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es dafür keine Berechtigung gibt, denn entscheidend ist nach der Judikatur des VwGH die Verkehrsauffassung. Die Frage an einen neutralen Betrachter, der vor einem VW Sharan, einem Ford Galaxy oder einem Opel Zafira steht, worin der Unterschied im Typus dieser drei Fahrzeuge liege, wird dieser nicht beantworten können."
Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 17. Juli 2003 erging erklärungsgemäß. Am 23. Februar 2004 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und versagte im neuen Sachbescheid den besagten Vorsteuerabzug.
Am 5. Mai 2004 gab das Finanzamt der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Folge und erließ am 7. Mai 2004 einen gemäß § 293b BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheid 2002, in dem es den Vorsteuerabzug für den Opel Zafira wiederum nicht anerkannte.
In der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde eingewandt, dass dem Bescheid jede Begründung betreffend die vom Gesetz geforderte offensichtliche Unrichtigkeit fehle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Das Finanzamt habe in der Begründung des Berichtigungsbescheides zutreffend ausgeführt, dass die Finanzverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Ansicht vertreten habe, dass für den Opel Zafira ein Vorsteuerabzug zustehe. Der Umsatzsteuerbescheid vom 17. Juli 2003 sei daher - aus der Sicht der Abgabenbehörde, auf die es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend ankomme - "offensichtlich unrichtig".
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Frage, ob es sich beim Opel Zafira um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug handle, habe den unabhängigen Finanzsenat wie auch den Verwaltungsgerichtshof über Jahre hinweg beschäftigt. Eine Entscheidung sei erst im Jahr 2009 getroffen worden. Erst mit der Entscheidung des UFS Feldkirch vom 28. Juli 2009, RV/0471-F/08, könne von einer einheitlichen Meinung der Finanzverwaltung gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (am 7. Mai 2004) seien daher die Voraussetzungen des § 293b BAO nicht vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110).
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0285).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug für den Opel Zafira nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2009/15/0184).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass erst auf Grund der (abweisenden) Berufungsentscheidung vom 28. Juli 2009, RV/0471-F/08, zu der das angeführte Erkenntnis vom 25. November 2009 ergangen ist, "eine einheitliche Meinung der Finanzverwaltung" vorliege.
Dies trifft nicht zu.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 besteht für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, ein Vorsteuerausschluss.
Busse, auch Kleinbusse, werden nach der Rechtsprechung von der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht erfasst. Bei Inkrafttreten der 6. MwSt-Richtlinie 77/388/EWG für Österreich am 1. Jänner 1995 hat die Verwaltungspraxis den Begriff "Kleinbus" nach den im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1987, AÖFV 1987/330, - auf der Grundlage einer durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Definition - abstrakt festgelegten Bestimmungen ausgelegt.
In Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002, C- 409/99 , Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, hat der Bundesminister für Finanzen im Jahr 2002 die generell abstrakte Festlegung der Voraussetzungen eines - nicht vom Vorsteuerausschluss erfassten - Kleinbusses in der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 wortgleich wie im erwähnten Erlass vom 18. November 1987 gefasst.
Weiters wurde im Gefolge des angeführten EuGH-Urteils die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse um den Punkt
"6. Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002" erweitert. Unter diesem Punkt werden sämtliche Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002 als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind (vgl. SWK 2002, S 240).
Es ist unbestritten, dass der Opel Zafira in dieser (laufend aktualisierten) Liste zu keinem Zeitpunkt aufschien und daher von den Finanzämtern entsprechende Vorsteuerabzüge nicht gewährt wurden.
Dass die Ansicht des BMF, der Opel Zafira berechtige auch unter Bedachtnahme auf Unionsrecht nicht zum Vorsteuerabzug, von Steuerpflichtigen im Rechtsmittelwege (letztlich aber - wie schon ausgeführt - erfolglos) bekämpft wurde, ist nicht entscheidend, weil es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit durch die Abgabenbehörde ankommt. Wesentlich ist, dass die Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung für das Finanzamt klar erkennbar gewesen wäre, wenn die Behörde die Abgabenerklärung diesbezüglich geprüft hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277, VwSlg. 7273 F/1998).
Auf Grund der in den Abgabenerklärungen erfolgten Offenlegung des - entgegen der Ansicht der "Finanzverwaltung" - vorgenommenen Vorsteuerabzuges konnte die belangte Behörde vom Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Februar 2013
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