VwGH 2012/16/0132

VwGH2012/16/013227.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des U in S, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 8. Juni 2012, GZ. RV/0363-S/05, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschulden der S GesmbH heran. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer des S GesmbH gewesen, über welche das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 27. Juli 2004 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluss vom 14. September 2004 den Anschlusskonkurs eröffnet habe.

Mit Bescheid vom 2. August 2005 sei der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur Haftung für Abgabenschulden der S GesmbH herangezogen worden.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung schränkte die belangte Behörde die Haftung auf im angefochtenen Bescheid näher angeführte Abgabenschuldigkeiten der S GesmbH ein, nämlich auf Umsatzsteuervorauszahlungen für Zeiträume zwischen Mai 2002 und Mai 2004 sowie auf Lohnabgaben für Zeiträume zwischen April 2002 und Juni 2004.

Im Wesentlichen wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, die Abgabenschuldigkeiten nicht mit den Forderungen anderer Gläubiger gleich behandelt zu haben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Nichtbesteuerung gem. § 238 Abs. 1 BAO" und im Recht "auf mängelfreies Verfahren gem. § 115 Abs. 1 und 3 BAO" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist gemäß § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 leg. cit. für die hier in Rede stehenden Abgaben fünf Jahre beträgt.

Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabeanspruch entstanden ist.

Einer Abgabenfestsetzung die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchen die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt sinngemäß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2012, 2012/16/0045).

Mit einem "Recht auf mängelfreies Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/16/0031).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das ersichtlich geltend gemachte Recht nicht zur Haftung von Abgabenschulden nach Eintritt der Verjährung in Anspruch genommen zu werden.

Dass im Zeitpunkt der unstrittigen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. August 2005 hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben Verjährung eingetreten wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Soweit er den Eintritt der Verjährung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ins Treffen führt, übersieht er die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO, auf welche auch § 238 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. verweist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 2012

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