VwGH 2012/15/0193

VwGH2012/15/019322.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A H W in R, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. August 2012, Zl. RV/1089-W/12, betreffend Antrag auf Aufhebung einer Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §289;
BAO §300 idF 2009/I/020;
BAO §307;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BAO §289;
BAO §300 idF 2009/I/020;
BAO §307;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, die Berufungsentscheidung vom 21. September 2010, RV/1223-W/04, miterledigt RV/3206-W/08, RV/3207-W/08, RV/3209-W/08, RV/3210- W/08, gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO aufzuheben.

Zur Begründung führte sie aus, die Berufungsentscheidung sei rechtwidrig, weil mit ihr zwar über die Berufung vom 26. April 2004 betreffend Einkommensteuer (1997 bis 2001) abgesprochen worden sei, nicht aber über die mit demselben Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 erhobene Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren. Richte sich die Berufung sowohl gegen die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die neuen Sachbescheide, dürfe die Berufungsbehörde die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht unerledigt lassen und bloß über die Berufung gegen die neuen Sachbescheide entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Zur Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit Berufungsentscheidung vom 21. September 2010 habe die belangte Behörde über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001 abgesprochen; gegen diese Berufungsentscheidung habe die Beschwerdeführerin die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/15/0188 protokollierte Beschwerde erhoben. Die im Aufhebungsantrag formulierte Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung liege nicht vor. Die belangte Behörde sei nämlich zur Auffassung gelangt, dass der Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide interpretiert werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, dass "die Berufungen vom 26.04.2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahme angesehen werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 300 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:

"Abgabenbehörden können einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,

  1. a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
  2. b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

    c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

    d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können."

    Ein Antragsrecht der Partei auf eine Aufhebung nach § 300 BAO ist nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO4, § 300 Tz 13). Dennoch spricht die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid materiell über den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

    Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid allerdings nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt. Mit dem Spruch dieses Bescheides wird eine Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 21. September 2010 verweigert, nicht aber darüber abgesprochen, ob "die Berufungen vom 26.04.2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahme angesehen werden".

    Ergänzend sei angemerkt, dass, falls der Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 in der Tat auch eine Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide beinhalten sollte, die Behörde über eine solche Berufung absprechen müsste. Für den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht stehen der Beschwerdeführerin entsprechende Rechtsbehelfe offen.

    Dazu kommt: Bei Vorliegen einer Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041), was mit einem Rechtsbehelf gegen die Berufungsentscheidung geltend gemacht werden kann.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 22. November 2012

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