VwGH 2011/07/0145

VwGH2011/07/014526.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des JR und 2. der MR, beide in R, beide vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 2011, Zl. Wa-2011-602825/2-Lab/Kl, betreffend Ausschluss aus einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft B, vertreten durch den Obmann LK in R), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §85 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind als Eigentümer der Liegenschaft M in R. Mitglieder der Wassergenossenschaft B (im Folgenden: Wassergenossenschaft B.)

Unter Hinweis auf ein "jahrzehntelanges widriges Verhalten" beantragte die Wassergenossenschaft B. mit an die Bezirkshauptmannschaft U (im Folgenden: BH) gerichtetem Schreiben vom 3. Mai 2010 den Ausschluss der genannten Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien aus der Wassergenossenschaft.

Nach Durchführung einer Besprechung und eines Ortsaugenscheines am 13. Oktober 2010 wurde mit Bescheid der BH vom 23. Februar 2011 gemäß § 82 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die genannte Liegenschaft im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien aus der Wassergenossenschaft B. ausgeschieden. Gleichzeitig erfolgten Vorgaben betreffend die Abtrennung des Anwesens der beschwerdeführenden Parteien von der genossenschaftlichen Anlage.

Begründend führte die BH aus, die Wassergenossenschaft B. beklage seit mehreren Jahren - die Beschwerden reichten bis zum Jahr 2003 zurück -, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereit oder in der Lage sei, die Wasserbezugsgebühren fristgerecht zu bezahlen und diese Gebührenschuld wiederholt erst über Intervention begleiche. Darüber hinaus habe er unzulässigerweise eine Leitungsverbindung zwischen seinem Hausbrunnen, der Ortswasserleitung von R. und dem Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft B. hergestellt. Dieser Zusammenschluss der Leitungen sei auch bei der Besprechung am 13. Oktober 2010 festgestellt worden. Auf Grund dessen habe der Erstbeschwerdeführer diese unverzüglich durch Öffnen einer Rohrverbindung getrennt.

Durch das Bestehen einer eigenen Hauswasserversorgung für das Anwesen der beschwerdeführenden Parteien und eine öffentliche Versorgungsschiene über die Ortswasserversorgung der Marktgemeinde R. sei gewährleistet, dass das Anwesen der beschwerdeführenden Parteien ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sei. Jedoch werde es im Aufgabenbereich der Marktgemeinde R. liegen, betreffend den Zusammenschluss zwischen Ortswasserversorgung und eigener Versorgungsanlage die Bestimmungen des Gemeindewasserversorgungsgesetzes durchzusetzen.

Dass eine Wassergenossenschaft ihrer satzungsmäßig festgelegten Verpflichtung und Aufgabe ordnungsgemäß und unbeeinflusst von Störungen nachkommen könne, liege im öffentlichen Interesse. Es könne nicht Aufgabe einer Wassergenossenschaft sein, sich laufend damit auseinandersetzen zu müssen, dass ein Mitglied den genossenschaftlichen Interessen zuwiderhandle.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, in denen sie die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an eine Schlichtungsstelle (Schiedsgericht) beantragten. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass keine Gründe im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 vorlägen, die ein zwangsweises Ausscheiden rechtfertigten. Der Meinung der Wasserrechtsbehörde, "wesentliche Nachteile" im Sinne der genannten Bestimmung lägen in den behaupteten Beitragsrückständen, sei entgegenzuhalten, dass Beitragsrückstände eines Mitgliedes nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 erfüllten. Die beschwerdeführenden Parteien besäßen und bewirtschafteten das Grst. Nr. 302 KG S. Sie hätten "dort" nicht gedüngt, weil ihnen dies vom Obmann und den Mitgliedern der Wassergenossenschaft mündlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung untersagt worden sei. Auf Grund der Bestimmungen des WRG 1959 stehe ihnen im Falle einer Einschränkung der bestehenden Rechte eine Entschädigung in näher angeführter Höhe zu. Diese "Leistung" sei von der Wassergebühr abgezogen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe seit vier Jahren versucht, mit dem Obmann der Wassergenossenschaft ein Gespräch zu führen, um seine Leistungen für die Genossenschaft monetär zu bewerten und diese Leistung von der Wassergebühr abzuziehen. Dieses Gespräch sei ihm verweigert worden. Die Meinungsverschiedenheit hätte im Rahmen einer Schlichtung, wie sie unter § 19 der Satzung der Wassergenossenschaft B. vorgesehen sei, ausgeräumt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien seien gerne bereit, die noch offenen Beträge (EUR 450,-- pro Jahr für die Jahre 2006 bis 2008 sowie EUR 500,-- pro Jahr für die Jahre 2009 und 2010) zu bezahlen. Jedoch erwarteten sie eine Entschädigung für das ihnen aufgetragene Düngeverbot im Wasserschutzgebiet im selben Zeitraum. Einer mündlichen Auskunft der Wasserrechtsbehörde zufolge gebe es auf dem Grst. Nr. 302 keine Düngungsauflage. Die von der Mitgliederversammlung aufgetragene Auflage könne daher nicht unentgeltlich erfolgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2011 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 Abs. 5 WRG 1959 abgewiesen.

Aus dem Verfahrensakt und den bei der BH aufliegenden Unterlagen - so führte die belangte Behörde begründend aus - sei ersichtlich, dass seit Jahren zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Wassergenossenschaft B. Konflikte wegen ausständiger Gebühren und baulicher Mängel bestünden. Auch bei dem durch die BH am 13. Oktober 2010 durchgeführten Lokalaugenschein seien bauliche Mängel bei der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien und u.a. eine unzulässige Verbindungsleitung zwischen dem Hausbrunnen der Ortswasserleitung der Marktgemeinde R. und dem Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft B. festgestellt worden.

Für die belangte Behörde sei aus dem vorgelegten Akt eindeutig erwiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien wiederholt die Gebühren nicht beglichen hätten. Überdies stelle die festgestellte Verbindungsleitung zwischen dem Hausbrunnen und der Anlage der Wassergenossenschaft einen massiven Eingriff in deren Anlage dar, der bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung gravierende gesundheitsschädigende Folgen verursachen könne.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Angehörige einer Wassergenossenschaft, die mit ihren Beiträgen wiederholt säumig geworden seien, gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 aus einer Genossenschaft ausgeschlossen werden. Die erstinstanzliche Behörde könne zu Recht davon ausgehen, dass auch in Zukunft ordnungsgemäße Zahlungen der Genossenschaftsbeiträge nicht erwartet werden könnten. Eine nachträgliche Bezahlung der Rückstände sei dabei unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2008/07/0132).

Beitragsrückstände eines Mitgliedes erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinn der zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0088).

2. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung u.a. mit der - auch im Rahmen des von der BH am 13. Oktober 2010 beim Anwesen der beschwerdeführenden Parteien durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellten - Verbindungsleitung zwischen dem Hausbrunnen und der Anlage der Wassergenossenschaft, die einen massiven Eingriff in die Anlage der Wassergenossenschaft darstelle.

Dazu bringt die Beschwerde jedoch zutreffend vor, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides der Zusammenschluss der Leitungen am 13. Oktober 2010 vom Erstbeschwerdeführer unverzüglich durch Öffnen einer Rohrverbindung getrennt worden sei. Dass die Verbindungsleitung in weiterer Folge wieder hergestellt worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann daher nicht entnommen werden, weshalb im Zusammenhang mit der genannten Verbindungsleitung aus der weiteren Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Parteien der Wassergenossenschaft B. ein wesentlicher Nachteil erwachse.

3. Die beschwerdeführenden Parteien führen ferner aus, sie hätten im Verwaltungsverfahren dargelegt, fähig und willig zu sein, künftig die Beiträge an die Wassergenossenschaft zu entrichten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zur Höhe der angeblichen Beitragsrückstände zu treffen. Sie hätten als Ausgleich für die ihnen von der Wassergenossenschaft vorgeschriebene Nichtdüngung ihres Grst. Nr. 302 einen Anspruch auf Ersatz wegen Einschränkung ihrer bestehenden Rechte. Auf ihren Berufungseinwand, nur Teile der Mitgliedsbeiträge einbehalten zu haben, weil sich die Wassergenossenschaft weigere, ihnen für ihre Leistungen eine Entschädigung zukommen zu lassen, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Hätte die belangte Behörde dementsprechende Ermittlungen getätigt und wäre sie auf die Einwände der beschwerdeführenden Parteien eingegangen, hätte sie festgestellt, dass kein Beitragsrückstand bestehe, sondern lediglich zu Recht ein kleiner Teil der jährlichen Beiträge als Entschädigung für die Einschränkung bestehender Rechte einbehalten werde.

Aus diesem Vorbringen geht - ebenso wie bereits aus dem Berufungsvorbringen - die grundsätzliche Bereitschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Beitragszahlung an die Wassergenossenschaft, jedoch auch ihre - näher begründete - Ansicht hervor, dass die Wassergenossenschaft B. aus den erwähnten Gründen gar nicht berechtigt sei, von ihnen höhere als die bisher entrichteten Beiträge einzufordern. Diese Ansicht ist - auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 78 Abs. 4 WRG 1959, wonach bei der Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten einer Wassergenossenschaft - unter anderem - bestehende Verpflichtungen bzw. Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind - nicht von Vornherein als jedenfalls unrichtig zu erkennen.

Erst in der Gegenschrift zur vorliegenden Beschwerde verweist die belangte Behörde auf den Bescheid der BH vom 3. Juni 2002, mit dem das Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft B. angepasst worden sei, auf ein zwischen der Wassergenossenschaft und dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Parteien abgeschlossenes Übereinkommen und auf eine in der Mitgliederversammlung am 25. November 2001 erfolgte Vereinbarung über einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von jährlich EUR 35,--, der auch an die beschwerdeführenden Parteien ausbezahlt bzw. (von deren Beiträgen) abgezogen werde. Angesichts dessen - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - könne auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer gegenüber der BH vertretenen Auffassung, der von ihm von den Wasserbezugsgebühren abgezogene Betrag stehe ihm als Entschädigung für die Ertragsminderung im Schutzgebiet zu, davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien auch in Zukunft ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen würden.

Dass die von den beschwerdeführenden Parteien vertretene Ansicht, gar nicht zur Zahlung der Beiträge in der von der Wassergenossenschaft B. geforderten Höhe verpflichtet zu sein, nicht zutreffe, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, mag sein. Die belangte Behörde hätte aber - nach vorheriger Gewährung von Parteiengehör - im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob die von ihr angenommene (teilweise) Zahlungsverweigerung der beschwerdeführenden Parteien für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 82/07/0088). Würde eine Prüfung dieser Frage nämlich ergeben, dass die Zahlungsverweigerung durch die beschwerdeführenden Parteien zu Recht erfolgt wäre, könnte allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 nicht abgeleitet werden. Die dafür erforderlichen Feststellungen haben aber weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde getroffen.

Eine im Bescheid fehlende Begründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0031, mwN). Der dem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang anhaftende Feststellungs- bzw. Begründungmangel wird durch die Ausführungen in der Gegenschrift somit nicht beseitigt.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Für das fortzusetzende Verfahren wird angemerkt, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und im Sinne der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - bei einem Antrag der Wassergenossenschaft nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 ein internes Schlichtungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 8 zu § 82 WRG 1959).

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten ist.

Wien, am 26. April 2012

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