VwGH 2010/09/0131

VwGH2010/09/01316.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des H G in B, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28. April 2010, Zl. 7-DOKS/08, betreffend Disziplinarstrafe nach dem HDG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (im Rang eines Vizeleutnants) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in teilweiser Stattgebung der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: DKS) vom 23. September 2008 erhobenen Berufung - ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig,

2. er hat fahrlässig die Einzahlung einer Rechnung am 8. März 2006 über 256,85 Euro an die Firma (M) in der Ballabrechnung als Ausgabe verbucht, aber das am 3. März 2006 vom Jahrgang (S) hiefür refundierte Geld nicht in der Abrechnung des 1. Stocks als Einnahme verbucht,

3. er hat fahrlässig den belegmäßigen Gewinn von 235,- Euro über die Abrechnung von Speisen am Burgball 2006 in der UO-Messe als Einnahme und gleichzeitig als Ausgabe in der Position 'Kasino' verbucht hat, wodurch dieser Betrag in der Abrechnung des 1. Stockes fehlt,

4. er hat vorsätzlich über die Speisenbereitung der Küche am Burgball 2006 keine Abrechnung geführt,

5. er hat vorsätzlich fehlendes Wechselgeld in Höhe von 580,- Euro beim Burgball 2006 ohne weitere Aufzeichnungen als Ausgabe geltend gemacht, und

6b). er hat vorsätzlich keine entsprechenden Belege für den Sektempfang und die Musikbetreuung und 466,20 Euro als Ausgaben für Personalbetreuung angeführt,

8. er hat vorsätzlich den Verlust oder Diebstahl von 1.292,- Euro Wechselgeld beim Burgball 2006 nicht unverzüglich, sondern erst verspätet gemeldet.

Er hat dadurch in den Fakten 2, 3, 4, 5 und 6b gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstpflichten im § 43 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333 (BDG 1979)-(Treuepflicht) und

im Faktum 8 gegen § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer BGBl. Nr. 43/1979 (ADV) verstoßen und so schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen.

Über (den Beschwerdeführer)

wird gem. § 50 Z 3 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der GELDBUSSE

in der Höhe von 1 800 -EUR

(In Worten: Tausendachthundert Euro) verhängt.

Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 2002 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch EUR 360.-, das sind 180 EUR,- zu leisten.

Gemäß § 79 Abs. 4 HDG 2002 wird die Abstattung der Geldstrafe und des Kostenbeitrages in 36 Monatsraten verfügt."

(Vom Vorwurf der Begehung der in den Punkten l., 7., 6a), 6c) und 9. des erstinstanzlichen Erkenntnisses angeführten weiteren Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 freigesprochen.)

In der Begründung zu dieser Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und u.a. Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides der DKS sowie Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - soweit für das Beschwerdevorbringen von Bedeutung - zunächst zur "Organisation des Balles und den Aufgaben" des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner GWD- Zeit im Jahre 1978 an der X- Burg gewesen sei. Er habe die Grundausbildung für C-Beamte im Bereich Wirtschaftsdienst absolviert und sei seit Beginn der 80er- Jahre an der Ausrichtung und Organisation der MilAk-Bälle beteiligt gewesen. Seit "glaublich 1995" habe er auf eigenen Wunsch "nichts mehr mit Geld" zu tun gehabt. Diese Aufgabe habe ein anderer Unteroffizier übernommen. Der Beschwerdeführer habe sein Betätigungsfeld im "Organisationsbereich" gesehen; die zahlungsmäßige Gebarung der durch ihn veranlassten geldwirksamen Maßnahmen habe er Vzlt H übergeben. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 sei er als Kommandant Betreuungsgruppe und Wirtschaftsführer zur

4. BVS/ MilKdo NÖ versetzt worden. Sein Dienstort in der TherMilAk habe sich trotz Versetzung nicht geändert. Der Kommandant der TherMilAk sei als Kasern- und Garnisonskommandant Vorgesetzter in Angelegenheiten der militärischen Ordnung und Sicherheit gemäß § 18 ff ADV 1979, jedoch komme ihm in dieser Funktion keine disziplinarbehördliche Qualität zu. Dazu wurde erklärend ergänzt, dass die Betriebsstaffel B der 4. BVS ein wesentliches Unterstützungselement der territorialen Organisation des MilKdo NÖ für die TherMilAk darstelle, weshalb in der Arbeitsplatzbeschreibung des Kdt BetrGrp die Unterstützungsleistung für Veranstaltungen der TherMilAk verankert sei, bei denen er auf Zusammenarbeit angewiesen, jedoch nicht unterstellt werde. Auch bei der Erfüllung von Aufgaben für die TherMilAk bleibe die disziplinäre Zuständigkeit beim Kommandanten der 4. BVS.

Der Ball in der Burg werde - so die belangte Behörde weiter - durch den Burg- und Garnisonskommandanten, dem Kdt TherMilAk, veranstaltet; dies sei mit der "Geschäftsordnung Burgball 2006" vom 29. September 2005 festgelegt worden, wie auch die Zusammensetzung des Ballkomitees, die Aufgabenverteilung und Zuständigkeit innerhalb des Komitees, die grundsätzlichen Aufgaben sowie die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung geregelt worden sei. Mit dem Akademiekommandobefehl vom 7. Oktober 2005, Nr. 138/05, sei der Ball 2005 nachbereitet und die Vorbereitung und Durchführung des Balles 2006 dem Grunde nach befohlen worden. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Balles 2006 sei gemäß der hierarchischen Strukturen vorgegangen worden. Die Mehrdienstleistungen für die Vorbereitungen bis zum 26. Jänner 2006, 21.00 Uhr, und die Nachbereitungen ab 27. Jänner 2006, 04.00 Uhr, seien in der Dienstzeit erfolgt und mittels Überstunden abgegolten worden. Lediglich die 7 Stunden Mehrdienstleistung in der Ballnacht würden vom mitveranstaltenden Verein den Mitarbeitern direkt aus den Balleinnahmen vergütet. Die finanzrechtliche Abwicklung werde über den Verein "Freunde der TherMilAk" abgewickelt. Für den Ablauf im ersten Stock, bestehend aus Ehrensaal, Bierbar, Kaffeehaus, Mak- Kasino, UO- Messe und Weinbar sei der Beschwerdeführer zuständig gewesen. Dies habe sich aus seiner Funktion als Leiter dieser Betreuungseinrichtungen ergeben. Davon sei auch die Verantwortung für die finanzielle Gebarung im "ersten Stock", ausgenommen den Saal für den Verein "A", betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich der in den einzelnen Sälen eingeteilten Kommandanten bedient, welche auch die jeweiligen Abrechnungen ihres Saales zu verantworten gehabt haben. Im Wesentlichen habe seine Aufgabe darin bestanden, in der Nachbereitung die einzelnen Ausgaben und Einnahmenpositionen zusammen zu führen. Aus dem Selbstverständnis des "langjährigen" Ballveranstalters heraus habe der Beschwerdeführer ohne gesonderten Auftrag eine - wie er es genannt habe - "Labestation" eingerichtet, wo eingeteilte Funktionsträger über die vorgesehene Freikonsumation in den Sälen hinaus weitere Stärkungen zu sich nehmen können hätten. Für die Gebarung von Geld und Waren sei, wie schon seit Jahren, sein Mitarbeiter H eingeteilt gewesen, welcher die Organisationstätigkeiten des Beschwerdeführers "papiermäßig" zusammenführen sollte. H sei kurz vor dem Ball erkrankt und am 16. Februar 2006 aus dem Krankenstand zurückgekommen; damit habe der Beschwerdeführer die Abrechnungsaufgaben erstmals seit 18 Jahren übernommen. Der Beschwerdeführer habe "glaublich" 23 Jahre lang den Ball federführend organisiert, in den Jahren 2004, 2005 und 2006 sei sein Kompetenzbereich sukzessive eingeschränkt worden. Anlässlich der Nachbereitung zum Ball 2005 sei es zu Unstimmigkeiten zwischen der Führung der TherMilAk und ihm gekommen. "Zusammengefasst wird festgestellt", dass der Beschwerdeführer auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und Befehlslage im Rahmen seiner Unterstützungspflicht der TherMilAk und ihren Veranstaltungen auf Zusammenarbeit angewiesen gewesen sei. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung seien für ihn und alle anderen Eingeteilten befohlen und damit Dienst im engsten Sinne gewesen.

In Bezug auf die einzelnen Schuldsprüche stützte sich die belangte Behörde zu Punkt 2. weiters darauf, dass am 26. Jänner 2006 durch Frau H (Unterschrift auf dem Lieferschein) von der Firma M für den Jahrgang (Abrechnungskreis 2. und 3. Stock) diverse Bar-Utensilien im Wert vom EUR 256,85 beschafft und abgeholt worden seien. Am 3. März 2006 sei der Lieferschein samt Bargeld dem Beschwerdeführer übergeben worden; dieser Bargeld"zuwachs" sei sorgfaltsverletzend nicht in seiner Abrechnung dokumentiert worden. Diese Rechnung sei am 8. März 2006 bezahlt worden und finde sich in der Abrechnungsposition "2520,88 EUR wieder. Dazu habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erhebungen im Herbst 2006 vor der DKS und der belangten Behörde ein Tatsachengeständnis abgegeben.

Zu Punkt 3. habe Vzlt H, der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, in seiner Abrechnung zu "Kasinopreisen" die den einzelnen Sälen im ersten Stock zugeordneten Verbrauch von Getränken aus dem Warenbestand der Betreuungseinrichtung festgehalten; in der Endsumme von EUR 5.419,90 EUR seien EUR 235,-- "UO- Messe Speisen" enthalten gewesen. Die von H festgestellte Endsumme von EUR 5.419,90 habe der Beschwerdeführer in seiner Abrechnung in der Position "Kasino" als Abgang dargestellt und EUR 235,-- als "UO- Messe Speisen" als Zugang vermerkt. Hätte er sorgfältiger gearbeitet und die rechnerisch richtige Abrechnung seines Mitarbeiters beachtet, wäre ihm dieser Fehler nicht unterlaufen. Eine Verbuchung unter "Umsatz" auf seiner Abrechnung hätte unterbleiben müssen, zumal die Benennung der jeweiligen

Position mit "UO- Messe Speisen ... 235,00 EUR" auf beiden

Abrechnungen ident sei.

Zu Punkt 4. habe Vzlt K am Morgen des 27. Jänner 2006 ein "Sackerl" mit EUR 3.917,-- , sieben Lieferscheine mit dem Rechnungswert EUR 2.032,14, einen "Zettel", auf dem "2032,14 EUR" vermerkt gewesen seien, und "Bons" im unbekannten Gesamtwert beim Beschwerdeführer abgegeben. In seinem "Ballheft" habe er sich vom Beschwerdeführer die Übergabe des Bargeldes nachweislich bestätigen lassen. Da der Zeuge "glaublich" vor zwei Jahren eine schwere Krankheit überstanden gehabt habe, sei im Beweisverfahren zunächst zu prüfen, ob es sich bei den an den Beschwerdeführer übergebenen "3917 EUR" um Bargeld oder um "geldwerte Bons UND Bargeld" gehandelt habe. StWm L und OWm P, mit denen K die Zählung am 27. Jänner 2006 durchgeführt hätten, haben sich nicht an den genauen Betrag erinnern können, jedoch haben beide übereinstimmend bestätigt, dass K der genaueste und korrekteste Vorgesetzte ist und "jedwede Aufzeichnung die er führt sachlich und rechnerisch richtig ist". Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verhandlungsverlauf verantwortet, dass K die sieben Lieferscheine zu insgesamt EUR 2.032,14 bereits bezahlt gehabt habe und diese saldierten Rechnungen beigelegen seien. Die Buchung des Differenzbetrages von EUR 1.884,86 (3.917,-- - 2.032,14 = 1.884,86) habe er unterlassen, weil er ihn angeblich mit den Verlusten/ Diebstahl des Wechselgeldes in der Höhe von EUR 580,-- und EUR 1.292,-- sofort gegengerechnet habe. Ungeachtet dessen seien auf seiner Abrechnung EUR 580,-- als Wechselgeld"abgang" vermerkt gewesen. Nach Vorhalt der Sachbeweise (Nachweisliche Übernahme der EUR 3.917,-- in bar sowie sein Einzahlungsbeleg) habe er unter Beweisdruck ein Tatsachengeständnis abgegeben ("Na dann ist es eben von mir einbezahlt worden.") Nunmehr stehe fest, dass ihm EUR 3.917,-- und nicht mehr EUR 1.884,86 (wie im Einleitungsbeschluss) als Fehlbetrag zuzurechnen seien (weshalb der zweite Halbsatz aus dem Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Bescheides der DKS gestrichen worden sei). Der Vorsatz werde in der Tatsache erblickt, dass er wissentlich diesen Betrag nicht in der Abrechnung geführt habe, um die Abgänge von Bargeld zu vertuschen und buchhalterisch zu kompensieren.

Zum Punkt 5. habe der Beschwerdeführer bereits vor der DKS angegeben, dass das Fehlen von Wechselgeld im Ausmaß von EUR 580,--

nach der Übergabe des gesamten Wechselgeldstockes an Vzlt O durch einen Kassasturz bemerkt worden sei. Dazu habe O als Zeuge glaubhaft angegeben, dass er den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht habe, dass dieser das fehlende Wechselgeld nicht als Ausgabe verbuchen könne, worauf der Beschwerdeführer zu ihm gesagt habe, dass er sich das noch einmal anschauen wolle. Eine Veränderung in seinen Aufstellungen habe er aber nicht herbeigeführt. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht lebensnah im Verlauf des Beweisverfahrens angegeben, dass er mit dem Geld mehr oder weniger jongliert und die fehlenden Beträge aus den Kücheneinnahmen ausgeglichen habe. Feststellbar bleibe, dass der Betrag von EUR 580,-- anhand der vorliegenden Aufstellungen in der Rubrik Ausgabe gebucht gewesen und genauso in der Abrechnung verblieben sei. Eine deutliche Anmerkung als "Verlust" oder "Fehlbetrag" wäre notwendig gewesen. Wie bei Punkt 4 werde der Vorsatz in der Tatsache erblickt, dass der Beschwerdeführer wissentlich diesen in Verlust geratenen Betrag nicht als "Fehlbetrag" geführt habe, um die Abgänge von Bargeld nicht sofort offensichtlich zu machen. Eine bezughabende Meldung über den "Verlust" sei unterblieben, habe aber in Ermangelung einer Konkretisierung im Einleitungsbeschluss nicht schuldhaft angelastet werden können. Auch zu diesem Punkt liege ein Tatsachengeständnis vor.

Bezüglich Punkt 6b) habe die "Labestelle" im alten Museum als Umkleidegarderobe und Aufenthaltsraum für die Eintänzer, Militärmusik, Feuerwehr, Polizei gedient. Aufzeichnungen über den dortigen Ausschank und Getränkeverbrauch habe es nicht gegeben; die Getränke seien aus dem Lager des H entnommen, der Verbrauch sei durch notwendige Ergänzung des Warenlagers festgestellt worden. Es seien zwei Rekruten eingeteilt worden, die nur darauf zu achten gehabt hätten, dass immer "was zu trinken vorhanden war" und auch rechtzeitig für Nachschub aus dem Kühlhaus sorgen mussten. Dadurch sei es zur beleglosen Rechnungsposition "466,20 EUR Personalbetreuung" gekommen. Ebenso habe der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt, als er den gesamten Sektempfang ohne Belege nachvollzogen habe. Zu beiden Vorwürfen würden Tatsachengeständnisse vorliegen. In diesem Faktum werde zumindest vom bedingten Vorsatz ausgegangen, da er durch die beleglose Abrechnung es in Kauf genommen habe, dass die gesamte Auflistung nicht dem tatsächlichen Verbrauch der geldwerten Waren entsprochen habe.

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - durch fehlende (Faktum 2. und 4.), falsche (Faktum 3.), beleglose (Faktum 6b.) und verfälschende (Faktum 5.) Angaben in seiner Abrechnung gegen die ihn treffende Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, mit welcher er auch qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hätte, verstoßen. Seine Treupflicht ergebe sich aus seiner dienstlichen Position als Kommandant der Betreuungsgruppe und Wirtschaftsführer der privatrechtlich geführten Betriebe an der TherMilAk. Diese Funktion setze die von ihm positiv absolvierte Ausbildung zum Wirtschaftsunteroffizier voraus. Seine Aufgabe habe darin bestanden, in der ordnungsgemäßen Zusammenführung der Abrechnungen der Säle im ersten Stock und die Verbuchung der von ihm vorgenommenen und seinen Abrechnungskreis betreffenden geldwerten Vorgängen. Der krankheitsbedingte Ausfall des H habe zwar zu einer erhöhten Arbeitsanspannung geführt, in seinem grundsätzlichen Auftrag und Verantwortungsbereich sei aber dadurch keine Änderung eingetreten. Vielmehr hätte anlässlich des Ausfalls der Arbeitskraft des Mitarbeiters mit einer Erhöhung des Sorgfaltsmaßstabes bei der Abrechnung entgegengewirkt werden müssen. Zur treuen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben seien keine besonderen Kenntnisse aus der Buchhaltung zu erlernen, sondern eine einfache Gegenüberstellung der tatsächlichen Zu- und Abgänge, also eine simple Einnahmen-Ausgabenrechnung samt bezughabenden Belegen zu erstellen gewesen.

Hinsichtlich des Vorwurfs zu Punkt 8. habe der Verlust des Kuverts Rekrut S betroffen. Es seien damals viele Leute in dem Raum gewesen, die alle ihr Geld haben abgeben wollen. Der Beschwerdeführer habe damals gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er es nicht gemeldet habe, weil es sinnlos erschienen sei, da die Polizei auf Grund der vielen Personen und Zugangsmöglichkeiten zu diesem Raum auf Grund der Umstände aus seiner Erfahrung gar nicht zum Erheben komme, und weiters: "Wen hätte er anzeigen sollen"; er habe dem Rekruten helfen wollen. Demgegenüber stehe, dass für die Erstattung einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft der Disziplinarvorgesetzte zuständig sei, der nur von einer ordnungsgemäßen Meldung eines solchen Vorfalles ausgehen könne. Diese Meldung sei unverzüglich auf dem Dienstweg, das heißt vorerst an den nächsthöheren Vorgesetzten vorzulegen. Der nächsthöhere Vorgesetzte sei Vzlt O, der angegeben habe, "glaublich" erst "einige Zeit" später davon erzählt bekommen zu haben; in diesem Zwiegespräch sei von einer "Meldung" nicht die Rede gewesen. Eigenartig erscheine in diesem Zusammenhang, dass der "Abgang von 580 EUR Wechselgeld" in der Abrechnung des Beschwerdeführers aufgelistet sei, jedoch der Diebstahl von fast EUR 1.300,-- in keiner Liste Erwähnung gefunden habe und erst im Oktober 2006 nach intensiven Erhebungen bezüglich des Gebarungserfolges des Balles vom Beschwerdeführer als Teil der Rechtfertigung für den geringen "Ertrag" seines Tätigkeitsbereiches vorgebracht worden sei.

Der § 9 Abs. 1 der ADV schreibe die Verpflichtung des Untergebenen vor, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, unaufgefordert und unverzüglich zu melden, und hier insbesondere auch besondere Vorfälle, zu denen zweifellos der Verdacht eines Diebstahls zähle. Gerade die Einhaltung der Meldepflicht durch die Nachgeordneten sei für Kommandanten mit einer - wie hier - dislozierten Dienststelle wesentlich für die Führungstätigkeit, da sie nur so rechtzeitig die notwendigen Informationen für ihre Entscheidungen erhalten würden. Der Vorsatz ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die unverzügliche Meldung unterlassen habe, um dem Rekruten S zu "helfen"; er habe gewusst, dass er diesen Vorfall hätte melden müssen und diese Tatsache auch in geständiger Verantwortung zugegeben.

Im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung wertete die belangte Behörde die Schwere der Pflichtverletzung als hoch und begründete dies im Wesentlichen damit, dass maßgebend sei, in welchem objektiven Ausmaß gegen die Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt werde. Anders als im Strafrecht stünden nicht moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund, sondern würde durch das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bezweckt und erfülle das Disziplinarrecht eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion; der maßgebliche Fokus liege daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Treue würden grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten darstellen; die Folgen (Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Soldat, Vertrauensverlust bei Vorgesetzten und Mitarbeitern und Unterstellten) seien erheblich und würden vermuten lassen, dass zumindest zum Tatzeitpunt keine feste Verbindung zu den rechtlich geschützten Werten bestanden habe. Als strafmildernd wurde die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers (Anmerkung: wodurch nach dem im Berufungsverfahren eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten weder seine bestehende Diskretions- noch Dispositionsfähigkeit im Tatzeitraum aufgehoben war), sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, seine temporäre dienstliche Überforderung und die damit einhergehende Belastungsreaktion, sein Tatsachengeständnis, die lange Verfahrensdauer, seine familiäre Belastung zum Tatzeitpunkt, hervorgerufen durch eine schwere Erkrankung seiner damaligen Ehefrau und die Unbescholtenheit bis zum Tatzeitpunkt, als straferschwerend die Begehung mehrerer Pflichtverletzungen und die Ausnutzung der grundsätzlich schwierigen Kontrollmöglichkeit der Vorgesetzten im Rahmen der Veranstaltung eines Balles im Hinblick auf die Gebarung mit Geld und geldwerten Gütern gewertet.

Ausgehend von der gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002 ermittelten Bemessungsgrundlage von EUR 2.435,20 erachtete die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe von EUR 1.800,-- , das entspricht etwa 75 % der Bemessungsgrundlage, als täterspezifisch und schuldangemessen sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend und wies darauf hin, dass aus spezial- und insbesondere generalpräventiven Gründen durch die Art und Höhe der Strafe die Mitarbeiter aller Ebenen an die uneingeschränkte Treuepflicht im Umgang mit der nachweislichen Verwendung und deren bezughabenden Bescheinigungen und Bestätigungen über den Ein- und Ausgang mit Geld und geldwerten Gütern erinnert werden sollen.

Nach Zustellung der Ausfertigung dieses Disziplinarerkenntnisses erhielt der Beschwerdeführer die Ausfertigung eines "Austauschblattes" betreffend die Seiten 1 und 2 des genannten Bescheides. Darin wird die verhängte Strafe dahingehend geändert angeführt, als auf Seite 2 im Strafausspruch anstelle einer "Geldbuße" eine "Geldstrafe" in (unveränderter) Höhe von EUR 1.800,-- verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Schreiben vom 14. März 2011 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst wurde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002), lauten (auszugsweise):

"Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) … "

"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme früherer Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

..."

"Arten der Strafe

§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. die Geldstrafe und
    1. 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

      b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

      Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) …"

II.2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vermeint, dass mit der Zustellung des "Austauschblattes", womit im Strafausspruch an Stelle einer "Geldbuße" eine "Geldstrafe" in gleicher Höhe verhängt wurde, eine rechtswidrige nachträgliche Änderung des Inhaltes des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof Fehlzitate und Schreibfehler - sogar bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, d. h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen hat, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Im vorliegenden Fall lautet zwar der Strafausspruch auf Verhängung einer Disziplinarstrafe der "Geldbuße", dazu wird aber einerseits § 50 Z 3 HDG zitiert und andererseits im Rahmen der Begründung des Bescheides durchgehend von der Geldstrafe gesprochen; außerdem wurde auch - wie dem Protokoll über die Berufungsverhandlung zu entnehmen ist - bei der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am 21. April 2010 eine "Geldstrafe" verhängt. Insgesamt konnte daher kein Zweifel über das tatsächlich Gewollte gegeben sein und war in der Verwendung des Begriffes "Geldbuße" ein bloßer der jederzeitigen Berichtigung zugänglicher Schreibfehler zu sehen. Der Beschwerdeführer ist daher durch diese fehlerhafte Bezeichnung, welche die belangte Behörde offenkundig ohne formelle Erlassung eines Bescheides mit dem erwähnten Austauschblatt korrigieren wollte, in keinem Recht verletzt.

Aber auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweiswürdigung bekämpft, eine mangelhafte Bescheidbegründung insbesondere durch unzureichende Feststellungen und Verfahrensfehler durch die Unterlassung der von ihm beantragten Beweisaufnahmen geltend macht sowie die Strafbemessung rügt, kann er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes; er ist insbesondere nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300 und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Spruchpunkte 2. und 3. unter Verweis auf seine Berufung vor, dass er dazu kein "Geständnis" abgelegt, sondern lediglich "Buchungsfehler" zugestanden habe und moniert das Fehlen weiterer Erhebungen zum Fehlverhalten anderer dazu involvierter Personen. Dabei übergeht er, dass die belangte Behörde ihm - abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid der DKS - bei diesen Fakten (ohnedies) nicht vorsätzliches, sondern fahrlässiges Verhalten unterstellt hat. Dagegen bestehen aber unter Zugrundelegung der - jeweils unstrittigen - Ausbildung, des Inhalts der Arbeitsplatzbeschreibung und der Aufgaben des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Balldurchführung keine Bedenken. Der Beschwerdeführer verabsäumt auch darzutun, weshalb die von ihm behauptete "fehlgeschlagene Kontrolle anderer Organe" zu seiner Exculpierung geführt haben könnte.

Ebenso kann ihm nicht gefolgt werden, dass die zum Spruchpunkt 4. (letztlich) abgegebene Erklärung ("Na dann ist es eben von mir einbezahlt worden") nicht als eindeutiges Geständnis zu werten gewesen wäre bzw. trotz der weiteren nachvollziehbaren Argumentation der belangte Behörde hiezu der Beschwerdeführer - "zumindest im Zweifel" - freizusprechen gewesen wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers zu den hinsichtlich der Spruchpunkte 4. und 5. behaupteten "Überschneidungen" bezüglich der Anlastung des Abganges eines Betrages von EUR 580,-- und eines daraus abgeleiteten Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbotes geht ins Leere, zumal die belangte Behörde - im Unterschied zum erstinstanzlichen Disziplinarbehörde - im Spruchpunkt 4. den Vorwurf auf die unterlassene Abrechnung über die Speisenbereitung der Küche am Burgball eingeschränkt hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer im Weiteren im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Die Beschwerdeausführungen lassen aber insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der von ihm beantragten Einvernahmen der Zeugen Obst G und Mjr K zum Spruchpunkt 6b) rügt, ist ihm zu erwidern, dass er es verabsäumt darzutun, auf Grund welcher Umstände deren Angaben zu einem anderen für ihn günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätten (selbst bei Vorliegen des von ihm ins Treffen geführten Umstandes, dass demnach die Einnahmen aus dem Saal im ersten Stock dem Verein A. zugegangen wären, wäre der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres vom Verstoß der in Punkt 6b. inkriminierten Verfehlungen entlastet) und damit nicht die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels aufzeigen kann.

Die belangte Behörde hat neben ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumtion das Vorliegen der inkriminierten Tatbestände bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0212).

Die weiteren gegen die Höhe der - ohnehin im untersten Bereich des Rahmens des § 51 Abs. 1 HDG 2002 - verhängten Geldstrafe gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

II.3. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im begehrten Umfang gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 6. September 2012

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