VwGH 2009/16/0181

VwGH2009/16/018127.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. Juni 2009, Zl. ABK - 87/08, betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §224;
BAO §238 Abs1;
BAO §238;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
KO idF vor 1. 7. 2010 §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §184;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
BAO §224;
BAO §238 Abs1;
BAO §238;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
KO idF vor 1. 7. 2010 §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §184;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war ab 23. November 1995 Geschäftsführer der C GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

Im Dezember 2001 fand im Betrieb der C GmbH eine Revision des Magistrats der Stadt Wien betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für Zeiträume ab 1996 statt. Im Revisionsbericht vom 4. und 12. Dezember 2001 wurden die Bemessungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge und Abgabenrückstände an Kommunalsteuer u.a. für 1996 bis 1999, Juni und August 2000 sowie August und September 2001 in jeweils bestimmter Höhe verzeichnet. Überdies wurde u.a. für September 2001 ein Abgabenrückstand an Dienstgeberbeitrag ausgewiesen. Der Revisionsbericht enthält u. a. die Wendung: "Diese Abgabenbeträge gelten als erklärt im Sinne der Wiener Abgabenordnung" und wurde auch seitens der C GmbH gefertigt.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer nach §§ 7 und 54 Wiener Abgabenordnung (WAO) für Abgabenschulden der C GmbH, nämlich für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe "für den Zeitraum 1996-9/01" in Höhe von insgesamt EUR 1.340,29, zur Haftung heran. Der Betrag setze sich aus "Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe Rest 1996-9/01" in Höhe von EUR 1.314,38 und einem "Nebengebührenbetrag" von EUR 25,91 zusammen. Laut Revision vom 4. und 12. Dezember 2001 seien im Haftungszeitraum die Löhne und Gehälter ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben aber nicht zur Gänze entrichtet worden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit Berufungsentscheidung vom 28. April 2005 setzte die belangte Behörde den Haftungsbetrag mit EUR 1.914,30 (Kommunalsteuer 1996 bis 2000 von EUR 1.847,49, Säumniszuschlag von EUR 38,22 und Dienstgeberabgabe für September 2001 von EUR 28,59) fest. Der erstinstanzliche Bescheid des Magistrats der Stadt Wien sei auf Grundlage des Rückstandsausweises erlassen worden, welcher eine Ausgleichsquote von 45 % berücksichtigt habe. Tatsächlich sei allerdings nur die erste Teilleistung in Höhe von 11,25 % erbracht worden. Am 11. November 2002 sei über das Vermögen der C GmbH der Konkurs eröffnet worden. Es sei schließlich eine Quote von 9,519758 % zur Verteilung gelangt; der Konkurs sei mit Beschluss vom 25. Februar 2004 aufgehoben worden. Der Haftungsbetrag des erstinstanzlichen Bescheides sei daher nach Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen abzuändern gewesen.

Mit seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0098, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 28. April 2005 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil die belangte Behörde die Haftung mit einem höheren Betrag als die Abgabenbehörde erster Instanz ausgesprochen habe. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber hinaus weitere Beträge an Abgaben in die Haftung einbezogen habe, sei sie über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen und habe insoweit den Beschwerdeführer erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie habe damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz falle.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai (und 23. September) 2008 betragsmäßige (und in Euro umgerechnete) Darstellungen des Haftungsbetrages des Bescheides vom 16. Mai 2002. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb eines Monats eine monatliche Liquiditätsaufstellung per Fälligkeitstag der Abgaben (d. i. der 15. eines jeden Monats) für den Zeitraum Jänner 1996 bis Oktober 2001 vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Mai 2002 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer für den Rückstand der C GmbH an Kommunalsteuer für den Zeitraum 1996 bis 2000 in Höhe von insgesamt EUR 1.145,41 und an Dienstgeberabgabe für September 2001 in der Höhe von EUR 17,73 haftbar gemacht werde (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass der im Spruchpunkt I. genannte Haftungsbetrag vom Beschwerdeführer bereits beglichen worden sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 16. Mai 2002 zur Haftung im Betrag von EUR 1.340,29 herangezogen worden. Das seien 55 % der offenen Abgabenforderungen. Die Abgabenbehörde sei aufgrund eines Ausgleichs, bei dem eine Quote von 45 % erzielt worden sei, von einer Uneinbringlichkeit der diesen Prozentsatz übersteigenden Abgabenforderung ausgegangen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0098, sei der Haftungsbetrag mit dem Ausmaß der im erstinstanzlichen Bescheid geltend gemachten Quote beschränkt.

Nachdem nur die erste Ausgleichsquote ausgeschüttet worden sei, sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. November 2002 über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden.

Der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag (55 % der offenen Abgabenforderungen) gliedere sich wie folgt auf:

Abgabe

Zeitraum

Betrag

SZ

Kommunalsteuer

1/96-12/00

748,92

14,99

 

1-12/00

106,16

2,12

 

8-9/01

439,71

8,80

DGA

9/01

19,59

 
    

Summe

1.340,29

Der Haftungsbetrag, der dem Beschwerdeführer im Haftungsbescheid vorgeschrieben worden sei, könne hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 1996 bis Dezember 2000 weiter aufgegliedert werden:

Rückstand

Zeitraum

Betrag in EUR

Kommunalsteuer

1996

112,55

Säumniszuschlag

 

2,25

Kommunalsteuer

1997

302,01

Säumniszuschlag

 

6,04

Kommunalsteuer

1998

180,74

Säumniszuschlag

 

3,61

Kommunalsteuer

1999

124,23

Säumniszuschlag

 

2,48

Kommunalsteuer

6 und 8/00

29,42

Säumniszuschlag

 

0,58

Kommunalsteuer

2000

106,16

Säumniszuschlag

 

2,12

Kommunalsteuer

8-9/01

439,71

Säumniszuschlag

 

8,80

Dienstgeberabgabe

9/01

19,59

Summe

 

1.340,29

Der Betrag für 'Kommunalsteuer 2000' in der Höhe von EUR 106.16 resultiere aus einer im Schreiben vom 16. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Zahlungsdifferenz, somit der nicht vollständigen Entrichtung der Kommunalsteuer des Jahres 2000. Der Abgabenrückstand für 'Kommunalsteuer 2000' betrage S 2.656,00. Der Betrag von EUR 106,16 ergebe sich somit durch die Umrechnung (Schilling in EUR) und abzüglich der Ausgleichsquote von 45 %.

Die übrigen Beträge ergäben sich aus der Revisionsniederschrift vom 4. und 18. Dezember 2001 und zwar ebenfalls durch Umrechnung der dortigen Schillingbeträge und abzüglich der Ausgleichsquote von 45 %. Bei der Revision seien folgende Abgabenrückstände (in S) festgestellt worden:

Rückstand

Zeitraum

Betrag in S

Kommunalsteuer

1996

2.816,00

Kommunalsteuer

1997

7.556,00

Kommunalsteuer

1998

4.522,00

Kommunalsteuer

1999

3.108,00

Kommunalsteuer

6 und 8/00

736,00

Kommunalsteuer

8/01

21,00

Kommunalsteuer

9/01

10.980,00

Dienstgeberabgabe

9/01

490,00

Die Berechnung des Haftungsbetrages sei somit anhand der dem Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen und der Schreiben der Magistratsabteilung 4 nachvollziehbar dargestellt.

Das Revisionsergebnis sei von der Primärschuldnerin anerkannt und der entsprechende Revisionsbericht dem Beschwerdeführer übermittelt worden. Die darin angeführten Beträge seien vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten worden.

Die Verteilungsquote des Konkursverfahrens von 9,519758 % sei von obigem Haftungsbetrag in Abzug zu bringen. Auf Grund der Berichtigung der Jahreserklärung 2001 ergebe sich eine Gutschrift in der Höhe von EUR 47,00, die von der ältesten Abgabenschuld in Abzug zu bringen sei. Schließlich sei von der Vorschreibung eines Säumniszuschlages, der EUR 1,46 nicht erreiche, Abstand zu nehmen (§ 168 WAO).

Der Abgabenrückstand für den der Beschwerdeführer haftet,

gliedere sich daher wie folgt auf:

Rückstand

Zeitraum

Betrag in EUR

Kommunalsteuer

1996

54,84

Kommunalsteuer

1997

273,26

Säumniszuschlag

 

5,47

Kommunalsteuer

1998

163,53

Säumniszuschlag

 

3,27

Kommunalsteuer

1999

112,40

Säumniszuschlag

 

2,24

Kommunalsteuer

6 und 8/00

26,62

Kommunalsteuer (Zahlungsdifferenz)

2000

96,05

Säumniszuschlag

 

1,92

Kommunalsteuer

8-9/01

397,85

Säumniszuschlag

 

7,96

Dienstgeberabgabe

9/01

17,73

   

Summe

 

1.163,14

In der Berufungsvorentscheidung sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach "auch die Dienstnehmer Forderungen in den Ausgleichsverfahren der obgenannten Gesellschaften angemeldet haben, also nicht zur Gänze bezahlt wurden" entgegengetreten und ausgeführt worden, dass die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt worden seien. Erst ab 1. Oktober 2001 seien keine Lohnauszahlungen mehr erfolgt. Diesem Vorhalt sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Darüber hinaus könne aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht geschlossen werden, dass im Haftungszeitraum durch die Primärschuldnerin keine Löhne bzw. Gehälter ausbezahlt worden seien. Bei der Revision am 4. und 18. Dezember 2001 sei festgestellt worden, dass im Haftungszeitraum Löhne und Gehälter in der in der Niederschrift festgehaltenen Höhe ausbezahlt worden seien, was nicht konkret bestritten worden sei.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Buchhaltungsunterlagen vom Masseverwalter nicht erhalten habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr zur Verfügung stünden, bedeute jedoch nicht zwingend, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine Liquiditätsaufstellung zu erstellen. Es wäre ihm vielmehr oblegen, weitergehende Nachforschungen anzustellen. Weitergehende Recherchen seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Dem Beschwerdeführer sei erstmals mit Schreiben vom 18. April 2002, also zu einem Zeitpunkt zu dem das Konkursverfahren noch nicht einmal eröffnet worden war, seine "Haftpflicht" vorgehalten worden. In seiner Berufung vom 21. Juni 2002 habe er bereits das Fehlen ausreichender Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten eingewendet, sowie, dass er diese anteilig verwendet habe. Es wäre ihm daher bereits zu diesen Zeitpunkten oblegen, die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur weiteren Beweisführung zu sichern, beispielsweise durch die Anfertigung von Kopien oder dadurch, dass er sich über deren Verbleib am Laufenden halte und dafür Sorge trage, dass ihm diese in weiterer Folge zur Verfügung gestellt und nicht vernichtet würden.

Die verfahrensgegenständlichen Abgaben seien erstmals im Jahr 1996 fällig geworden. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist sei daher nach § 184 WAO mit Ablauf des Jahres 1996 in Gang gesetzt worden. Da in weiterer Folge zahlreiche den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Amtshandlungen zur Durchsetzung des Anspruchs unternommen wurde (z. B. Revision im Dezember 2001, Haftungsbescheid im Mai 2002, Berufungsbescheid im April 2005), sei keine Verjährung eingetreten.

Bei der Ausübung des Auswahlermessens sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer keineswegs eine geringere Verantwortung treffe als den weiteren Geschäftsführer S, hinsichtlich dessen die Abgabenbehörde erster Instanz ebenfalls das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen überprüfte, jedoch zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht erfüllt seien. Von der Haftungsinanspruchnahme von MS habe im Hinblick auf den kurzen Haftungszeitraum und -betrag Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Unterbleiben der Haftbarmachung für den Haftungsbetrag in der Höhe von EUR 1.163,14" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Wiener Abgabenordnung (WAO) haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe gemäß § 149 Abs. 1 WAO durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Nach § 149 Abs. 2 WAO hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach § 164 Abs. 1 WAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 7 hinausgeschoben wird.

Nach § 166 WAO beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag wird nach § 167 Abs. 1 WAO im Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig. Nach Abs. 2 kann seine Festsetzung durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen.

Wer zur Berufung gegen einen Haftungsbescheid befugt ist, kann nach § 193 Abs. 1 WAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenbescheid berufen, wenn ein solcher bereits ergangen ist oder die Abgabe erstmals durch den Haftungsbescheid festgesetzt wurde.

Einem gem. Abs. 1 zur Berufung Befugten ist gem. § 193 Abs. 2 WAO ein vorangegangener Abgabenbescheid zur Kenntnis zu bringen.

Wurde die Abgabe durch Selbstbemessung (§§ 149 und 150) festgesetzt, so steht gem. § 193 Abs. 3 WAO auch dann, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, dem zur Berufung gegen den Haftungsbescheid Befugten noch innerhalb der Berufungsfrist das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung zu. Durch eine solche Berichtigungserklärung wird die Verjährung neu in Lauf gesetzt.

Im Beschwerdefall ist die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin C GmbH sowie die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben bei dieser unbestritten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass es sich bei den in Haftung gezogenen Beträgen um solche Abgaben handelt, die nach dem (im angefochtenen Bescheid insofern wiedergegeben) Revisionsbericht von der Primärschuldnerin ursprünglich zu Unrecht nicht erklärt worden sind. Im angefochtenen Bescheid wurden neben den im Revisionsbericht ausgewiesenen Beträgen auch die nach Abzug der Ausgleichsquote verbleibenden Beträge und die auf die einzelnen Abgaben entfallenden Beträge, die der Haftung zugrunde gelegt wurden, angeführt.

Die in Haftung gezogenen Abgaben gelten im Beschwerdefall durch Selbstbemessung (nach Berichtigung in der Revisionsniederschrift) als festgesetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Revisionsniederschrift vom 4. und 18. Dezember 2001, in welchen die als berichtigt geltenden Bemessungsgrundlagen (von 1996 bis 2000 in Jahresbeträgen) enthalten sind, im Haftungsverfahren zur Kenntnisnahme erhalten zu haben. Damit wäre es ihm aber nach § 193 Abs. 3 WAO offen gestanden, innerhalb der Berufungsfrist auch eine Berichtigung der Abgabenerklärung durchzuführen. Dass er eine solche gemacht hätte und dies von der belangten Behörde nicht berücksichtig worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde stelle unrichtig fest, dass die C GmbH Löhne und Gehälter ausbezahlt habe; im Revisionsbericht sei nämlich von nicht ausbezahlten Löhnen und Gehältern die Rede. Dieses Vorbringen lässt die Ausführungen des angefochtenen Bescheides außer Acht, wonach die angesprochene, im Zuge der Revision verfasste Anmerkung über nicht bezahlte Löhne und Gehälter lediglich den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 und somit nicht den Haftungszeitraum betrifft. Diese Ausführungen der belangten Behörde stehen auch im Einklang mit dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Revisionsbericht (Überschrift der Spalten "Nicht ausbezahlte Löhne + Gehälter" in den Teilzeiträumen "10/01" und "1.- 7.11.01" im Revisionsbericht und "Nicht ausbez. Löhne + Gehälter" für denselben Zeitraum in der Beilage zur Niederschrift vom 4. und 18. Dezember 2001).

Ins Leere geht auch das Vorbringen in der Beschwerde, in der genannten Revisionsniederschrift sei Frau Dr. L als Abgabepflichtige angeführt. Aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift ergibt sich nämlich, dass diese bei der Revision als Vertreterin der C GmbH behandelt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Liquiditätsprobleme der C GmbH richtig erkannt und rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestellt, so verkennt er, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr hätte er dafür zu sorgen gehabt, dass die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der C GmbH zu ihren Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden. Diese Entrichtung ist aber unstrittig nicht erfolgt.

Es ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge hat tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0151, mwN).

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0151, mwN).

Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in dem - im Zusammenhang mit einem anderen Haftungsverfahren desselben Beschwerdeführers ergangenen - Erkenntnis vom 23. März 2010, Zlen. 2010/13/0042, 0044, mwN, ausgeführt, dass es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind. Auch wenn der Masseverwalter im fortgesetzten Haftungsverfahren nicht mehr über die Buchhaltungsunterlagen betreffend die C GmbH verfügt hat, vermag dies den Beschwerdeführer nicht von seiner Nachweispflicht zu entbinden, wurde doch der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Mai 2002 zur Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO herangezogen.

Selbst bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es im Ausgleichsverfahren der C GmbH zu keinen Anfechtungen (durch die Gläubiger) gekommen sei, und dass auch Dienstnehmer Forderungen angemeldet hätten, sodass davon auszugehen sei, dass deren Löhne und Gehälter nicht zur Gänze ausbezahlt worden seien, wird dadurch kein Nachweis über die tatsächliche Gleichbehandlung der Abgabengläubigerin oder darüber, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, erbracht. Dass im Haftungszeitraum liquide Mittel zur Gänze gefehlt hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe seinen Beweisanträgen auf Beischaffung eines Konkursaktes und Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Beweisthema (keinen Sachverhalt, der unter Beweis zu stellen wäre) in seinen Beweisanträgen angeführt hatte. Das in der Berufung angeführte "Beweisthema", "dass dem Geschäftsführer … keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden kann", enthält rechtliche Wertungen, schildert aber keinen durch die beantragten Beweismittel zu beweisenden Sachverhalt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dar.

Selbst wenn der Beschwerdeführer erst durch die Forderungsanmeldung Kenntnis von den Abgabenrückständen erhalten hätte, stünde dies der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen. Der Vertreter hat nämlich die von ihm beauftragten Personen in solchen Zeitabständen zu überwachen, sodass ihm Abgabenrückstände nicht verborgen bleiben. Dass die Abgabenrückstände der C GmbH auf ein Fehlverhalten der von ihm beauftragen Steuerberatungskanzlei zurückzuführen wären und er seiner Überwachungspflicht gegenüber dieser Kanzlei nachgekommen wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan.

Die Beschwerde verweist auch auf das Vorerkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2005/13/0098, in dem ausgesprochen wurde, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Haftung für 45 % der Abgaben ausgesprochen habe. Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für (einen Abgabenausfall von) 55 % zur Haftung heranziehe, sei daher rechtswidrig.

Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von 1.340,29 EUR herangezogen. Mit dem Vorerkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid auf, weil er die Haftung im Gesamtbetrag von 1.914,30 EUR aussprach und daher die Haftung auf einen höheren Betrag erweiterte als er Sache des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für einen Gesamtbetrag von 1.163,14 EUR herangezogen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der mit dem erstinstanzlichen Bescheid angesprochene Betrag sich mit 45 % "der Abgaben" oder mit dem um die Ausgleichsquote von 45 % verminderten Betrag "des offenen Abgabenrückstandes" errechnet.

Der Beschwerdeführer wurde durch den mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid zur Haftung für einen höheren Abgabenbetrag als mit dem erstinstanzlichen Bescheid, somit zur Haftung auch für noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildete Beträge herangezogen, was die Unzuständigkeit der belangten Behörde bewirkte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer hingegen zur Haftung für einen geringeren Betrag herangezogen als mit dem erstinstanzlichen Bescheid. Dass es sich um andere Abgaben handle, behauptet die Beschwerde nicht und geht dies aus den vorgelegten Veraltungsakten auch nicht hervor.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die Abgabenschuld des Jahres 1996 sei bereits verjährt.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist nach § 184 Abs. 1 WAO zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1994, Zl. 93/17/0395).

Gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird gem. § 184 Abs. 2 WAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 unterbrochen, ebenso durch Entrichtung der Abgaben. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Für Fälligkeiten, die in das Kalenderjahr 1996 fallen, wäre die Einhebungsverjährung somit mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten, hätte die belangte Behörde nicht im Dezember 2001 eine Unterbrechungshandlung in Form der Revision bei der Primärschuldnerin gesetzt. Darüber hinaus wurde die Verjährung der im Konkurs angemeldeten Forderungen nach - der gegenüber § 184 WAO spezielleren - Bestimmung des (im Beschwerdefall noch anwendbaren) § 9 Abs. 1 KO durch deren Anmeldung unterbrochen. Die Verjährungfrist begann mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0084).

Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Ermessensübung durch die belangte Behörde, sie hätte auch den zweiten handelsrechtlichen Gesellschafter (zur Hälfte) zur Haftung heranziehen müssen. Gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach bei dem zweiten Geschäftsführer die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, enthält die Beschwerde jedoch kein Vorbringen.

Warum der Abgabenbehörde aus dem Umstand, dass sie nicht bereits früher eine Revision betreffend die in Rede stehenden Selbstbemessungsabgaben durchgeführt habe, ein Mitverschulden am Abgabenausfall treffe, das von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensübung zu berücksichtigen gewesen wäre, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits im Haftungsverfahren gerügt, dass ihm keine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben übermittelt wurde. Mit dieser Rüge zeigt er eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf. Nach der Aktenlage wurde ihm die Kommunalsteuer der Jahre 1996 bis 1999 ausschließlich in Jahresbeträgen bekannt gegeben. Anderes wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde damit aber von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so dürfte dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher - aufgrund der mangelnden Teilbarkeit des Spruches - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. September 2012

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