VwGH 2009/05/0063

VwGH2009/05/006317.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des KHK in Wien, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 2009, Zl. IKD(BauR)-014083/1-2009-Ren/Wm, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1;
BauO OÖ 1994 §26 Z10;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §5;
VwRallg;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1;
BauO OÖ 1994 §26 Z10;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid:

1. Von Organen der mitbeteiligten Gemeinde wurde im Zuge eines Ortsaugenscheins (im Auftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz) am 8. August 2008 festgestellt, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 604/2, KG A, mit der Bauausführung eines Folientunnels im Ausmaß von etwa 20 m x 10 m und einer Höhe von ca. 4,50 m begonnen wurde.

Daraufhin untersagte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 2008 gemäß § 41 Abs. 3 Z. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) die Fortsetzung der Bauausführung für die Errichtung des Folientunnels.

Auf Aufforderung nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Errichtung eines Folientunnels u.a. dahingehend Stellung, dass dieser kein "Gebäude" darstelle.

2. Mit Bescheid vom 4. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde erster Instanz gemäß § 49 Abs. 1 BO aufgetragen, das konsenslos errichtete Objekt "Folientunnel" im Ausmaß von ca. 20,0 m x ca. 9,0 m im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. 604/2 binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen.

Begründend wurde u.a. festgehalten, dass die in Rede stehende bauliche Anlage als bewilligungspflichtiges Gebäude, nicht aber als bewilligungs- und anzeigefreier Folientunnel iSd § 26 Z. 10 BO einzustufen sei. Auf Grund des unterschrittenen Gebäudeabstands gemäß § 5 des Oö. Bautechnikgesetzes (BTG) - tatsächlich stehe das Gebäude 80 cm zur Grundgrenze - sei das Gebäude mit der gegenständlichen Situierung nicht bewilligungsfähig, weshalb die Möglichkeit, nachträglich um die Bewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige vorzulegen, nicht einzuräumen gewesen sei.

3. In der dagegen erhobenen Berufung sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Folientunnel kein bewilligungspflichtiges Gebäude darstelle und der baupolizeiliche Auftrag somit jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre; es sei beabsichtigt, den Tunnel künftig für die Züchtung von Austernpilzen zu benützen, weil diese (jedenfalls sei dies in Frankreich beobachtet worden) unter Altautos besonders gut gedeihen würden.

Die Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 49 BO als unbegründet abgewiesen. Nach der Bescheidbegründung sei im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheins am 5. September 2008 festgestellt worden, dass der zur Ausführung gelangte Folientunnel in Metallkonstruktion mit Planabdeckung ein Ausmaß von 9 m x 20 m und eine Höhe in der Scheitellinie von 4,50 m aufweise, in dieser Bogenhalle seien ein Wohnwagen und ein Hubschrauber eingestellt gewesen; im Übrigen folgt die Begründung des Berufungsbescheides der Begründung des Erstbescheides.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 24 und 29 BO und § 102 Abs. 1 und 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben, ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden sei.

Begründend wurde (nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 24, 26 und 49 BO und der §§ 2 und 5 des BTG) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei ein Folientunnel in Metallkonstruktion mit Planabdeckung mit einem Ausmaß von 9 m x 20 m und einer Höhe in der Scheitellinie von 4,50 m, der sich im nördlichen Teil des besagten Grundstückes befinde. Strittig sei, ob es sich bei dieser Konstruktion um einen bewilligungspflichtigen Tatbestand gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 BO oder um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben iSd § 26 Z. 10 BO handle.

Nach § 2 Abs. 2 BO seien für dieses Landesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 1 leg. cit. geregelten Begriffe die Begriffsbestimmungen des BTG maßgeblich. Damit verweise § 2 Abs. 2 BO in Ansehung der Definition des Begriffs "Gebäude", wie er auch in § 24 Abs. 1 BO verwendet werde, auf § 2 Z. 20 BTG. Demnach gälten überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten wie Flug-, Schutzdächer und Pavillons u.dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2, als Gebäude. Als bebaute Fläche gelte gemäß § 2 Z. 9 BTG jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt werde.

Der gegenständliche Folientunnel erfülle unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 2 Z. 20 BTG, weil die Planabdeckung eine bebaute Fläche von etwa 180 m2 aufweise, die jedoch nicht allseits umschlossen und auch überdacht und folglich als Gebäude iS der BO zu verstehen sei, was in weiterer Folge eine Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z. 1 BO nach sich ziehe.

Der hier zu beurteilenden Anlage stünden - damit dieser als Folientunnel iSd § 26 Z. 10 BO zu qualifizieren wäre - ihre beschriebenen Ausmaße entgegen. Obgleich durch den Gesetzestext nicht direkt zum Ausdruck gebracht, seien mit bewilligungs- und anzeigefreien Folientunnels (im Wesentlichen) nur solche gemeint, die in land- und forstwirtschaftlichen - und gegebenenfalls auch in berufsgärtnerischen - Betrieben üblicherweise zur Beschleunigung des Wachstums von Kulturpflanzen (oder zu ähnlichen Zwecken) verwendet würden. Damit nicht einhergehend sei jedenfalls - wie vorliegend - die Unterstellung von Altautos; dass Altautos das Wachstum von Austernpilzen förderten, möge zwar in Frankreich beobachtet worden sein, ändere aber mangels des noch ausstehenden wissenschaftlichen Nachweises der Wirksamkeit dieser Methode nichts an der Sach- und Rechtslage.

Gemäß § 49 Abs. 1 BO sei dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage - worunter gemäß Abs. 6 auch sämtliche bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 24 BO) zu verstehen seien und folglich auch die gegenständliche Anlage erfasst sei - von der Baubehörde mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, sei dann nicht einzuräumen, wenn nach der hier maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Dies sei hier der Fall. Da das Gebäude 80 cm entfernt zur Grundgrenze stehe und somit der Gebäudeabstand gemäß § 5 BTG unterschritten worden sei, sei das Gebäude mit der gegenständlichen Situierung nicht bewilligungsfähig, daher sei die Möglichkeit, nachträglich um die Bewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige vorzulegen, nicht einzuräumen. Somit hätte auch kein Alternativauftrag, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, erteilt werden müssen. Aus den dargestellten Gründen sei eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers iSd § 102 BO nicht anzunehmen.

B. Zum Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der BO sowie des BTG lauten auszugsweise wie folgt:

1.1. Die Bestimmungen der BO:

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

..."

"§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist auszutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."

"§ 26

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die

in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt

insbesondere für

...

10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen."

1.2. Die Bestimmungen des BTG:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Bau: Eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter

Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;

...

20. Gebäude: Ein begehbarer überdachter Bau mit einer

lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2;

…..".

"§ 3

Allgemeine Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem

jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß

1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche

Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich

a) Sicherheit,

b) Festigkeit,

c) Brandschutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie

Schalldämmung und Schallschutz,

d) Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und

e) Umweltschutz

entsprechen;

2. Barrieren im Sinn des § 27 vermieden werden;

2a. eine ungehinderte, sichere und alltagstaugliche

Benützung gewährleistet ist, wobei insbesondere die besonderen

Bedürfnisse von Kindern, Frauen, Familien, Senioren und

behinderten Menschen zu berücksichtigen sind;

3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger

Energieverbrauch vermieden und die Nutzung erneuerbarer

Energieträger ermöglicht wird;

3a. unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur

Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder

durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Effekt erzielt werden kann;

4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche

Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

5. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird;

dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;

6. sie sich in die Umgebung einwandfrei einfügen;

Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken."

"§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur

inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

.....".

2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass der in Rede stehende Folientunnel angesichts seines flächenmäßigen Ausmaßes als "Gebäude" iSd § 2 Z. 20 BTG anzusehen sei, weshalb seine Errichtung nach § 24 Abs. 1 Z. 1 BO einer Bewilligung bedurft hätte, und die bewilligungslose Errichtung dieser bewilligungspflichtigen Anlage die Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags nach § 49 Abs. 1 BO erforderlich machte.

Dass es sich bei dem besagten Folientunnel um eine bauliche Anlage handelt, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Sie wendet sich allerdings gegen die behördliche Beurteilung, dass dieser als ein "Gebäude" iSd § 2 Z 20 BTG anzusehen sei.

3. Angesichts seiner oben angegebenen unstrittigen Ausmaße besteht auf dem Boden der hg. Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass es sich beim gegenständlichen Folientunnel um einen "Bau" iSd § 2 Z. 2 BTG handelt, zumal ein wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um diesen werkgerecht herzustellen, wobei dies schon aus Gründen der Sturmsicherheit nur im Wege einer kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden erfolgen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0068, und vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0042). Sollten für die Herstellung des Folientunnels vorgefertigte Teile verwendet worden sein, wurden diese bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung dieser Teile eingebracht (vgl. dazu das insoweit einschlägige (auf die bauliche Verwendung von Containern bezogene) hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, mwH). Weiters weist der Folientunnel unstrittig eine Fläche von mehr als 35 m2 auf, auf der Grundlage des (in diesem Zusammenhang auch auf den Gebäudebegriff abstellende) Erkenntnisses Zl. 2005/05/0068 ist es ferner nicht zweifelhaft, dass er den in § 2 Z. 20 BTG demonstrativ aufgezählten Baulichkeiten gleichgehalten werden kann, weshalb es sich dabei um ein "Gebäude" iSd § 2 Z. 20 leg. cit. handelt.

4. Unstrittig verfügt der verfahrensgegenständliche Folientunnel über keine Feuerungsanlage. In den wiedergegebenen Teilen des § 26 BO (Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) normiert der oberösterreichische Landesgesetzgeber, dass die in den §§ 24 und 25 BO nicht angeführten Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, und legt dabei fest, dass dies insbesondere für "Folientunnels ohne Feuerungsanlagen" (§ 26 Z. 10 BO) gilt. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den in § 26 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Bauvorhaben um solche handelt, die von den §§ 24 und 25 BO jedenfalls nicht erfasst werden. Somit kommt - anders als die Behörde meint - die von der Behörde angenommene Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z. 1 BO (da diese Bestimmung auf den Gebäudebegriff des § 2 Z. 20 BTG zurückgreife) für Folientunnels ohne Feuerungsanlagen nicht zum Tragen. Wie sich aus dem dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0046, zugrundeliegenden Fall ergibt, folgte die belangte Behörde dieser Beurteilung bezüglich dreier Folientunnel mit Ausmaßen, die dem vorliegenden Folientunnel vergleichbar sind ((Folientunnel mit einem Grundrissausmaß von ca. 50 m x 8 m und einer Höhe von 3,50 m, mit einem Grundrissausmaß von ca. 50 m x 7 m und einer Höhe von 2,90 m, und mit einem Grundrissausmaß von 30 m x 9 m und einer Höhe von 4,50 m)). Die belangte Behörde weist selbst - zutreffend - darauf hin, dass der Text des § 26 Z. 10 BO keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass diese Regelung nur für in land- bzw. forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Betrieben verwendete Folientunnel zum Tragen käme. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es sich bei einer "Folie" - allgemein - um ein sehr dünnes Metall oder Kunststoffblatt (vgl. Österreichisches Wörterbuch,

41. Auflage, 2006, 2009, S. 233; ähnlich Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Duden Bd. 1, 24. Auflage, 2006, S. 414), u.a. zum Verpacken handelt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 2, 1976, S. 874, Duden, Bedeutungswörterbuch, Duden Bd. 10, 2. Auflage, 1985, S. 263, und Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 808), weshalb ein Folientunnel als eine mittels einer solchen Folie bespannte (hallenartige) Baulichkeit - ohne Einschränkung auf solche land-, forstwirtschaftlicher oder berufsgärtnerischer Zwecke - angesehen werden kann.

5. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das aber nicht, dass der vorliegende auf § 49 Abs. 1 BO - für eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage - gestützte baupolizeiliche Auftrag sich deshalb als rechtswidrig erweisen würde.

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der gegenständliche Folientunnel die in § 5 BTG normierten Regelungen betreffend den Mindestabstand nicht einhält. Damit ist nicht strittig, dass der Folientunnel innerhalb des in § 5 BTG normierten Mindestabstandes zur Grundgrenze situiert ist. Da dieser Folientunnel (wie dargelegt) als "Gebäude" zu qualifizieren ist, kommen für diesen die in § 5 BTG normierten Mindestabstandsregelungen zum Tragen (vgl. dazu etwa das zur Oö. BauO 1976 ergangene, insofern aber auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0004, sowie - darauf hinweisend - Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 2007, S 492).

Vor diesem Hintergrund ist weiters die hg. Rechtsprechung einschlägig, wonach sich - da unter "maßgebliche Rechtslage" nach § 49 Abs. 1 letzter Satz BO jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, somit auch die Regelungen des § 5 BTG, zu verstehen sind - bezüglich des vorliegenden baupolizeilichen Auftrages eine Differenzierung dahingehend erübrigt, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt, wenn ein Widerspruch zu bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, und es sich beim vorliegenden Folientunnel um eine "bauliche Anlage" - eine solche stellt dieser angesichts seiner Qualifikation als "Gebäude" jedenfalls dar - handeln muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0130, vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0240, und das oben zitierte Erkenntnis vom 24. April 2007). Da sich der angefochtene Bescheid nur auf den zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde bestehenden Folientunnel bezieht, war (entgegen der Beschwerde) die belangte Behörde nicht gehalten, sich mit der in der Beschwerde relevierten Frage, ob der Tunnel (gemeint offenbar: im Interesse der Einhaltung des Mindestabstands zur Grundgrenze) "weggerückt" werden könnte, auseinanderzusetzen.

6. Die Beschwerde war daher - auf dem Boden der hg. Rechtsprechung von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. April 2012

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