VwGH 2008/13/0022

VwGH2008/13/002228.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der G als Haftungspflichtige der S GesmbH in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Gantz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 W, Marokkanergasse 9/8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Dezember 2007, Zl. RV/1097-W/03, miterledigt RV/1098-W/03, betreffend u. a. Körperschaftsteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184;
BAO §23 Abs1;
BAO §184;
BAO §23 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamts vom 13. August 2001 als Geschäftsführerin der S. GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der S. GmbH (Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997, Umsatzsteuer 1998, insgesamt S 6,137.305,--) herangezogen.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2001 erhob sie sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide Berufung. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamts rechtskräftig abgewiesen. Über die Berufung gegen die Abgabenbescheide entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.

Bei der S. GmbH hatte eine die Jahre 1994 bis 1996 betreffende Betriebsprüfung stattgefunden. Auf der Grundlage des Berichts darüber vom 17. Juni 1998 waren diesen Zeitraum betreffende Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide ergangen. Die von der S. GmbH dagegen erhobene Berufung war mit Berufungsentscheidungen der (damaligen) Finanzlandesdirektion vom 2. November 2000 abgewiesen worden. Mit Bescheid des Finanzamts vom 15. November 2000 war die Körperschaftsteuer 1997 festgesetzt worden. Darüber hinaus waren Bescheide des Finanzamts betreffend Kapitalertragsteuer 1997 und Umsatzsteuer 1998 ergangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 14. September 2001 betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997 sowie Umsatzsteuer 1998 zur Gänze und betreffend Körperschaftsteuer "1994 und 1997" teilweise Folge. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben verwies sie als Bestandteil des Bescheidspruchs auf die Ausführungen am Ende der Bescheidbegründung, wo auch Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Körperschaftsteuer 1995 und 1996 angeführt waren.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung über die Körperschaftsteuer 1996 und 1997, wobei in einer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerdeergänzung eine weitere, die Körperschaftsteuer 1997 betreffende Rechtswidrigkeit behauptet wird.

Die Körperschaftsteuer 1996 war mit von der S. GmbH erfolglos bekämpftem Bescheid vom 29. Juli 1998, dem Ergebnis der Betriebsprüfung folgend, auf der Grundlage von Einkünften in der Höhe von S 2,287.118,-- mit S 777.614,-- festgesetzt worden. Die belangte Behörde nahm Einkünfte in der Höhe von S 133.715,-- an und setzte die Steuer mit S 45.458,-- fest.

Die Körperschaftsteuer 1997 war im Bescheid vom 15. November 2000 auf der Grundlage von Einkünften in der Höhe von S 3,186.700,-

- mit S 1,083.435,-- festgesetzt worden. Die belangte Behörde nahm Einkünfte in der Höhe von S 319.318,-- an und setzte die Steuer mit S 108.528,-- fest.

Den von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften, gegenüber der S. GmbH erlassenen Bescheiden lag die Ansicht zugrunde, die von der S. GmbH geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in der Form von Überweisungen an eine M. Ltd. in Dublin, deren Gesellschafter britische Staatsbürger mit Adresse auf den Channel Islands seien, seien verdeckte Ausschüttungen an Carlo T. gewesen, der schon 1994 bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der S. GmbH durch eine Stiftung in Liechtenstein tätig geworden und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin über das Bankkonto der S. GmbH verfügungsberechtigt gewesen sei und die Zahlungen an die M. Ltd. veranlasst habe.

In ihrer Berufung vom 14. September 2001 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei mit dem im Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juni 1998 angeführten Ergebnis der Sachverhaltsermittlung einverstanden, nicht aber mit den daraus gezogenen abgabenrechtlichen Konsequenzen. Es seien von Italienern erbrachte, "Mode Know-How" betreffende Consultingleistungen über Irland und die österreichische S. GmbH "vor allem nach Japan verkauft und fakturiert" worden. In Österreich habe "keinerlei Wertschöpfung" stattgefunden. Die S. GmbH habe "die Leistung aus Irland" bezogen und "mit einem kleinen Aufschlag nach (vor allem) Japan weiter" fakturiert. Der "Geldstrom" sei "in entgegengesetzter Richtung" gegangen. Ohne die S. GmbH in Österreich wären "die Dienstleistungen völlig gleich abgelaufen, und zwar sowohl wert- als auch geldmäßig".

Davon ausgehend hielt die Beschwerdeführerin den Körperschaftsteuerbescheiden zunächst ("Stufe 1") entgegen, bei der Nichtanerkennung der auf das Bankkonto der M. Ltd. geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben sei zu Unrecht auf § 162 BAO verwiesen worden, weil einerseits der Empfänger der Zahlungen genau bezeichnet worden sei und andererseits im Bericht angenommen worden sei, der hinter der M. Ltd. als "vorgeschobener Domizilgesellschaft" stehende Gläubiger sei Carlo T. selbst gewesen. Der Bericht "und die darauf berufenden Bescheide" seien "in Wahrheit Amtsmissbrauch". Es werde die M. Ltd. als Carlo T. "nahestehende Firma" behandelt und zugleich behauptet, Carlo T. habe mit der M. Ltd. "in keinster Weise" etwas zu tun, "um den § 162 BAO rechtswidrig in Spiel bringen zu können". Zweitens ("Stufe 2") sei in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen S. GmbH und M. Ltd. zu Unrecht nicht die nach den Verrechnungspreisgrundsätzen der OECD erforderliche Funktionsanalyse vorgenommen und nicht berücksichtigt worden, dass die "einzige Funktion" der S. GmbH in dieser Geschäftsbeziehung "darin" gelegen sei, "eine österreichische Firma zu sein. Das führt zu dem Ergebnis, dass bei einer Gewinnkorrektur nach den Grundsätzen der OECD das ertragsteuerliche Ergebnis NULL sein muss." Drittens ("Stufe 3") seien die Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO verpflichtet, den Sachverhalt so zu ermitteln, dass das Ergebnis soweit möglich der objektiven Wahrheit entspreche. Das sei "im Falle des angefochtenen BP-Bescheides" jedoch "nicht der Fall". Auf der einen Seite würden die Erlöse der S. GmbH "als werthaltig angegeben", auf der anderen Seite werde aber "der korrespondierende Aufwand nicht als Betriebsausgabe zugelassen". Das sei "der menschlichen Logik nicht zugänglich". Viertens ("Stufe 4") werde im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, die tatsächliche Geschäftsführung der S. GmbH sei durch Carlo T. in Italien erfolgt. Nach dem DBA Österreich/Italien sei Österreich daher nicht zur Einhebung der Körperschaftsteuer berechtigt. In der Betriebsprüfung sei auch festgestellt worden, dass die S. GmbH eine Domizilgesellschaft sei. Diese Auffasssung entspreche den Tatsachen, was zur Folge habe, dass die S. GmbH in Österreich "nicht einmal eine DBA-Betriebstätte" unterhalte, der man einen Betriebsstättengewinn zurechnen könnte.

In einer Berufungsergänzung vom 15. April 2002 wurde unter Bezugnahme auf Erörterungen bei einer Fachtagung der Standpunkt vertieft, es handle sich um eine Frage der "Gewinnverteilung zwischen der ausländischen Muttergesellschaft und ihrer inländischen Tochtergesellschaft", wobei es "um erhebliche ausländische Einnahmen aus dem asiatischen Raum" gehe, die "von der im europäischen Ausland befindlichen Muttergesellschaft über die österreichisch-inländische Betriebsstätte verrechnet" worden seien. Die von der inländischen Tochter erbrachten Leistungen seien "unterm Strich (...) faktisch null" gewesen, weshalb es "in Österreich keine Funktion" gebe, die "die Grundlage einer Ertragsbesteuerung bilden könnte".

In einer Gegenäußerung vom 14. Jänner 2003 zu einer Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamts und in weiteren Eingaben vom 28. Jänner, 8. April und 5. Mai 2003 untermauerte die Beschwerdeführerin vor allem den Standpunkt, die S. GmbH sei ausgehend von der Annahme des Finanzamts, Carlo T. sei ihr eigentlicher Machthaber, in Italien und nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin selbst habe bei der S. GmbH "keinerlei Geschäftsführerfunktion wahrgenommen" und "keinerlei Entscheidungen selbst getroffen". Carlo T. lebe und arbeite in Italien und habe in Prato "die Geschäftsführung der S. GmbH wahrgenommen". Mit Rücksicht auf die Äußerung der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamts in deren Stellungnahme zur Berufung, über den Ort der tatsächlichen Leitung der Geschäfte liege nur eine "Mutmaßung" vor, stellte die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 21. September 2005 "den Antrag, die BP zu veranlassen, zur Frage über den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung eine eindeutige Stellung zu beziehen". In demselben Schreiben stellte sie mit der Begründung, die Prüfung habe schon vor Jahren stattgefunden, auch "den Antrag, die BP zu veranlassen, nochmals kurz und verständlich den Sachverhalt und die daraus abgeleiteten abgabenrechtlichen Tatbestände - Prüfung S. - aufzuzeigen".

Die belangte Behörde richtete am 13. März 2007 folgenden Vorhalt an die Beschwerdeführerin:

"Wie sie im Rahmen ihrer Berufungsschrift (Stufe 4) anführen, sei die Bp. im Rahmen des Bp-Berichtes davon ausgegangen, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der (S. GmbH) in Italien (Prato) befunden habe. Eine derartige Feststellung ist dem Bp.-Bericht soweit ersichtlich nicht zu entnehmen.

(für 1996) und S 108.528,-- (für 1997) an Körperschaftsteuer angelastet worden. Die Beschwerde richte sich "gegen folgende Teile des Spruchs des UFS:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der in den Kanzleiräumlichkeiten des Beschwerdevertreters, ihres Ehemannes, in Wien etablierten S. GmbH, die gegenüber dem Finanzamt behauptete, die von ihr fakturierten und ihr honorierten Leistungen von der M. Ltd. bezogen und der M. Ltd. vergütet zu haben. Der Ansicht der belangten Behörde, die Geschäftsbeziehung zwischen der S. GmbH und der M. Ltd. habe nur zum Schein bestanden, die von der S. GmbH fakturierten Leistungen seien für die Kunden erkennbar von Carlo T. erbracht worden und die Zwischenschaltung (auch) der S. GmbH sei "primär zum Zwecke der steuerschonenden Einkünfteerzielung" erfolgt, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Die Argumente, mit denen sich die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet nicht nur der Höhe nach gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Körperschaftsteuer 1996 und 1997 wendet, nehmen nicht ausreichend darauf Bedacht, wie sehr sich die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde von denjenigen im Betriebsprüfungsbericht und denen der Finanzlandesdirektion bei der Entscheidung über die Berufung der S. GmbH unterscheiden. Die belangte Behörde hat kein Naheverhältnis zwischen Carlo T. und der S. GmbH angenommen, der Berufung in Bezug auf die Kapitalertragsteuer mit dieser Begründung zur Gänze stattgegeben und eine - im Gegensatz zu den im Rechenwerk der S. GmbH scheinbar dokumentierten und auch gegenüber der Abgabenbehörde behaupteten Geschäftsbeziehungen - nicht nur zum Schein unterhaltene, aber nicht offengelegte Geschäftsbeziehung zwischen der S. GmbH und Carlo T. festgestellt. Sie hat demgemäß die Mitwirkung der S. GmbH an den Scheingeschäften und die Befolgung diesbezüglicher Weisungen von Carlo T. nicht als Ergebnis des Einflusses von Carlo T. als Machthaber der S. GmbH, sondern als vertragliche Leistung gewertet, deren Vergütung mangels Offenlegung der darüber getroffenen Vereinbarungen geschätzt werden musste.

Dieser geänderten Betrachtungsweise begegnet die Beschwerdeführerin mit wiederholten Hinweisen auf die früheren Annahmen der Betriebsprüfer und der Finanzlandesdirektion, so als ob die belangte Behörde davon nicht ausdrücklich und unter Angabe der Gründe dafür abgegangen wäre, aber nicht mit Ausführungen etwa darüber, dass die belangte Behörde ein Naheverhältnis zwischen der S. Stiftung in Liechtenstein als Alleingesellschafterin der S. GmbH und Carlo T. zu Unrecht als nicht feststellbar angesehen hätte, oder mit anderen Ausführungen, aus denen sich eine Unschlüssigkeit der geänderten Annahmen der belangten Behörde ableiten ließe. Hat die nicht von Carlo T. beherrschte S. GmbH in Wien aber in der von der belangten Behörde angenommenen - und bei gleichzeitiger Betonung der Unterschiede gegenüber den üblichen Angeboten aus Niedrigsteuerländern mit dem Begriff des "Re-Invoicings", dem An- und Verkauf von Lieferungen/Leistungen "auf dem Papier", umschriebenen - Weise Leistungen erbracht, deren geschätzte Vergütung der Besteuerung dieser inländischen Gesellschaft zugrunde zu legen war, so gehen die von der Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen geführten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des DBA-Italien ins Leere.

Auf einem Missverständnis beruht, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegt, auch das Beschwerdeargument, die belangte Behörde habe durch Carlo T. erbrachte Leistungen und dabei entstandene Aufwendungen "vorab (...) bestätigt", die Aufwendungen dann aber nicht berücksichtigt. Die gemeinte Stelle in der Bescheidbegründung handelt von der Ausklammerung der nur zum Schein über (die M. Ltd. und) die S. GmbH abgewickelten Leistungsbeziehungen bei gleichzeitiger Anerkennung der damit nicht in direktem Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rechenwerk der S. GmbH.

Den weiteren, die Abgabenbemessung der Höhe nach betreffenden Argumenten der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegen zu halten, dass das Erfordernis einer Schätzung und deren Schwierigkeit sich im vorliegenden Fall daraus ergaben, dass von der S. GmbH statt der festgestellten Geschäftsbeziehung zu Carlo T. die nur zum Schein konstruierten Geschäftsbeziehungen dokumentiert und gegenüber der Abgabenbehörde behauptet wurden. Einzelne Positionen in dem der nunmehrigen Schätzung zugrunde gelegten und mit ihr kombinierten Rechenwerk betreffende Behauptungen, wie sie die Beschwerdeführerin - zum Teil noch nach Ablauf der Beschwerdefrist - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorträgt, hätte sie spätestens in der Berufungsverhandlung, notfalls mit einem Antrag auf deren Vertagung, geltend machen müssen. Dem bei der Schätzung verfolgten Ansatz der belangten Behörde, von den umfakturierten Umsätzen auszugehen, tritt die Beschwerde dem Grunde nach nicht entgegen. Was die Höhe des angenommenen Prozentsatzes anlangt, so ist die nachträgliche Diagnose in der Beschwerde, die Leistungen seien ohne "langfristigen" Wert gewesen, offenbar wegen der Schwierigkeiten, die Carlo T. auf Grund des Amtshilfeersuchens aus Österreich mit den italienischen Finanzbehörden bekam, kein sachgerechter Einwand gegen die Schätzung der davor vereinbarten Vergütungen. Dass der in der Berufungsverhandlung dazu eingenommene Standpunkt, der Prozentsatz müsse geringer sein als der in einem Angebot aus dem Internet genannte von 2 %, den Umständen des Falles nicht gerecht wurde, erweist schon das von der belangten Behörde erwähnte, zur Beweisführung vor den österreichischen Behörden erstellte und im Juli 1998 vom Beschwerdevertreter namens der S. GmbH vorgelegte Schreiben der ehemaligen M. Ltd. vom 9. Juni 1998, wonach man der S. GmbH für deren Zwischenschaltung eine Kommission zwischen 3 und 5 % der fakturierten Beträge angeboten habe. Dass die belangte Behörde aus den von ihr erläuterten Gründen über diese von der S. GmbH selbst mit dieser Urkundenvorlage dargestellten Prozentsätze hinausging, stößt mit Rücksicht vor allem auf die unwiderlegt gebliebenen Argumente der Umfakturierung in einem steuerlich "unverdächtigen" Land und der "maßgeschneiderten" Einzelkonstruktion statt des üblichen "Massengeschäfts" auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Auf die Besonderheiten, auf die sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang bezieht, geht die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über "Commodity", allgemeine Schulpflicht u.dgl. nicht nachvollziehbar ein.

Der in der Beschwerde schließlich noch vertretene Standpunkt, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem sie eine in einem Schreiben an sie "zum Ausdruck" gekommene "Anfrage an die BP" nicht an diese "weitergeleitet" habe, ist ebenfalls nicht zu teilen, wobei aber mit der Behauptung, die Beantwortung dieser Anfrage hätte die Fragen nach der unbeschränkten Steuerpflicht der S. GmbH und nach deren Funktionen "eventuell (...) aufgehellt", auch keine Relevanz des der Sache nach wohl behaupteten Verstoßes der belangten Behörde gegen ihre Ermittlungspflichten aufgezeigt wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. März 2012

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