VwGH 2008/13/0234

VwGH2008/13/02346.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der N in S, vertreten durch Dr. Peter Zeinler Wirtschaftsprüfer - Steuerberater in 1020 Wien, Praterstraße 50/III/14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Oktober 2008, Zl. RV/1800-W/08, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2005, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
LiebhabereiV 1993;
EStG §16 Abs1;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
LiebhabereiV 1993;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (im Jahr 1935 geborene) Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 1997 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zudem war sie (bis 2005) Gesellschafter-Geschäftsführerin der N. GmbH. Für die Tätigkeit als Geschäftsführerin beanspruchte und erhielt sei kein Entgelt. Sie machte aber Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial, die ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit erwachsen sind, als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt anerkannte die im Streitzeitraum angefallenen Aufwendungen mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden vom 23. Oktober 2007 nicht und begründete dies damit, dass es sich bei der Geschäftsführungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung handle.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die angeführten Bescheide und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, Liebhaberei liege gemäß § 1 Abs. 3 der Liebhabereiverordnung 1993 (im weiterer Folge nur: LVO) dann nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten stehe, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten werde. Die Geschäftsführungstätigkeit der Beschwerdeführerin "diente der wirtschaftlichen Förderung der (N. GmbH) nach dem Tod ihres Hauptgeschäftsführers, die damit verbundenen Betriebsausgaben und/oder Werbungskosten sind eingebettet in Einkünfte aus früherer Tätigkeit als Geschäftsführer (Pensionseinkünfte) und Einkünfte aus der notwendigen Vermietung von Betriebsliegenschaften und Betriebsvorrichtungen (Einkünfte aus Vermietung) und daher steuerlich sehr wohl beachtlich".

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab, woraufhin die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, gemäß § 1 Abs. 3 LVO lägen bei einer Betätigung (im vorliegenden

Falle: Geschäftsführungstätigkeit bei der (N. GmbH)), die durch die Absicht veranlasst sei, einen Gesamtgewinn (im vorliegenden

Fall: Steigerung der Ertragslage der (N. GmbH)) zu erzielen, Einkünfte vor. Die wirtschaftliche Verflechtung der Beschwerdeführerin mit der N. GmbH und deren Absicht die Gesamtrentabilität der Gesellschaft zu stärken und zu sichern, manifestiere sich darin, dass sie Mehrheitsgesellschafterin der N. GmbH sei und Betriebsliegenschaften sowie Betriebsvorrichtungen an die Gesellschaft vermiete. Die "Geschäftsführung ohne Entgelt mit selbst getragenen geringen Betriebsausgaben" sei zwar verlustbringend gewesen, stehe jedoch aus Gründen der wirtschaftlichen Verflechtung im Zusammenhang mit anderen Einkünften.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und begründete dies u.a. damit, dass gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fielen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt würden.

Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in allen Streitjahren Gesellschafterin der N. GmbH. gewesen sei und die Geschäftsführung unentgeltlich, das heißt ohne Gehalt oder sonstige Vergütung jeder Art, ausgeübt habe. Damit seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Tatbestandsmerkmale "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" nicht erfüllt. Die unentgeltliche Funktionsausübung stelle eine eigenständige Tätigkeit dar und könne nur zur privaten Lebensführung gezählt werden, weil die Beschwerdeführerin daraus keine Einnahmen erziele. Bei dieser Tätigkeit liege somit keine Einkunftsquelle vor, im Rahmen derer die strittigen Aufwendungen berücksichtigt werden könnten. Diese abgabenrechtliche Beurteilung schließe es aus, von einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO 1993 idF BGBl. II 1997/358 zu sprechen.

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihren Rechten verletzt, "dass meine in den Streitjahren 1997-2005 geltend gemachten nachweislichen Ausgaben für Reisen und Arbeitsmittel im Zusammenhang mit meiner unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit als Mehrheitsgesellschafterin der (N GmbH) nicht als Minderung meiner steuerlichen jährlichen Einkünfte 1997-2005 gemäß § 1 Abs. 3 LVO anerkannt wurden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie ihre "Geschäftsführungstätigkeit als Mehrheitsgesellschafterin - bei Ausschluss des generellen Verzichtes auf Entgelt - ohne Vergütung und Übernahme von Reisekosten und geringen Sachaufwendungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der (N GmbH) ausgeübt habe". Die unentgeltliche Betätigung sei erforderlich und erfolgreich gewesen. Aus dem Jahresabschluss der N. GmbH zum 31. Dezember 2005 sei ersichtlich, dass nicht einmal deren Anlagevermögen durch Eigenkapital finanziert sei. Hätte die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum Geschäftsführerbezüge erhalten, wäre die Eigenmittelquote weiter abgesunken. Dies hätte die Kreditwürdigkeit der N. GmbH entschieden geschwächt. Berücksichtige man ferner, dass die von der Beschwerdeführerin als Mehrheitsgesellschafterin betriebene Gewinnthesaurierung verbunden mit dem Verzicht auf Geschäftsführerbezüge zur Risikovorsorge bei einem Dienstleistungsbetrieb dieser Art und drohenden Haftungsinanspruchnahmen bei Fehlleistungen unerlässlich sei, ergebe sich, dass die unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit 1997 bis 2005 unter § 1 Abs. 3 LVO fiele und die mit der Geschäftsführung verbundenen Ausgaben einkommensmindernd anzuerkennen seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Geschäftsführungstätigkeit im Streitzeitraum unentgeltlich ausgeübt wurde. Aufgrund der Unentgeltlichkeit stellt diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/14/0301, und vom 26. Juli 2000, 2000/14/0084).

Dass die gegenständlichen Aufwendungen einen alle Zweifel ausschließenden Bezug zu den von der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum erzielten Pensionseinkünften oder zu deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufweisen, wird in der Beschwerde nicht (mehr) behauptet. In dieser wird vielmehr der Standpunkt vertreten, der Verzicht auf die Geschäftsführerbezüge sei erforderlich gewesen, um die Eigenmittelquote der N. GmbH und damit deren Kreditwürdigkeit zu verbessern. Dass die unentgeltliche Geschäftsführung ein taugliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellen kann, trifft zweifelsfrei zu, verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Folgt man den Ausführungen in der Beschwerde, dann stehen die strittigen Aufwendungen allenfalls in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung an der N. GmbH. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte der Beschwerdeführerin stellen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, die gemäß § 97 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (StRefG 1993) endbesteuert sind. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2003/13/0074).

Welcher Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO die Geschäftsführungstätigkeit der Beschwerdeführerin als "unrentable Einheit" im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO zugeordnet werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0114, VwSlg 7816/F), macht im Übrigen auch die Beschwerde nicht einsichtigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Juli 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte