Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §135;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §135;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S Wohnbau GesmbH als Baurechtsberechtigte und somit Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, Egasse 37, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 24. März 2005 bis zum 17. Februar 2006 insofern nicht dafür gesorgt habe, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand erhalten worden seien, als sie es unterlassen habe, die Schimmelbildungen im Badezimmer, im Kinder- und Wohnzimmer der Wohnung Tür 1, Stiege 1, Egasse 37, mit einem nach den Regeln der technischen Wissenschaft anerkannten System entfernen zu lassen.
Er habe dadurch § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) verletzt. Wegen diese Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.365,-- (eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, zwei Tagen und 18 Stunden) gemäß § 135 Abs. 1 BO verhängt.
2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das in Berufung gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: § 9 Abs. 1 VStG iVm § 129 Abs. 2 BO.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch (am 24. Mai 2007, fortgesetzt am 27. Februar 2008), bei der eine Reihe von Zeugen (unter anderem die Hauptmieterin der in Rede stehenden Wohnung sowie ein Werkmeister und ein Sachbearbeiter zu einem im Jahr 2005 von der Bauoberbehörde für Wien bestätigten Bauauftrag betreffend die Entfernung der in Rede stehenden Schimmelbildungen) vernommen wurden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens als Baurechtsberechtigte und somit verantwortliche Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit gewesen sei. Unbestritten sei ferner, dass es im Tatzeitraum zu den besagten Schimmelbildungen gekommen und es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers unterlassen worden sei, den Schimmel, wie im Bauauftrag aus dem Jahr 2005 angeordnet, mit einem nach den Regeln der technischen Wissenschaft anerkannten System entfernen zu lassen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, mangels einer Substanzgefährdung liege kein Baugebrechen vor, sei ein solches Gebrechen schon dann gegeben, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtere, dass dadurch die Sicherheit und somit auch die Gesundheit fremder Personen beeinträchtigt werden könnten. Bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit sei nicht von Bedeutung, ob Gesundheitsschäden tatsächlich schon eingetreten seien, sondern ob objektive Merkmale vorlägen, die dafür sprächen, dass eine Gesundheitsschädigung auftreten könnte. Es sei offenkundig, dass eine Schimmelbildung in Wohnungen die Sicherheit von Personen ebenso gefährde wie etwa eine Durchfeuchtung des Mauerwerks. Allein schon die Tatsache der Schimmelbildung rechtfertige die Erteilung eines Bauauftrags, weshalb die zu dieser Frage im Berufungsverfahren beantragte Einholung eines Gutachtens eines Bausachverständigen zum Beweis dafür, dass im Tatzeitraum kein Baumangel vorgelegen sei, nicht erforderlich sei.
Vorliegend sei durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen, aber auch durch die im Verfahren vor dem Bezirksgericht M (betreffend die Aufkündigung des Mietvertrags der Hauptmieterin) vorgelegten Fotos der Umfang der inkriminierten Schimmelbildung in einer Weise dokumentiert, die - zumal sich der Mangel zu einem guten Teil auf den unmittelbaren Lebensbereich eines zur Tatzeit 11-jährigen Kindes beziehe - keinesfalls mehr die Annahme eines zu vernachlässigenden Missstandes zulasse. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei von einer Gesundheitsgefährdung durch die Schimmelbildung und somit vom Vorliegen eines Baugebrechens während des gesamten Tatzeitraums auszugehen, zumal in zeitlicher Hinsicht das Vorbringen bezüglich der mit der Witterung korrespondierenden Intensität des Schimmelbefalls mit der Tatsache in Einklang stehe, dass die Wintersaison seit 2005/2006 in Wien besonders schneereich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei bei der mündlichen Verhandlung schon am 24. Mai 2007 ausdrücklich auf die Frage der Gesundheitsgefährdung angesprochen worden und habe sich dabei mit dem (nahezu zynisch anmutenden und durch die Zeugeneinvernahmen in der fortgesetzten Verhandlung zum Umfang des Zigarettenkonsums widerlegten) Einwand begnügt, durch das (intensive) Rauchverhalten der Mieter könne die durch die Schimmelbildung hervorgerufene Gesundheitsgefährdung nicht verstärkt werden. Da es bei der Beurteilung der vorliegenden Tatfrage weder auf eine Substanzgefährdung (die vom Beschwerdeführer selbst noch im Gerichtsverfahren am 14. November 2006 zumindest für die Wintermonate nachdringlich behauptet worden sei) noch auf das Verhalten der Mieter - denen im Gerichtsverfahren nach dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. April 2007 ohnehin attestiert worden sei, ihre Sorgfaltspflicht sogar übererfüllt zu haben - ankomme, der Beschwerdeführer aber während des Tatzeitraumes keinerlei Maßnahmen zur Beseitigung des Baugebrechens gesetzt habe, sei der objektive Tatbestand erfüllt.
Da zum Tatbestand des § 129 Abs. 2 BO der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, und ferner die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme, könne der Täter in Ansehung des § 5 Abs. 1 VStG nur straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden treffe. Dieser Nachweis könne bei einer Übertretung des § 129 Abs. 2 BO nur in der Weise erbracht werden, dass der Eigentümer glaubhaft mache, betreffend das ihm angelastete Baugebrechen alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen zu haben, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Frist zu beseitigen. Spätestens mit Abhaltung der Ortsverhandlung am 24. März 2005 im Zusammenhang mit dem Bauauftrag, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen habe, sei dieser in Kenntnis von dem inkriminierten Baugebrechen. Er wäre auch ohne Ergehen eines Bauauftrags verpflichtet gewesen, diesen Mangel zu beseitigen. Die in diesem Zusammenhang irrige Rechtsansicht, es liege kein Baumangel vor, vermöge den (im Übrigen stets anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. Da sich der Beschwerdeführer während der Tatzeit lediglich darauf beschränkt habe, erfolglos den Bauauftrag vom 26. April 2005 zu bekämpfen, weiters erfolglos ein gerichtliches Kündigungsverfahren gegen die Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung anzustreben und ein Privatgutachten (Messtechnisches und Bausachverständigenbüro W.P.) über die Ursache des Baumangels einzuholen, gleichzeitig jedoch den in diesem Gutachten erteilten Vorschlag zur Mängelbehebung (der aus Sicht der Baupolizei offenkundig ausreichend gewesen wäre) in den Verantwortungsbereich der Mieter zu legen, sei seine Untätigkeit im angelasteten Ausmaß evident. Schließlich sei in Übereinstimmung mit dem aus der Aktenlage gewonnenen Eindruck in der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2008 insbesondere durch die Aussage der Hauptmieterin hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch die Mieter in keiner Weise an der Erfüllung der die Eigentümerin treffenden Verpflichtung nach der BO gehindert worden wäre. Damit habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinesfalls ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können, vielmehr sei im Rahmen seiner besonderen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG von (zumindest) bewusst fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe.
Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) sei festzuhalten, dass die vorliegende Tat das Interesse an der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes von Gebäuden geschädigt habe. Insbesondere sei zu beachten gewesen, dass der gegenständliche Baumangel nach den Ergebnissen der durchgeführten Berufungsverhandlungen eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner der gegenständlichen Wohnung, worunter sich ein zur Tatzeit 11-jähriges Kind befunden habe, dargestellt habe, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keinesfalls als gering zu werten gewesen sei. Die begehrte Anwendung des § 21 VStG sei daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht gekommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden; weder sei hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert habe, noch dass die Verwicklung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht mehr zugute gekommen, andere besondere mildernde Umstände seien im Verfahren ebenso wenig wie Erschwerungsgründe hervorgetreten. In der Berufungsverhandlung am 27. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, gegenwärtig kein überdurchschnittlich gutes Einkommen und Vermögen aufzuweisen, er habe sich jedoch geweigert, sein diesbezügliches Vorbringen näher zu präzisieren oder zu belegen. Demnach sei auf Grund des Lebensalters des Beschwerdeführers und seines von ihm bislang ausgeübten Berufes von überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die eingewendete Sorgepflicht des Beschwerdeführers für zwei Kinder sei berücksichtigt worden. Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 21.000,-- reichenden Strafrahmens gemäß § 135 Abs. 1 BO sei die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe schon angesichts der evidenten Gesundheitsgefährdung und des längeren Tatzeitraums durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Einer Strafreduzierung seien sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruchs entgegengestanden, zumal neben dem Beschwerdeführer auch andere Eigentümer (bzw. für einen Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche) dazu verhalten werden sollen, die Beseitigung von Baumängeln der gegenständlichen Art nicht in den Verantwortungsbereich der betroffenen Mieter abzuwälzen, sondern entsprechend den den Eigentümer treffenden Verpflichtungen nach der BO zeitgerecht selbst zu veranlassen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 39 Abs. 1 VwGG nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Gemäß § 129 Abs. 2 erster Satz BO hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedigungen und dgl.) im guten, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechenden Zustand erhalten werden.
Nach der hg. Rechtsprechung liegt ein Baugebrechen iSd § 129 BO vor (vgl. zum Folgenden etwa das Erkenntnis vom 15. Juni 2010, Zl. 2007/05/0279, mwH), wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Behörde rechtfertigen, sind unter anderem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist immer schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Die Verpflichtung zur Behebung eines Baugebrechens besteht im Übrigen unabhängig von den Ursachen des Baugebrechens und es kommt auch nicht darauf an, ob ein Dritter das Baugebrechen bewirkt hat. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen (mögliche) Auswirkungen gemildert werden, ferner auch dann nicht, wenn bloß eine Vereinbarung mit Dritten über die Behebung des Baugebrechens getroffen wurde.
4.2. Gemäß § 135 BO werden Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu EUR 21.000,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. § 135 Abs. 1 BO stellt eine Blankettstrafnorm dar, welche sonst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Sie enthält damit die Verpflichtung, jede Vorschrift der BO dahin zu untersuchen, ob sie ein Gebot oder Verbot enthält, dem zuwidergehandelt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2006/05/0162). Adressat der Strafnorm des § 135 Abs. 1 BO ist derjenige, der die Bestimmungen der Bauordnung übertritt.
4.3. Im Falle des § 129 Abs. 2 BO - eine Übertretung dieser Norm wurde dem Beschwerdeführer angelastet - kommt als Adressat der Strafnorm des § 135 Abs. 1 BO ein Eigentümer des betroffenen Gebäudes in Betracht. Nach der hg. Rechtsprechung handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 BO um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG; schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, zieht als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraums alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen 2000/05/0018, 2000/05/0023, und vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0078, mwH).
4.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er iSd § 9 Abs. 1 VStG als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Eigentümerin der in Rede stehenden Baulichkeit nach außen berufen ist. Unstrittig ist ferner das von der belangten Behörde festgestellte Schimmelvorkommen in der in Rede stehenden Wohnung.
Die behördliche Beurteilung, dass eine Schimmelbildung in einer Wohnung zur Gesundheitsgefährdung der Bewohner führen kann und insofern ein Baugebrechen vorliegt, hat die hg. Rechtsprechung für sich (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064, und vom 20. September 2005, Zlen. 2003/05/0052, 0053, sowie das schon genannte Erkenntnis Zl. 2007/05/0279).
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Schimmelbildung auf das "Wohnfehlverhalten" der Mieter ("Nutzungsverhalten der Wohnungsnutzer") zurückzuführen sei, ist dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nach § 129 Abs. 2 BO für das Vorliegen eines Baugebrechens unerheblich. Entgegen der Beschwerde war es für die Behörde somit auch nicht erforderlich, sich im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Baugebrechens damit auseinander zu setzen, aus welchen Gründen sich der Zustand der Baulichkeit verschlechtert habe und welcher Sphäre diese Verschlechterung zuzurechnen sei. Da es auf ein "Wohnfehlverhalten" von Mietern nicht ankommt, ist weder mit Darstellungen ihres (behaupteten) Nutzungsverhaltens noch mit dem Vorbringen etwas zu gewinnen, eine Beseitigung des Missstandes hätte nur insofern vorgenommen werden können, als die gegenwärtigen Mieter aus der Wohnung entfernt würden. Ebenso fehl geht nach der aufgezeigten Rechtslage die Auffassung, es könne vorliegend nicht von einem Baugebrechen gesprochen werden, weil (unter Hinweis auf die Befundung eines Sachverständigen im angesprochenen bezirksgerichtlichen Verfahren) in keiner Weise eine Substanzbeeinträchtigung vorliege, sondern lediglich eine geringfügige, rein oberflächliche Beeinträchtigung. Vor diesem Hintergrund erweist sich weiters der Einwand als nicht zielführend, es liege kein Baumangel vor, weshalb dem Beschwerdeführer kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Angesichts der im Wesentlichen unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer entgegen dem unstrittigen Bauauftrag nicht dafür gesorgt hat, den Schimmel mit einem nach den Regeln der technischen Wissenschaft anerkannten System entfernen zu lassen, geht auch seine Verantwortung ins Leere, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, nicht alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um das in Rede stehende Baugebrechen innerhalb kürzester Frist zu beseitigen. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Beseitigung des festgestellten Baumangels durch simples Abwaschen des Schimmelvorkommens erfolgen könnte, tut seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Baugebrechens keinen Abbruch.
Auf dem Boden des Gesagten geht erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt (insbesondere durch Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Bausachverständigen betreffend das Wohnfehlverhalten der Bewohner der in Rede stehenden Wohnung) nicht ausreichend ermittelt, als nicht zielführend.
4.5. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Strafbemessung. Die verhängte Strafe sei bei weitem überhöht, weil der von der belangten Behörde "festgestellte Baumangel" (was die Beschwerde näher ausführt) durch simples Abwaschen des nur noch marginal vorhandenen Schimmelvorkommens leicht zu entfernen wäre, welches einen finanziellen Aufwand in einem vernachlässigbaren Bereich darstelle.
Auch dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind nach § 19 Abs. 2 leg. cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/03/0109, mwH).
Auf dem Boden dieser Rechtslage bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was einen Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG aufzeigen könnte, zumal der Strafrahmen betreffend die in Rede stehende Verwaltungsübertretung bis zu EUR 21.000,-- reicht, die verhängte Verwaltungsstrafe sich somit im unteren Bereich dieses Strafrahmens bewegt und vor diesem Hintergrund auch der behauptete Umstand, dass das Schimmelvorkommen auf einfache Art mit geringem finanziellen Aufwand beseitigt werden könnte, nicht die Verhängung einer geringeren Strafe verlangt.
4.6. Schließlich erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen als nicht zielführend, dass auf Grund eines geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers nach § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder dass lediglich eine Ermahnung nach dieser Bestimmung auszusprechen gewesen wäre. Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2005/03/0173, mwH) erfüllt, wenn, unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Strafdrohung erheblich zurückbleibt. Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt werden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal das in Rede stehende Baugebrechen eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner der in Rede stehenden Wohnung bedeutet.
4.7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4.8. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier: dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), einem Tribunal im Sinn der EMRK, Genüge getan wurde (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2008/03/0109, mwH).
4.9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. März 2011
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