VwGH 2010/15/0096

VwGH2010/15/009624.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der Erbengemeinschaft A P und Miterben in G, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Elisabethstraße 50B, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 12. April 2010, Zl. RV/0591-K/08, betreffend u. a. Einkommensteuer 2002 bis 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §19 Abs1;
BAO §199;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BAO §19 Abs1;
BAO §199;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung, die ausdrücklich an die "Erbengemeinschaft Mag. (...) u. Miterben, z.H. Herrn (...) Steuerberater" adressiert ist. Die angefochtene Erledigung wurde am 14. April 2010 zugestellt und betrifft die Einkommensteuerfestsetzung der am 14. Februar 2007 verstorbenen G.P. für die Jahre 2002 bis 2006.

Wie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde entnommen werden kann, wurde die Verlassenschaft nach G.P. mit Einantwortungsbeschluss des BG Villach vom 6. November 2007 zu je einem Drittel ihren Kindern Mag. W.P., Mag. A.P. und U.T. eingeantwortet.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2007, 2004/13/0151).

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050).

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0123).

Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.

Die dagegen erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 24. Juni 2010

Stichworte