Normen
B-VG Art7;
KostenersatzV Sozialhilfe Vereinbarung Vlbg 1974;
MeldeG 1972 §1 Abs7;
SHG Vlbg 1998 §10;
SHG Vlbg 1998 §2;
SHG Vlbg 1998 §3;
SHG Vlbg 1998 §4;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §5 Abs2 litg;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Juni 2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg den Beschwerdeführer verpflichtet, zur teilweisen Deckung der Sozialhilfekosten für seine Mutter für den Zeitraum vom 2. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2007 einen Betrag von EUR 27.245,28 und ab 1. Juni 2007 für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter einen monatlichen Betrag von EUR 1.138,28 zu leisten.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die im Jahr 1923 geborene Mutter des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2005 in Wien wohnhaft gewesen sei. Am 2. Juni 2005 sei sie in das S.- Sozialzentrum in H. (Vorarlberg) aufgenommen worden. Am 10. Juni 2005 habe sie ihren Hauptwohnsitz in H. angemeldet. Am 6. Juli 2005 habe Annemarie H. (die Gattin des Beschwerdeführers) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für die Mutter des Beschwerdeführers gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. Oktober 2005 seien die Unterkunfts- und Verpflegskosten im S.-Sozialzentrum ab dem 2. Juni 2005 nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz übernommen worden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 habe der Fonds Soziales Wien der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mitgeteilt, dass die Kostenerstattungspflicht für die Mutter des Beschwerdeführers anerkannt werde.
Auf Grund des Hauptwohnsitzes der Mutter der Beschwerdeführerin in H. sei die Tragung der Unterkunfts- und Verpflegskosten zu Recht aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz übernommen worden. Die Frage des Kostenersatzes von Angehörigen sei daher ebenfalls nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen des Landes Vorarlberg zu beurteilen. Entgegen dem Berufungsvorbringen komme es nicht darauf an, wo der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt worden sei.
Da sich die Mutter des Beschwerdeführers während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe durch mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten habe, habe der Fonds Soziales Wien nach der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, der auch das Land Wien beigetreten sei, seine Pflicht zur Kostenerstattung anerkannt. Dieser Kostenersatz umfasse jedoch nur solche Kosten, die nicht von Dritten zu ersetzen seien.
Die Mutter des Beschwerdeführers beziehe ein Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von EUR 1.171,70 sowie eine Pension in der Höhe von EUR 1.663,66 je Monat. Die monatlichen Unterkunfts- und Verpflegskosten im S.-Sozialzentrum würden EUR 3.625,76 betragen. Der Mutter des Beschwerdeführers sei vorgeschrieben worden, von den eigenen Einkünften 80 % der monatlichen Pension sowie das Pflegegeld, abzüglich 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, einzusetzen. Der Nettoaufwand der Sozialhilfe betrage daher monatlich EUR 1.138,28.
Der im März 1946 geborene Beschwerdeführer sei das einzige Kind seiner Mutter. Er wohne gemeinsam mit seiner Gattin in einem Eigenheim. Der Beschwerdeführer sei Leiter der Abteilung für Augenheilkunde an einem Landeskrankenhaus. Neben den Bezügen aus der Angestelltentätigkeit erhalte er Honorare aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse. Außerdem betreibe er eine Wahlarztordination. Seine Gattin sei bei ihm angestellt und verfüge über ein eigenes Einkommen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt aufgefordert worden, seine persönlichen Verhältnisse (Einkommenssituation, Wohnungskosten, Schulden, Sonderausgaben, Unterhaltspflichten etc.) bekannt zu geben. Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe die Erstbehörde von Amts wegen beim Finanzamt und beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers die entsprechenden Unterlagen eingeholt. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen verfüge der Beschwerdeführer über ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 10.346,88 je Monat. Die Richtigkeit dieser Feststellungen habe der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Einkommens sowohl nach den zivilrechtlichen als auch nach den sozialhilferechtlichen Regelungen in der Lage sei, den monatlichen Sozialhilfeaufwand für seine Mutter in der Höhe von EUR 1.138,28 zu ersetzen. Die Rückforderung für die Zeit vom 2. Juni 2005 bis 31. Mai 2007 betrage somit insgesamt EUR 27.245,28.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. Oktober 2007, B 1527/07, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu bringt er - zusammengefasst - vor, dass seine Mutter bereits am 27. Mai 2005 beim Fonds Soziales Wien die Gewährung von Sozialhilfe beantragt habe. Eine Antragstellung durch die Gattin des Beschwerdeführers für dessen Mutter am 6. Juli 2005 sei entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht erfolgt. Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. Oktober 2005 über die Gewährung von Sozialhilfe liege daher keine entsprechende Antragstellung zu Grunde. Da die Mutter des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz erst am 10. Juni 2005 nach H. verlegt habe, sei die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn jedenfalls für die Gewährung von Sozialhilfe bis zu diesem Zeitpunkt nicht zuständig gewesen. Der Sozialhilfeantrag sei zunächst vom Land Wien geprüft worden. Dieses habe die Unterbringung im S.-Sozialzentrum befürwortet. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass das Land Wien jedenfalls Leistungsträger sei und die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nur "dazwischen geschaltet" werde. Da der Sozialhilfeantrag bereits vor Heimunterbringung gestellt worden sei und das Land Wien die Kostenerstattungspflicht anerkannt habe, sei die Vereinbarung der Bundesländer über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht anzuwenden. Die Frage der Kostenersatzpflicht durch Angehörige sei vielmehr nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zu beurteilen. Danach seien Kinder nicht ersatzpflichtig. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Angehörigen eines "Wiener Bürgers" in gleichheitswidriger Weise schlechter gestellt. Überdies führe die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Kostenersatzpflicht zu einer Bereicherung des Landes Vorarlberg, weil dieses ohnehin vom Sozialhilfeträger des Landes Wien die Kosten ersetzt bekomme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998 (im Folgenden: SHG), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 (mit der u.a. Kinder von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen wurden), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 2
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
...
§ 3
...
(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Sozialhilfe zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Sozialhilfe bedingt ist.
...
§ 10
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, kundgemacht als Anlage zur Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 47/1973 (im Folgenden: Vereinbarung), der auch das Land Wien beigetreten ist (siehe die Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und dem Land Wien, LGBl. Nr. 40/1974) lauten:
"Art. 1
Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im Folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Art. 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe
...
erwachsen.
Art. 3
Zuständigkeit
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.
...
Art. 5
Umfang der Kostenersatzpflicht
(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
...
g) die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Art. 2 erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält."
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt unstrittig seit 2. Juni 2005 im S.-Sozialzentrum in Vorarlberg. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. Oktober 2005 wurde ausgesprochen, dass die Unterkunfts- und Verpflegskosten - nach Abzug der Eigenleistungen - aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
Mit dem Einwand, seine Mutter habe nie einen Sozialhilfeantrag an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellt, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf, weil gemäß § 2 Abs. 1 SHG Sozialhilfe auch von Amts wegen gewährt werden kann. Dass die Gewährung von Sozialhilfe für seine Mutter nicht erforderlich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen ist ein vom S.-Sozialzentrum an die BH Dornbirn übermittelter, mit 6. Juli 2005 datierter Sozialhilfeantrag betreffend die Mutter des Beschwerdeführers aktenkundig, der auch (nach den Feststellungen der belangten Behörde von der Gattin des Beschwerdeführers) unterschrieben ist.
Seine Ansicht, die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei mangels Hauptwohnsitzes seiner Mutter in Vorarlberg jedenfalls für den Zeitraum von 2. bis 10. Juni 2005 zur Gewährung von Sozialhilfe nicht zuständig gewesen, stützt der Beschwerdeführer erkennbar auf die Feststellung der belangten Behörde, die Mutter des Beschwerdeführers habe am 10. Juni 2005 ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift des S.-Sozialzentrums "angemeldet".
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs. 7 erster Satz Meldegesetz 1991 an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0109). Für den Zeitraum ab 10. Juni 2005 bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sich seine Mutter im S.-Sozialzentrum niedergelassen hat, um dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Absicht der Mutter des Beschwerdeführers - die nach der bei den Verwaltungsakten erliegenden Bestätigung des Landeskrankenhauses Rankweil vom 27. Mai 2005 auf Grund einer weit fortgeschrittenen progredienten neurodegenerativen Hirnerkrankung mit gehäuft zu Stürzen führenden Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, Neigung zu wahnhaften Episoden und rezidivierenden Verwirrtheitszuständen nicht mehr häuslich betreut werden kann - nicht bereits im Zeitpunkt der Aufnahme in das S.-Sozialzentrum am 2. Juni 2005 bestand, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem übrigen Akteninhalt. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde daher in unbedenklicher Weise bereits ab 2. Juni 2005 Sozialhilfe nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz gewährt.
Die vom Sozialhilfeträger eines Landes für die Sozialhilfe aufgewendeten Kosten sind unter den in der Vereinbarung normierten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger eines anderen Landes zu ersetzen. Ein Sozialhilfeträger hat demnach nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er - nach den für ihn maßgeblichen Normen - Sozialhilfe geleistet hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht durch das Land Wien bietet keine Grundlage dafür, die hier gegenständliche Frage des Kostenersatzes durch Angehörige nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes zu beurteilen.
Nach Art. 5 Abs. 2 lit. g der Vereinbarung sind dem Sozialhilfeträger eines anderes Bundeslandes die Kosten nicht zu ersetzen, die er von einem Dritten ersetzt erhält. Somit geht der Ersatzanspruch des die Hilfe leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber Angehörigen (Dritten) jenem gegenüber dem ersatzpflichtigen Sozialhilfeträger eines anderen Bundeslandes vor. Die Kostenerstattungspflicht des Wiener Sozialhilfeträgers steht daher der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Sohn der Sozialhilfeempfängerin nicht entgegen.
Darin, dass die in die Kompetenz der Länder fallende Regelung des Ersatzes von Sozialhilfekosten durch Angehörige in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen in einem bestimmten Bundesland zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - ein gleichlautendes Vorbringen enthaltenden - Beschwerde abgelehnt.
Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der Sozialhilfegewährung an seine Mutter ab 2. Juni 2005 in unbedenklicher Weise nach § 10 SHG beurteilt. Gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach dieser Bestimmung verpflichtet, monatliche Kosten von EUR 1.138,28 zu ersetzen, bestehen auf Grundlage der unstrittigen Feststellungen über die Notwendigkeit und Kosten der Heimunterbringung, das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers und das Einkommen des Beschwerdeführers keine Bedenken.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2008
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